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VwGH 07.11.1978, 1285/77

VwGH 07.11.1978, 1285/77

Rechtssätze


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Normen
ArbVG §36;
BRG §2 Abs2;
RS 1
Dienstnehmer sind nicht nur die auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigten Personen, sondern alle Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis, also in einem faktischen Zustande persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden zum Empfänger der Arbeit stehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1898/53 E VwSlg 3313 A/1953 RS 1
Normen
ArbVG §36;
BRG §2 Abs2;
RS 2
Krankenschwestern des Dritten Ordens mit gemeinschaftlichem Leben (Drittordensschwestern) stehen, wenn sie in einem Krankenhaus beschäftigt sind, in einem Beschäftigungsverhältnis; sie sind daher als Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs 2 Betriebsrätegesetz anzusehen und zur Betriebsratswahl zuzulassen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1898/53 E VwSlg 3313 A/1953 RS 2
Normen
ArbVG §36;
BRG §2 Abs2;
RS 3
Bei Ausübung eines Gewerbes durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bedarf jeder der Gesellschafter einer eigenen Gewerbeberechtigung für das betreffende Gewerbe. Der keine solche Gewerbeberechtigung besitzende Gesellschafter begeht eine Übertretung des § 132 lit a GewO, wenn er diese Gewerbeausübung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft oder auch im eigenen Namen vornimmt (Hinweis E , 911/63).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0563/67 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001285.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-54493