VwGH 17.02.1981, 1285/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | BauO Wr §79 Abs6; |
RS 1 | Ausführungen zur Interpretation des Begriffes "unbedingt erforderlich" (Hinweis E , 0137/80). |
Norm | BauO Wr §6 Abs1; |
RS 2 | Aus § 6 BauO für Wien erfließen grundsätzlich Nachbarrechte auf Beachtung der geltenden Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne (Aufbauplan als Teil des Bebauungsplanes) insoweit, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen (Hinweis E , 2099/62, VwSlg 6246 A/1964); ein ganz allgemeines Nachbarrecht auf Beachtung der im Gesetz für die Erstellung dieser Pläne festgelegten Grundsätze, insbesondere bei der äusseren Gestaltung eines Gebäudes, besteht jedoch nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0789/72 E VwSlg 8317 A/1972 RS 2 |
Norm | GaragenG Wr 1957 §6 Abs1; |
RS 3 | Aus der Bestimmung des § 6 Abs 1 Wiener Garagengesetz erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2568/59 E VwSlg 5389 A/1960 RS 3 |
Norm | GaragenG Wr 1957 §6 Abs1; |
RS 4 | Eine Berücksichtigung der vorhersehbaren künftigen Entwicklung des Verkehrs auf den einen Bauplatz berührenden Strassen durch die Baubehörde im Rahmen der Vollziehung des § 6 Abs 1 Wr Garagengesetz hat jedenfalls dann nicht Platz zu greifen, wenn es sich um die Genehmigung von in Erfüllung der Garagenbaupflicht geschaffene Einstellmöglichkeiten im Zusammenhang mit Gebäuden handelt, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0813/72 E VwSlg 8422 A/1973 RS 3 |
Normen | BauO Wr §6 Abs6; GaragenG Wr 1957 §6 Abs1; |
RS 5 | § 6 Abs 1 des Wiener Garagengesetzes ist eine lex specialis zur Bauordnung für Wien, insbesondere deren § 6 Abs 6. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des FF in W, vertreten durch Dr. Ernst Zörnlaib, Rechtsanwalt in Wien XVIII, Cottagegasse 39, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-B XXIII-61 und 65/79, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: "NN" Wohnbaugesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Hubert Dostal, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenbastei 2), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters und der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Ernst Zörnlaib, des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. FT, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Dr. Hubert Dostal, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des am bei der Baubehörde erster Instanz eingelangten Ansuchens der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses in Wien 23, G-gasse 16, wurde von der Behörde am eine mündliche Verhandlung abgehalten, bei welcher unter anderem auch der Beschwerdeführer als Nachbar gegen das Bauvorhaben mit der Begründung Einwendungen erhob, daß im Falle der Realisierung desselben mit der vorgesehenen Garagenzufahrt an seiner Liegenschaftsgrenze gegen die allgemeinen Bauvorschriften sowie auch gegen die Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes empfindlich verstoßen würde. Die geplante Garagenzufahrt würde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 6 leg. cit. keinesfalls einen ausreichenden Schutz der unmittelbaren Anrainer gewährleisten und in gröblicher Mißachtung der gesetzlichen Schutzbestimmungen in gesundheitlicher Hinsicht ein unzumutbares Ausmaß an Belästigung durch Lärm, üblen Geruch, Auspuffgase und durch Brandverursachung sowie Erschütterungen von benachbarten Baulichkeiten bedeuten. Der Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang, es brauche doch wohl nicht in Zweifel gezogen werden, daß Immissionen solcher Art zweifellos angetan seien, die Gesundheit und sogar das Leben der Anrainer zu gefährden. Durch die mit der Garagenzufahrt verbundene Gefahr für den Beschwerdeführer als total Kriegsblinden und Beinamputierten wäre bei Betreten des Gehsteiges oder der Straße ein unzumutbarer und lebensbedrohender Zustand gegeben, der bei einem in diesem Bereich der Bauherstellung möglichen Unfall eine strafrechtliche Verfolgung neben zivilrechtlichen Ansprüchen auslösen könnte. Diese unleugbare Gefahr einer womöglich schweren Körperverletzung mit möglicherweise tödlichem Ausgang würde die mit der Bauherstellung verantwortlichen Personen in vollem Ausmaß treffen. Abgesehen von jeder weiteren Beeinträchtigung durch dieses offensichtlich gesetzwidrige Bauvorhaben würde ein derartiger Großbau in einem reinen Wohngebiet schon allein im Hinblick auf die zwingenden Normen in der Bauklasse I "einem vorgeplanten Massenwohnbau widersprechen". Abschließend meinte der Beschwerdeführer, er habe seinerzeit sein Grundstück in der Absicht käuflich erworben, um als Schwerkriegsinvalide mit totaler Erblindung und als Beinamputierter ein ruhiges Dasein in guter Luft fristen zu können und habe daher nicht die Absicht, sich diesen wohlerworbenen humanen Anspruch stören oder gar nehmen zu lassen.
Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, unter Berufung auf § 70 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1957, in der geltenden Fassung, nach dem mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plan die Bewilligung, auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 1169/9, 1196/56, inneliegend in der EZ. 3983, auf dem Grundstück Nr. 1196/8, inneliegend in der EZ. 3958 des Grundbuches der Katastralgemeinde X, 23. Bezirk, Ggasse ONr. 16, nach den vorgelegten Plänen unter Einhaltung der mit Bescheid der MA 37 vom , Zl. 6167/77, bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen in der endgültigen Höhenlage ein unterkellertes Wohnhaus mit erstem Stock und ausgebautem Dachgeschoß errichten zu lassen. Im Spruch dieses Bescheides wurde weiters ausgeführt, daß die Beheizung der Räume mittels Warmwasser-Zentralheizung erfolgt und zehn Wohnungen, davon eine Großwohnung, geschaffen werden. Die Fäkalien und sämtliche Schmutzwässer sowie Niederschlagswässer sollen unter Einhaltung des Trennsystems in den öffentlichen Kanal in der Ggasse abgeleitet werden. Der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 und 2 des Wiener Garagengesetzes wird durch die Schaffung von sechs Pflichtstellplätzen in einer Kleingarage im Keller entsprochen. Neben der Vorschreibung verschiedener Auflagen wurden schließlich auch die bereits dargestellten Einwendungen des Beschwerdeführers "als im Gesetz nicht begründet" abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung dieser Einwendungen berief sich die Behörde hinsichtlich der Belästigungen durch die Garage auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Bezirksgesundheitsamtes vom , wonach auf Grund der baulichen Planung, der zu erwartenden Frequenz und auch der örtlichen Lage zu den Anrainern eine unzumutbare Belästigung durch die Benützung der vorgesehenen Garagen nicht zu erwarten sei. Im übrigen wurde angemerkt, daß gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes nicht das ortsübliche Maß sondern das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß als Maßstab anzuwenden sei. Weiters führte die Behörde in diesem Zusammenhang in der Begründung ihres Bescheides noch aus, daß mit Bescheid vom die Grundabteilung (Zusammenlegung) der Grundstücke 1196/8, 1196/9 und 1196/56 zu einem einzigen Bauplatz bewilligt worden sei, womit der Bauplatz eine Größe von 958 m2 aufweise. Die gemäß § 76 Abs. 10 (offensichtlich der Bauordnung für Wien) zulässige bebaute Fläche von einem Drittel der Bauplatzgröße werde mit 318,92 m2 bebauter Fläche nicht überschritten. Die zulässige Fläche eines Gebäudes von 470 m2 werde ebenfalls nicht überschritten. Abschließend führte die Behörde in der Begründung ihres Bescheides noch aus, die zulässige Zahl von Wohnungen in einem Gebäude sei in der Bauordnung für Wien zahlenmäßig nicht festgelegt und ergebe sich nur aus der auf der Liegenschaft zulässigen Größe (Fläche, Höhe, Abstandsflächen usw.) eines Gebäudes. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe nicht festgestellt werden können, daß unter das Wiener Baumschutzgesetz fallende Bäume gefällt worden seien.
Gegen diesen Bescheid brachte unter anderem auch der Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung ein und wiederholte darin im wesentlichen die bereits anläßlich der im Gegenstande abgehaltenen mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen. Im übrigen machte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel geltend, die Behörde habe im Ermittlungsverfahren festzustellen, ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, auf die im § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken. Die Behörde habe sich hiebei der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen. Sache des technischen Sachverständigen sei es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliege, seine Meinung hinsichtlich der Wirkung der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Wie nun aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hervorgehe, seien die Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der Belästigung durch die Garagenherstellung durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Bezirksgesundheitsamtes vom als unbegründet erklärt worden. Dabei sei angemerkt worden, daß nicht das ortsübliche Ausmaß der Immissionen, sondern das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß als Maßstab anzuwenden sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob der von der Anlage ausgehende Lärm oder die sonstigen Beeinträchtigungen und Belästigungen das ortsübliche Maß übersteigen würden, sei zunächst vom vorhandenen Lärmspiegel, das heißt, von der akustischen Umgebung ohne den zu erwartenden Lärm, auszugehen, der für Gebiete dieser Art üblich sei. Bei der Feststellung des Lärmspiegels habe sich der Sachverständige der von der Wissenschaft entwickelten Hilfsmittel zu bedienen. Dazu gehöre auch die Verwendung eines Phonometers. Im Bescheid der Behörde erster Instanz werde aber lediglich die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Bezirksgesundheitsamtes angeführt, während von einem Gutachten eines technischen Sachverständigen über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen keine Rede sei. Die Garagenzufahrt in der Abstandsfläche überschreite das unbedingte Ausmaß ganz erheblich. Sie beeinträchtige ganz wesentlich den Wohn- und Erholungswert der Nachbargrundstücke, wodurch eine Entwertung und Beeinträchtigung der Eigentumsausübung eintrete. Dies ganz abgesehen von den durch die Garagenherstellung und die Garagenzufahrt zu erwartenden Immissionen. Durch die geplante Garagenzufahrt werde der gesetzlich vorgeschriebene Seitenabstand von 3 m in gesetzwidriger Weise verbaut. Auf die Einhaltung dieses Seitenabstandes habe der Beschwerdeführer aber einen absoluten Rechtsanspruch.
Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ sodann die Bauoberbehörde für Wien den von der Magistratsdirektion der Stadt Wien ausgefertigten Bescheid vom , mit welchem unter anderem auch die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden ist.
Nach einer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides unter anderem aus, die Abfahrtsrampe zur Garage sei einschließlich ihrer Stützmauern keine Anlage, die der bebauten Fläche im Sinne des § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien zuzurechnen wäre. Als bebaute Fläche gelte danach die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene. Als raumbildend oder raumergänzend seien jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen seien oder bei denen die bauliche Umschließung nur an einer Seite fehle. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile würden bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht bleiben. Nach dieser Legaldefinition sei die Abfahrtsrampe zur Garage kein raumbildender oder raumergänzender Bauteil. Sie könne auch keineswegs unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung als raumbildende bauliche Anlage qualifiziert werden, weil ein Raum nur vorliege, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen sei. Bei der Abfahrtsrampe zur Garage fehle die Deckfläche, sodaß diese Anlage bei der Ermittlung des zulässigen Ausmaßes der bebauten Fläche außer Betracht zu bleiben habe. Der Umstand, daß die Anlage auch für sich allein genommen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfte, sei im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Ob die Abfahrtsrampe zur Garage an der vorgesehenen Stelle zulässig sei, müsse nach § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien beurteilt werden. Danach seien Vorgärten und Abstandsflächen, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und ähnliches seien nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. In der Folge führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit der Rampe in der rechten Abstandsfläche seien im Zuge des Berufungsverfahrens Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen und des bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Der kraftfahrzeugtechnische Sachverständige habe ausgeführt, die Vorgartentiefe sei für eine direkte Überwindung der Höhendifferenz zwischen Gehsteigoberkante und Garagenbodenoberkante zu gering. Es würde sich eine dem Wiener Garagengesetz widersprechende Längsneigung der Fahrverbindung ergeben, die auch praktisch mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar wäre. Wollte man die rechte Abstandsfläche von Baulichkeiten freilassen, so müßte die Fahrverbindung innerhalb des Hauses angeordnet werden, was zu einer völligen Umplanung des Keller- und Erdgeschosses führen würde. Mit einer 15 % geneigten, an der Baulinie beginnenden (geraden) Rampe könnte das vorgesehene Niveau des Garagenbodens erst 16,60 m hinter der Baulinie erreicht werden. Das wäre ungefähr im Bereich der hinteren Kante des geplanten Wohnhauses. Hätte die Verlegung der gewundenen Rampe in das Hausinnere aus bautechnischer Sicht eine Änderung des Stützrasters, den Entfall von Wohnraum im Erdgeschoß und entweder den Entfall von Stellplätzen im Kellergeschoß oder die Einschränkung anderer Nebenräume zur Folge, so könnte eine gerade Rampe nur bei einem völlig anderen Projekt angebracht werden. Insbesondere wäre eine Lösung durch bloßes Verschieben des Baukörpers innerhalb des Bauplatzes nicht zu finden. Die belangte Behörde sei nicht der Auffassung, daß Zufahrten, Rampen u. dgl. in der Abstandsfläche nur zulässig seien, wenn ihre Errichtung an einer anderen Stelle des Bauplatzes schlechthin unmöglich sei. Stelle man in Rechnung, daß mit entsprechendem technischen und finanziellen Aufwand so gut wie immer eine andere Lösung gefunden werden könnte, so bliebe § 79 Abs. 6 zweiter Satz der Bauordnung für Wien praktisch bedeutungslos, wenn man den Begriff "unbedingt erforderlich" zu streng auslegte. Wo der Verzicht auf eine Zufahrtsrampe in der Abstandsfläche zu wesentlichen Einschränkungen des nutzbaren Raumes im Gebäude oder zu einer ungewöhnlichen Situierung des Gebäudes innerhalb eines verhältnismäßig kleinen Bauplatzes führen müßte, sei die Errichtung einer Garagenzufahrt in der Abstandsfläche nach Ansicht der belangten Behörde zulässig. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten unzulässigen Beeinträchtigung der Nachbarn durch Immissionen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß diese Frage unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes zu prüfen sei. Hinsichtlich der Bauanlage würden die besonderen Vorschriften der §§ 7 bis 25 des Wiener Garagengesetzes gelten, in welchen unter anderem die Vorkehrungen gegen das Entstehen einer Brand- oder Explosionsgefahr geregelt seien. Das vorliegende Projekt entspreche diesen Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes und es bestehe kein Anlaß zu weitergehenden Auflagen, zumal sich in der Nähe der vorgesehenen Garage keine Anlagen befänden, die nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes der Bewohner oder Benützer gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürften (§ 4 Abs. 3 des Wiener Garagengesetzes). Das Entstehen einer die Nachbarn belästigenden Erschütterung beim Befahren der Garagenrampe mit Personenkraftwagen sei schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen. Eine Festsetzung des für bestimmte Widmungsgebiete höchst zulässigen Ausmaßes von Störwirkungen (vgl. auch § 6 Abs. 16 der Bauordnung für Wien) sei bisher nicht erfolgt. Weiters sei festzuhalten, daß seit dem Abgehen des Gesetzgebers von der Bezugsgröße "Ortsüblichkeit" durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 7/1975 im Wiener Garagengesetz kein Ansatz mehr für die Annahme bestehe, innerhalb derselben Widmungskategorie seien unterschiedliche Grade der Belästigung zulässig. Es bleibe daher ohne Belang, daß der Dauerschallpegel in Cottagegebieten, wie der schalltechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung am ausgeführt habe, üblicherweise unter den im Bereich G-gasse gemessenen Werten liege. Er entspreche der Belastung einer Gegend zwischen zwei stark befahrenen Straßen. Das tatsächliche Immissionsniveau im Bereich G-gasse ONr. 12, 14 bis 16 und 18 sei durch Messungen zur verkehrsschwächsten und zur verkehrsstärksten Zeit ermittelt worden. Nach einer detaillierten Wiedergabe der im Gegenstande durchgeführten Messungen und der dazu im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen gelangte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend zu der Schlußfolgerung, daß die bei der Benützung der Garagenzufahrt zu erwartenden Immissionen nach dem Ergebnis der Ermittlungen von dem gegebenen Hintergrund der vorhandenen, für Wohngebiete üblichen Immissionsbelastung sich nur in einem aus medizinischer Sicht zumutbaren Ausmaß abheben würden. Mangels ausdrücklicher Festlegung von Grenzwerten für die hinzutretenden Immissionen gehe die Berufungsbehörde davon aus, daß eine solche zumutbare Überschreitung des weitgehend aus baurechtlich nicht beeinflußbaren Quellen (z.B. Verkehrslärm und Abgase) stammenden Immissionsniveaus als zulässig im Sinne des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten, Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei sowie nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen hat.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid als Anrainer in jenen Rechten verletzt, die sich aus den Bestimmungen der Bauordnung für Wien und des Wiener Garagengesetzes ergeben. Außerdem erachtet er sich in seinen Rechten als Partei im Verfahren wegen Verstoßes gegen die §§ 37, 43 und 45 AVG 1950 als verletzt.
Zunächst meint der Beschwerdeführer in Ausführung dieses Beschwerdepunktes, die Richtigkeit der Erwägungen der belangten Behörde, ob die in Rede stehende Abfahrtsrampe als raumbildende bauliche Anlage zu qualifizieren bzw. eine solche Qualifizierung abzulehnen sei, könne dahingestellt bleiben, obgleich vorgebracht werden müsse, daß das Fehlen der Deckfläche im Falle der Rampe wohl kein ausreichendes Kriterium dafür bilde, die Rampe nicht als bauliche Anlage anzusehen. Indessen bleibe § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien in erster Linie für die Situierung einer Abfahrtsrampe auf der Abstandsfläche rechts des Bauwerkes relevant, wie der Bescheid auch einräume. Trotz der eindeutigen Norm des § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien, wonach Rampen, somit auch solche als Abfahrten zu Garagen, nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß auf Abstandsflächen oder Vorgärten zulässig seien, vertrete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zugegebenerweise eine weitgehend "permissive" Auslegung des Begriffes "unbedingt erforderlich", welche rechtsirrig sei. Die belangte Behörde vermeine demzufolge, die Garagenzufahrt (Rampe) in der Abstandsfläche schon dann für zulässig halten zu können, wenn der Verzicht darauf zu wesentlichen Einschränkungen des nutzbaren Raumes im Gebäude oder zu einer ungewöhnlichen Situierung des Gebäudes innerhalb eines verhältnismäßig kleinen Bauplatzes führen müßte. Abgesehen davon, daß der Wortlaut der solcherart interpretierten Bestimmung, die gewiß auch ein subjektiv öffentliches Recht der Anrainer begründe, welche durch die Abstandsflächen zu schützen seien, keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Auffassung biete, sei selbst nach der Rechtsmeinung der belangten Behörde und ihren tatsächlichen Feststellungen nicht festzustellen, daß eine entsprechende Verlegung der Rampe bzw. der Garagenzufahrt als solcher und auch der Lage der Einstellplätze selbst bei hiezu nötiger Modifizierung des Bauplanes dem Bauwerber unzumutbare oder auch nur finanziell untragbare Belastungen brächten. Im übrigen sei die Errichtung der Garage und der Zufahrt zu dieser an anderer Stelle des jetzigen Projektes ohne Inanspruchnahme der rechten Abstandsfläche ungeprüft geblieben, sodaß es an der Entscheidungsgrundlage fehle, ob die rechte Abstandsfläche "unbedingt erforderlich" sei. Es erweise sich daher schon aus dieser Erwägung die Baubewilligung betreffend die Kleingarage als rechtswidrig und das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Zu diesem Vorbringen ist nachstehendes zu bemerken:
Gemäß § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien sind Vorgärten und Abstandsflächen, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u. ä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
Diese Bestimmung dient nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1318/66, zu der vor der Bauordnungsnovelle 1976 bestandenen, im wesentlichen gleichartigen Norm des § 84 Abs. 6 leg. cit.), weshalb der Beschwerdeführer als Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft auf die Einhaltung dieser Bestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht besitzt, das er im übrigen anläßlich der im Gegenstande von der Baubehörde erster Instanz abgehaltenen mündlichen Verhandlung durch die Behauptung geltend gemacht hat, die vorgesehene Garagenzufahrt an seiner Grundgrenze würde gegen die allgemeinen Bauvorschriften empfindlich verstoßen. Da der Beschwerdeführer sohin bezüglich der Geltendmachung des sich aus § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien für ihn ergebenden Rechtes nicht als präkludiert im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 anzusehen ist, hatten nicht nur die Baubehörden der beiden Rechtsstufen darauf einzugehen, sondern ist auch der Gerichtshof gehalten, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Die bereits geschilderten Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich im wesentlichen dahin gehend zusammenfassen, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Möglichkeit der Errichtung der Garage und deren Zufahrt ohne Inanspruchnahme der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewendeten rechten Abstandsfläche zu prüfen, da sich aus § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien ergebe, daß Rampen in der Abstandsfläche nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind, sodaß die diesbezügliche Unterlassung den angefochtenen Bescheid mit einer in der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes gelegenen Rechtswidrigkeit belaste.
Wie schon dargelegt worden ist, hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Frage der Notwendigkeit der Rampe in der rechten Abstandsfläche auseinandergesetzt und ist unter Heranziehung von ebenfalls im wesentlichen bereits wiedergegebenen Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen und des bautechnischen Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Fahrverbindung innerhalb des Hauses angeordnet werden müßte, wenn die rechte Abstandsfläche von Baulichkeiten freigehalten werden sollte. Im übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, sie sei nicht der Auffassung, daß Zufahrten, Rampen u. dgl. in der Abstandsfläche nur zulässig seien, wenn ihre Errichtung an einer anderen Stelle des Bauplatzes schlechthin unmöglich sei. Stelle man in Rechnung, daß mit entsprechendem technischen und finanziellen Aufwand so gut wie immer eine andere Lösung gefunden werden könnte, so bliebe § 79 Abs. 6 zweiter Satz der Bauordnung für Wien praktisch bedeutungslos, wenn man den Begriff "unbedingt erforderlich" zu streng auslegte. Wo der Verzicht auf eine Zufahrtsrampe in der Abstandsfläche zu wesentlichen Einschränkungen des nutzbaren Raumes im Gebäude oder zu einer ungewöhnlichen Situierung des Gebäudes innerhalb eines verhältnismäßig kleinen Bauplatzes führen müßte, sei die Errichtung einer Garagenzufahrt in der Abstandsfläche nach Ansicht der Bauoberbehörde für Wien zulässig. In der Gegenschrift hat die belangte Behörde zu diesem Thema noch ausgeführt, die von ihr getroffene Sachentscheidung gehe von der Annahme aus, daß den Worten "nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß" (§ 79 Abs. 6 der Bauordnung) nicht die Bedeutung zuzumessen sei, die Zufahrtsrampe sei in der Abstandsfläche schlechthin unzulässig, wenn ihre Errichtung bei gänzlichem Verzicht auf die Garage oder bei Ausführung komplizierter und aufwendiger Konstruktionen vermeidbar wäre. Ein gänzlicher Verzicht auf die Herstellung der Garage, in der die sechs Pflichtstellplätze vorgesehen seien, würde hier nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 2 des Wiener Garagengesetzes zur Versagung des gesamten Bauvorhabens führen, das den gesetzlichen Vorschriften und den Bebauungsbestimmungen im übrigen entspreche. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, daß Zufahrt zu einer Garage jedenfalls in der Abstandsfläche errichtet werden dürfe, wenn die Garage Teil eines Bauvorhabens sei, das ohne diese Garage nicht bewilligungsfähig wäre und wenn zusätzlich festgestellt werde, daß eine Führung der Zufahrtsrampe im Bereich des der Verbauung offen stehenden Teiles des Bauplatzes bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Bebauung aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei.
Nach Auffassung des Gerichtshofes entspricht diese von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung dem Gesetz, da der Absatz 6 des § 79 der Bauordnung für Wien nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern unter Einbeziehung vor allem auch des Absatzes 3 dieser Gesetzesstelle interpretiert werden muß, welcher zwingende Vorschriften über die Mindestabstände von Gebäuden gegenüber den Nachbargrenzen und sohin Bestimmungen über die unter dem Gesichtspunkt der Entfernung von diesen Grenzen maximal zulässige und damit wirtschaftliche Verbauung eines Bauplatzes enthält, welche dann gegenstandslos wären, wenn der Gesetzgeber bei der Wahl des unbestimmten Rechtsbegriffes "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" im zweiten Satz des Absatzes 6 des § 79 leg. cit. die Vorstellung vor Augen gehabt hätte, daß allein schon bei der im Falle einer optimalen Ausnutzung des Bauplatzes erforderlichen Errichtung einer für die Zufahrt zu einer obligatorischen Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen notwendigen Rampe in der Abstandsflächen eine derart wesentliche Verkleinerung des Gebäudes vorgenommen werden muß, daß diese Rampe außerhalb der Abstandsfläche zu liegen kommt. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist der Gerichtshof auch der Auffassung, daß die Worte "unbedingt erforderlich" nicht so ausgelegt werden dürfen, daß befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u. ä. im Seitenabstand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar ist, da die Vorschrift des § 79 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. auch im Falle einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, daß die Errichtung dieser erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellem Aufwand fast immer möglich sein wird. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so hätte die Bauwerberin das geplante Gebäude entweder an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewendeten (rechten) Seite so verkleinern müssen, daß sich die in Rede stehende Zufahrtsrampe nicht in dieser Abstandsfläche befindet oder - was ebenso eine völlige Umplanung erforderlich machen würde - auf der linken Seite in einem derartigen Abstand von der Nachbargrenze situieren müssen, daß eine Zufahrtsrampe zu der Garage ebenfalls außerhalb der Abstandsfläche liegt, da ja auch der Eigentümer dieser Liegenschaft im Falle der Richtigkeit der Auffassung des Beschwerdeführers den Standpunkt vertreten könnte, daß die an seine Liegenschaft angrenzende Abstandsfläche keine Zufahrtsrampe aufweisen dürfe. Im übrigen darf bei dieser dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebenden Lösung nicht außer Betracht gelassen werden, daß der gegenständliche Bauplatz an die Liegenschaft des Beschwerdeführers auf eine Länge von ungefähr 36 m angrenzt, während er an die Liegenschaft des linksseitig gelegenen Nachbarn nur in etwa halber Länge angrenzt und auf dieser Seite schmäler ist, so daß sich unter diesem Gesichtspunkt wegen der besseren Ausnützbarkeit des Bauplatzes bei der gegebenen Sachlage der von der Bauwerberin beantragten und von der belangten Behörde genehmigten Lösung der Vorzug zu geben war, ohne damit gegen § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien zu verstoßen. In diesem Zusammenhang ist im übrigen auf die im § 81 Abs. 6 der Bauordnung für Wien gebrauchte Wendung "im unbedingt notwendigen Ausmaß" zu verweisen, zu welcher der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 137/80, die Auffassung vertreten hat, daß dadurch die Baufreiheit nicht derart eingeschränkt worden ist, daß dem Bauwerber ein unzumutbares Vorhaben auferlegt werden sollte.
Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen versucht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die §§ 6 Abs. 1 und 33 des Wiener Garagengesetzes darzutun, daß selbst dann, wenn den Ausführungen des angefochtenen Bescheides folgend davon auszugehen wäre, es sei eine gesundheitliche Gefährdung durch Lärm und Abgase im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, die festgestellten Immissionen jeder Art dennoch geeignet wären, "die projektierte Führung der Garagenabfahrt und diese selbst unter solchen Umständen als ungesetzlich und nicht verwirklichbar aufzuweisen".
Auch in dieser Hinsicht vermag der Gerichtshof dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu folgen.
Nach § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 7/1975 muß jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und jede Tankstelle so beschaffen sein, daß eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist.
Wie schon der vorstehend behandelte § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien dient auch diese Norm nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft, wobei dem Nachbarn aus ihr das subjektivöffentliche Recht erwächst, daß keine Garage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8317/A). Der Beschwerdeführer hat, wie schon ausgeführt worden ist, anläßlich der im Gegenstande von der Baubehörde erster Instanz abgehaltenen mündlichen Verhandlung gegen das in Rede stehende Bauvorhaben Einwendungen ausdrücklich auch unter dem Gesichtspunkt der sich aus § 6 Abs. 1 des Wiener Garagen-Gesetzes für ihn ergebenden Rechte erhoben, sodaß auch in dieser Hinsicht keine Präklusion des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Zunächst ist unter Bezugnahme auf das gegen die Zulässigkeit der Garage selbst gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, daß nach dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Spruch des Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom "der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Wr. Garagengesetz durch die Schaffung von sechs Pflichtstellplätzen in einer Kleingarage im Keller entsprochen wird", die in Rede stehende Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen in dieser Größe also auf Grund der zitierten Bestimmungen nach § 6 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich als zulässig zu beurteilen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 5389/A, und vom , Zl. 813/72).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Zulässigkeit der Zufahrt der Garage gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes ist daran zu erinnern, daß die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens eine unter anderem auch dieser Frage gewidmete Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen und das tatsächliche Immissionsniveau im Bereich G-gasse 12, 14-16 und 18 durch Messungen zur verkehrsschwächsten und verkehrsstärksten Zeit ermittelt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dazu sowie über das Ergebnis der in Gegenwart des Beschwerdeführers am 27. Februar und abgehaltenen Verhandlung nachstehendes ausgeführt:
"Als Beispiel für eine verkehrsschwache Zeit diente der Meßzeitraum, Sonntag , 3.30 Uhr bis 5.30 Uhr. Dabei hat sich über den gesamten Meßzeitraum ein Grundgeräuschpegel von 32 dB(A) ergeben. In der G-gasse selbst fanden im Meßzeitraum keinerlei Fahrzeugbewegungen statt, doch waren sechs Fahrzeuge abgestellt. Bei Vorbeifahrten in der Sstraße und der R-straße traten Spitzenwerte bis zu 54 dB(A) auf. Der energieäquivalente Dauerschallpegel (Lequ) betrug im Meßzeitraum 41 dB(A). Als Beispiel für die verkehrsstärkste Zeit wurde Montag, der , 5.30 Uhr bis 7.30 Uhr gewählt. Der Grundgeräuschpegel betrug in der Zeit von 5.50 Uhr bis 6.30 Uhr 49 dB(A) und von 6 Uhr bis 7.30 Uhr 52 dB(A. An Spitzenwerten wurden bei der Vorbeifahrt von Fahrzeugen in der Rstraße und S-straße 62-65 dB(A) für PKW, 66-68 dB(A) für die Straßenbahn und 70 dB(A) für LKW gemessen. Der Lequ betrug in der Zeit zwischen 5.45 Uhr und 6 Uhr 56 dB(A) und zwischen 6 Uhr und 7.30 Uhr 62 dB(A). In der R-straße und in der S-straße herrschte stärkerer Verkehr. In der G-gasse selbst waren während des Meßzeitraumes nur drei Fahrzeugbewegungen festzustellen. Dabei wurden Werte von 65, 77 und 83 dB(A) gemessen.
Zu den vom schalltechnischen Sachverständigen der MA 39 ermittelten Werten stellte der medizinische Amtssachverständige fest, sie entsprächen ungefähr dem Durchschnitt der Immissionsbelastung von Wohngebieten.
In der Garage des geplanten Wohnhauses sind sechs Stellplätze vorgesehen. Dazu führte der verkehrstechnische Amtssachverständige der MA 46 aus, bei dieser Anzahl von Stellplätzen seien sechs Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten. Der Wert ergebe sich daraus, daß erfahrungsgemäß die Hälfte der Stellplatznehmer sogenannte Sonntagsfahrer seien. Dazu komme, daß erfahrungsgemäß solche Fahrzeugbesitzer, die ihr Fahrzeug häufig benützten, Straßenparkplätze einem Garagenparkplatz vorzögen, wenn genügend Straßenparkplätze vorhanden seien. Daraus ergebe sich die paradox scheinende Situation, daß bei einem genügend großen Angebot von freien Parkflächen auf der Straße vor allem jene Kraftfahrzeugbesitzer die Garagen aufsuchten, die ihr Fahrzeug selten benützten.
Der Sachverständige stützte seine Aussage auf Beobachtungen, die anläßlich einer geplanten Novellierung des Wiener Garagengesetzes vorgenommen wurden. Solange freie Flächen auf der Straße vorhanden seien, würden Garagenplätze erfahrungsgemäß nicht voll ausgenützt. Daraus ergäben sich die Schlüsse auf die zu erwartende Belastung der Garage in der G-gasse.
Für die Beurteilung der Immissionen, die beim Befahren einer 15 % geneigten Rampe mit Kraftfahrzeugen entstehen, standen der Behörde die in einem anderen Berufungsverfahren gewonnenen Meßergebnisse zur Verfügung. Auf diese Meßergebnisse nahm der schalltechnische Sachverständige auch in diesem Verfahren Bezug. Bei den erwähnten Messungen hat sich ergeben, daß die Bergauffahrt von fünf Fahrzeugen (darunter ein LKW) hintereinander eine Erhöhung des Lequ um weniger als 10 dB(A) bewirkt. Der absolute Wert der Lärmimmission beim Bergauffahren aller fünf Fahrzeuge hintereinander betrug 57 dB(A).
Zur Frage der Lärmbelastung durch das Befahren der Rampe mit einem einzelnen Fahrzeug erklärte der Sachverständige, genaue Aussagen seien wegen der Abhängigkeit des Wertes vom Temperament des Lenkers kaum zu treffen. Bei vernünftiger Fahrweise könnte aber etwa ein Spitzenwert von 60 dB(A), gemessen in 3m Entfernung, auftreten.
Einem Vergleich zwischen dem vorhandenen Lequ und dem durch hinzutretende Geräusche erhöhten Lequ sei derselbe Meßzeitraum zugrunde zu legen. Ein kurzfristiges starkes Geräusch würde sich in einem längeren Meßzeitraum meßtechnisch kaum auswirken, während es in einem kurzen Meßzeitraum eine erhebliche Anhebung des Lequ zur Folge hätte. Bei Durchführung von Messungen über einen längeren Zeitraum (etwa 24 Stunden) würden die Lequ-Werte nivelliert und einzelne hervortretende Geräusche bewirkten dann umso weniger eine Erhöhung des Gesamtwertes.
In dem zu beurteilenden Fall ergäbe sich unter Zugrundelegung eines Meßzeitraumes von 8 Stunden und angenommen 6 Fahrzeugbewegungen keine meßbare Änderung des Lequ. Aufgeteilt auf einen Zeitraum von 24 Stunden wäre die Veränderung des Lequ noch geringer.
In diesem Zusammenhang führte der ärztliche Amtssachverständige aus, der Veränderung des Lequ werde nach den Regeln der Wissenschaft ein Zeitraum von 24 Stunden zugrundegelegt. Als unzumutbar werde eine Belästigung erst angesehen, wenn sich der wechselnde Störlärm um 10 dB(A) über den Lequ des Grundgeräuschpegels erhebe. Dieser Aussage liege kein bestimmter Zeitraum für die Feststellung des Lequ zugrunde.
Dieser Aussage des ärztlichen Sachverständigen muß entnommen werden, daß eine dem Ausmaß nach unzumutbare Lärmbelästigung nicht zu erwarten ist. Hier ist anzumerken, daß bei der Versuchsreihe, die den Aussagen der Sachverständigen zugrundeliegt, nicht einmal beim Hintereinanderfahren von fünf Fahrzeugen eine Erhöhung des Lequ um 10 dB(A) eintrat. Der Meßzeitraum hat damals nur 15 Minuten betragen. Den zitierten Ausführungen der Sachverständigen zufolge ist daher anzunehmen, daß die Erhöhung des Lequ bei Zugrundelegung eines längeren Zeitraumes, insbesondere des von der medizinischen Wissenschaft als maßgebend angesehenen Zeitraumes von 24 Stunden, wesentlich geringer ausfällt. Wie der schalltechnische Sachverständige darlegte, wäre eine Erhöhung des Lequ nur bei einer ganz wesentlichen Steigerung der Fahrfrequenz auf der Rampe (etwa 60 Bewegungen) zu erwarten.
Ist aus dem Ausmaß des Lärms keine unzumutbare Belästigung abzuleiten, so ergibt sich eine solche auch nicht aus der Art des Lärms. Wie der ärztliche Sachverständige ausführte, habe der Fahrzeuglärm weder einen besonderen Informationsgehalt, noch Impulscharakter. Er stelle eine Alltäglichkeit dar. Aus der Qualität des Lärms ergäben sich somit keine Ansätze für seine Beurteilung als unzumutbar.
Durch die besondere bauliche Ausgestaltung der Abfahrtsrampe wird eine Verstärkung des Lärms nicht herbeigeführt. Wie der schalltechnische Sachverständige ausführte, führe jede Behinderung der Sicht auf lärmemittierende Bauteile des Kraftfahrzeuges (Räder, Auspuff, Getriebe und Motor) zu einer geringeren Hörbarkeit beim Anrainer.
Zur Frage einer eventuellen Belästigung der Anrainer durch Abgase führte der Amtssachverständige für Chemie (der MA 39) aus, die Ergebnisse derselben Versuchsreihe, die für die Lärmbeurteilung herangezogen worden seien, seien auch für die Beurteilung der Abgasbelastung verwertbar. Seinerzeit habe sich beim Hintereinanderfahren von fünf bergauffahrenden Fahrzeugen in einem Abstand von etwa 50 cm neben den Fahrzeugen und 1,5 m über dem Boden ein Anstieg von 8,5 ppmCO über die Grundbelastung auf die Dauer von weniger als 3 Minuten ergeben. Bei der Bergauffahrt von fünf Testfahrzeugen in einem Abstand von 2 Minuten hätten sich getrennte Schadstoffsignale auf die Dauer von 1,5 - 2 Minuten mit Überschreitungen des Grundpegels von 1 - 1,5 -ppmCO ergeben. Bei Bergabfahrten seien sowohl hinsichtlich der Dauer als auch hinsichtlich des Ausmaßes kleinere Werte gemessen worden.
Dazu erklärte der ärztliche Amtssachverständige, nach einer vorläufigen Richtlinie des wissenschaftlichen Beirates für Lufthygiene beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz solle der CO-Wert als 8 Stunden-Mittelwert nicht mehr als 9 ppmCO betragen. Bei der Meßanordnung, bei der die Fahrzeuge einzeln registriert worden seien, aber auch beim Hintereinanderfahren, werde dieser Wert auch nicht annäherungsweise erreicht. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Abgase sei praktisch unmöglich. Die allenfalls als Geruchsbelästigung in Betracht kommenden Anteile der Abgase seien meßtechnisch kaum erfaßbar, doch könne aus der Erfahrung gesagt werden, daß infolge der örtlichen Gegebenheiten, die eine Durchlüftung gewährleisteten, jedenfalls beim Ausfahren der Fahrzeuge in größeren Abständen keine Belästigung zu erwarten sei. Bei knappem Hintereinanderfahren aller in der Garage befindlichen Fahrzeuge könnte es zu einer kurzfristigen Geruchseinwirkung kommen. Eine solche Einwirkung wäre jedoch angesichts der freien Lage durch Verwirbelung in kürzester Frist behoben. Das Ausmaß einer solchen Beeinträchtigung wäre sicher zumutbar.
Dazu brachte der Sachverständige für Chemie ergänzend vor, die Ausbildung der Garageneinfahrt könnte zur Verhinderung des sofortigen Abfließens der Abgase und somit zu einer Vorverdünnung führen. Die aus dem Rampenbereich austretende Luft würde somit an die Grundgrenze mit einer geringeren Schadstofffracht gelangen, als dies bei Fehlen der vertieften Abfahrt der Fall wäre. Demnach wäre der meßbare Wert geringer als bei den Vergleichsmessungen."
Aus diesem Ermittlungsergebnis hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend die schon wiedergegebene Schlußfolgerung gezogen, daß "sich die bei der Benützung der Garagenzufahrt zu erwartenden Immissionen somit nach dem Ergebnis der Ermittlungen von dem gegebenen Hintergrund der vorhandenen, für Wohngebiete üblichen Immissionsbelastung nur in einem aus medizinischer Sicht zumutbaren Ausmaß abheben werden. Mangels ausdrücklicher Festlegung von Grenzwerten für die hinzutretenden Immissionen geht die Berufungsbehörde davon aus, daß eine solche zumutbare Überschreitung des weitgehend aus baurechtlich nicht beeinflußbaren Quellen (z.B. Verkehrslärm und Abgase) stammenden Immissionsniveaus als zulässig im Sinne des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes anzusehen ist".
Zunächst ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer, wie schon ausgeführt worden ist, an der von der belangten Behörde abgehaltenen Verhandlung sowohl am 27. Februar als auch am persönlich teilgenommen und weder den Ergebnissen der durchgeführten Messungen noch den von den Sachverständigen daraus für die Frage der Zulässigkeit der Garagenzufahrt nach § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes gezogenen Schlußfolgerungen in irgendeiner Form entgegengetreten ist. Auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang im wesentlichen aufgestellten Behauptungen, wonach die von den Sachverständigen angegebenen Lequ-Werte auf mehr oder weniger willkürlichen Annahmen beruhten, da erfahrungsgemäß sowohl bei der Fahrfrequenz als auch bei der Inanspruchnahme der Abstellplätze mit einem wesentlich höheren gerechnet werden müsse, kann der Gerichtshof daher im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot nicht eingehen.
Bei der rechtlichen Würdigung des geschilderten Ermittlungsergebnisses kann der Gerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folgen, es sei rechtsirrig, die von der Zufahrt zur Garage stammenden zu äußeren Quellen hinzutretenden Immissionen welcher Art und welchen Ausmaßes immer als zulässig zu bezeichnen, und wonach der Beschwerdeführer als Nachbar das subjektiv-öffentliche Recht darauf habe, daß die in Rede stehende Garagenzufahrt im Hinblick auf die damit verbundenen Belästigungen nicht bewilligt werde, solange dies nicht im Sinne des § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien unbedingt erforderlich gewesen wäre.
Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien ins Treffen geführten Erwägungen genügt ein Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen, in welchen der Gerichtshof dargetan hat, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach die in Rede stehende Garagenzufahrt dem § 79 Abs. 6 leg. cit. nicht widerspricht.
Im übrigen aber kann der Gerichtshof der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Ansicht nicht entgegentreten, daß in Ermangelung einer ausdrücklichen Festlegung von Grenzwerten für hinzutretende Immissionen (eine Verordnung auf Grund des § 6 Abs. 16 der Bauordnung für Wien ist bisher nicht erlassen worden) die im Gegenstande - auch durch die geplante Garagenzufahrt - allenfalls zu erwartende Überschreitung des Immissionsniveaus im Sinne des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes als zulässig anzusehen ist, zumal nach dem vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht bestrittenen Ergebnis der ergänzend durchgeführten Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß durch die mit der zu erwartenden Zufahrt von Kraftfahrzeugen zu den lediglich sechs Garagenplätzen verbundene - nach dem Ermittlungsergebnis des Verwaltungsverfahrens der belangten Behörde nicht einmal zu erwartende - zusätzliche Lärm- und Geruchsbelästigung des Beschwerdeführers das nach der festgesetzten Widmung Wohngebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes zulässige Ausmaß überschritten wird. Dem in diesem Zusammenhang geäußerten Gedanken des Beschwerdeführers, ungeachtet der Novellierung des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes, durch welche vom Begriff des ortsüblichen Ausmaßes der Belästigungen abgegangen worden sei, dürfe nicht übersehen werden, daß der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes im Hinblick auf § 33 des Wiener Garagengesetzes seine rechtliche Relevanz nicht verloren habe, ist zu entgegnen, daß die Vorschrift des § 33 leg. cit. ihrem klaren Wortlaut nach auf den Betrieb von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen Bezug nimmt und daher bei der von der Genehmigungsbehörde vorzunehmenden Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen im Sinne des § 6 Abs. 1 leg. cit. außer Betracht zu bleiben hat. Wenn der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt hat, daß § 6 Abs. 6 der Bauordnung für Wien schlechthin jede beeinträchtigende Belästigung untersage, so ist darauf hinzuweisen, daß § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes zufolge dessen § 1 Abs. 2 eine lex specialis zur Bauordnung für Wien darstellt.
Im übrigen ist im Hinblick auf den Hinweis des Beschwerdeführers auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung daran zu erinnern, daß nach den baurechtlichen Vorschriften nur objektive Kriterien und nicht Besonderheiten in der Person des betroffenen Nachbarn ausschlaggebend sind.
Es zeigt sich also, daß der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.
Das Mehrbegehren mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da an Stempelgebühr für die in zweifacher Ausfertigung zu überreichende Gegenschrift sowie die Vollmacht insgesamt nur S 210,-- zu entrichten waren.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Wr §6 Abs1; BauO Wr §6 Abs6; BauO Wr §79 Abs6; GaragenG Wr 1957 §6 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980001285.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-54494