VwGH 22.11.1973, 1287/73
VwGH 22.11.1973, 1287/73
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Bestimmung des § 17 Abs 4 AVG bezieht sich, wie aus deren Zusammenhalt mit § 63 Abs 2 erster Satz AVG hervorgeht, nur auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei. In diesem Fall stellt sich die Verweigerung der Akteneinsicht als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung iSd § 63 Abs 2 AVG dar, die bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Hinweis E , 1499/48 und 1143/49, VwSlg 1623 A/1950 und E , 2497/51, 2498/51 und 517/52, VwSlg 2743 A/1952). |
Normen | |
RS 2 | Wird von jemanden, der nicht Partei eines anhängigen Verfahrens ist, oder von einer Person, die Partei eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, so ist, wenn ihrem Antrag nicht Folge gegeben wird, gemäß § 73 Abs 1 AVG ein förmlicher (verfahrensrechtlicher) Bescheid zu erlassen, der als solcher dem normalen Rechtszug unterliegt. Ein derartiger Antrag stellt ein Sachbegehren dar, auf dessen Erledigung durch Bescheid der Antragstelleer einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E , 192/54, 4421 A/1957, B , 1461/65 und E , 785/67 sowie MANNLICHER, AVG 07te Auflage, Anmerkung 6 zu § 17 AVG, S 131 und HELLBLING, Kommentar zum VwGG, I Band, S 163). |
Normen | |
RS 3 | Die Kenntnis des genauen Wortlautes eines Aktenstückes kann für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung eines Anspruches unter Umständen von entscheidender Bedeutung sein. Die Möglichkeit, sich diese Kenntnis zu verschaffen, dient daher dem Rechtschutzinteresse des Antragstellers auch dann, wenn er den Inhalt des Aktenstückes im wesentlichen kennt oder noch kennen könnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1973001287.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-54500