VwGH 25.04.1961, 1286/59
VwGH 25.04.1961, 1286/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Strafsätze der Abgabenordnung für gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggel waren strenger als die des nachmaligen Finanzstrafgesetzes 1958. Sie durften daher einem schon unter der Herrschaft des Finanzstrafgesetzes 1968 gefällten Straferkenntnis auch dann nicht zugrundegelegt werden, wenn die Tat noch zur Zeit der Geltung der Strafbestimmungen der Abgabenordnung verübt wurde. |
Norm | FinStrG §138 Abs2 lita; |
RS 2 | Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. |
Norm | FinStrG §161 Abs3 idF 1975/335 ; |
RS 3 | Wird in zweiter Instanz das Strafverfahren in einem Punkt eingestellt, dann darf durch die im übrigen bestätigende Rechtsmittelentscheidung das von der ersten Instanz verhängte Strafausmaß nicht aufrecht erhalten werden, wenn nicht der Amtsbeauftragte seinerseits Berufung eingelegt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2423 F/1961; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1959001286.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54496