VwGH 10.11.1969, 1285/69
VwGH 10.11.1969, 1285/69
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Über die Frage, welcher Partei des Verwaltungsverfahrens der dieses abschließende Bescheid zuzustellen ist, hat die für die Erlassung des Bescheides zuständige Behörde zu entscheiden. |
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RS 2 | Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für eine Partei bestimmten Schriftstücke ermächtigt, kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Anmerkung: Ein Zustellungsmangel, der darin begründet ist, daß nicht dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zugestellt wurde, wird daher nicht dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Vollmachtgeber zukommt, vielmehr nur dadurch, daß das Schriftstück in der Folge an den Bevollmächtigten gelangt). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1232/53 E VS VwSlg 3949 A/1956; RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, ist die Behörde nicht berechtigt, diesen im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, reicht hiezu nicht aus. |
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RS 4 | Ein nur im Vollstreckungsverfahren ausgewiesener Anwalt gilt nur dann im - noch nicht abgeschlossenen - Titelverfahren als vertretungsbefugt, wenn eine diesbezügliche Erklärung der Partei vorliegt (Hinweis auf das E , 1232/53, Slg Nr 3726 A/1956). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1969001285.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54491