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VwGH 21.12.1956, 1281/55

VwGH 21.12.1956, 1281/55

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §4 Abs4;
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Ein Notar, der in einer Entfernung von 35 km von seinem Dienstort wohnt und täglich zwischen Wohnort und Dienstort hin und her fährt, kann den dadurch verursachten Reiseaufwand und erhöhten Verpflegungsaufwand nicht als Betriebsauslagen geltend machen, wenn die Wahl seiner Wohnstätte sich ausschließlich auf persönliche Gründe (Vorhandensein eines eigenen Wohnhauses der Ehefrau am Wohnort) gründet.

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SW: Fahrtauslagen

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E , 1281/55 #1 VwSlg 1564 F/1956

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1564 F/1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001281.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-54478