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VwGH 03.02.1967, 1285/66

VwGH 03.02.1967, 1285/66

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7;
RS 1
Die Kosten für eine Erneuerung und gleichzeitige ERWEITERUNG einer sogenannten "Ringleitung" (Kraftstromleitung) gehören, soweit sie sich nicht in einen einwandfrei erkennbaren Instandhaltungsaufwand und in einen Herstellungsaufwand aufteilen lassen, in vollem Umfang zum Herstellungsaufwand und sind daher zu aktivieren.

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E , 1285/66 #1
Normen
GewStG §12 Abs2 Z2;
GewStG §7 Z8;
RS 2
Für die Bewertung eines nach § 12 Abs 2 Z 2 GewStG hinzurechnungspflichtigen Lizenzrechtes ist die gebührenrechtliche Beurteilung des Lizenzvertrages als Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer unmaßgeblich. Die Bewertung ist vielmehr zu den einzelnen Stichtagen in Anlehnung an den Teilwertgrundsatz des § 68 Abs 1 BewG gemäß § 15 Abs 1 dieses Gesetzes vorzunehmen.

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E , 1285/66 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001285.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54490