VwGH 28.11.1978, 1280/77
VwGH 28.11.1978, 1280/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Eingreifen des Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG setzt eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen gültige Kündigungserklärung voraus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2300/75 E RS 5
(Beisatz: Zitierung von zu der im wesentlichen gleichlautenden
Bestimmung der § 25 und § 26 BRG ergangener Judikatur. Hinweis auf
Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, S 627, § 105 bis § 107,
3.1.2. und S 688, § 105 bis § 107, 11.2. sowie auf Mayr im Komment
zum ArbVG des österreichischen Wirtschaftsverlages, S 243, § 105,2) |
Normen | ArbVG §120 Abs1; BRG §18; |
RS 2 | Das Einigungsamt ist nicht berufen, die Rechtsunwirksamkeit der ohne seine Zustimmung ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses eines Betriebsrates mit Bescheid festzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1315/48 E VwSlg 790 A/1949 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Ein Bescheid, in dem gemäß § 34 Abs 2 ArbVG festgestellt wird, daß mehrere bisher gemäß § 34 Abs 1 ArbVG als selbständige Betriebe angesehene Teile eines Unternehmens nunmehr als ein einheitlicher Betrieb anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß dadurch die Funktionsdauer allfälliger in diesen Unternehmenteilen gewählter Betriebsräte erlischt: diese Feststellung wirkt nur pro futuro (Hinweis auf Floretta-Strasser S 207). |
Normen | |
RS 4 | Nach der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem gemäß § 34 Abs 2 ArbVG festgestellt wird, daß bisher als selbständige Betriebe im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG ansehende Teile eines Unternehmens nunmehr ein einheitlicher Betrieb sind, bewirkt eine Versetzung eines Mitgliedes eines in einem solchen Teil gewählten Betriebsrates in einen anderen auch bisher als selbständigen Teil angesehenen Unternehmensteil nicht den Verlust der Mitgliedschaft zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat wegen Ausscheidens aus dem Betrieb. |
Norm | |
RS 5 | Einem Antrag, eine mit Erkenntnis abgewiesene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten, ist keine Folge zu geben, weil eine solche prozessuale Maßnahme, die den umgekehrten Weg des im Art 144 Abs 2 B-VG und im § 87 Abs 3 VerfGG geregelten Verfahrens darstellen würde, gesetzlich nicht vorgesehen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1546/51 B RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9704 A/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001280.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-54477