VwGH 12.02.1970, 1277/68
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Eigenschaft eines Unternehmers als Vermittler geht verloren, wenn er die ihm aus Anlaß des erteilten "Auftrages zur Verkaufsvermittlung" übertragene Befugnis, einen Gegenstand (hier: gebrauchte Kraftfahrzeuge) gegen bare Kasse zu verkaufen eigenmächtig dadurch abändert, daß er nicht Bargeschäfte, sondern Tauschgeschäfte abwickelt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom , Zl. VI-2273/3/67, betreffend Umsatzsteuer 1962, 1963 und 1964 der Firma S-OHG, Autohandel und Reparaturwerkstätte in W, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei, eine offene Handelsgesellschaft, betreibt eine Reparaturwerkstätte und den Handel mit Neu- und Altwagen. Im Zug einer vom zuständigen Finanzamt im Jahre 1966 bezüglich der Kalenderjahre 1962, 1963 und 1964 durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, daß die mitbeteiligte Partei im Gebrauchtwagenhandel als "Reihenvermittler" auftritt. In der Regel beauftragt der Käufer eines Neuwagens die Firma, den Verkauf des Gebrauchtwagens des Neuwagenkäufers in die Wege zu leiten und den hiefür erzielten Erlös auf den Preis des Neuwagens anzurechnen. In zahlreichen Fällen wird aber vom Gebrauchtwagenkäufer der mitbeteiligten Partei wieder ein Gebrauchtwagen in Anrechnung auf den Kaufpreis zum vermittlungsweisen Verkauf übergeben und fallweise beauftragt auch dessen Käufer wieder - gleichfalls in Anrechnung auf den Kaufpreis - die Firma mit der Verkaufsvermittlung seines Gebrauchtwagens, sodaß im Verlaufe der Vermittlung des ersten Gebrauchtwagens zum Verkauf manchmal auch drei oder vier Gebrauchtwagen getauscht werden. Der Betriebsprüfer erachtete in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Annahme eines Agenturverhältnisses der mitbeteiligten Partei im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom , Zl. 172.316-10/60, AÖFV Nr. 75/61) als nicht gegeben, woraus er folgerte, daß die für den Verkauf der einzelnen Gebrauchtwagen erzielten und nicht zur Steuer erklärten Erlöse den erklärten steuerpflichtigen Einzelhandelsumsätzen der mitbeteiligten Partei hinzuzurechnen seien. Er stellte diese bisher nicht erklärten (zusätzlichen) Umsätze wie folgt fest:
1962: S 449.665,--
1963: S 444.550,--
1964: S 1,296.099,--
Das Finanzamt schloß sich der Meinung des Betriebsprüfers an, sprach hinsichtlich der bereits rechtskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für die Jahre 1962 und 1963 gemäß § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens aus und setzte mit Bescheiden vom unter anderem unter Einbeziehung der erwähnten Erlöse die Abgabe für die genannten Jahre und für das Jahr 1964 (neu) fest.
Die mitbeteiligte Partei berief und brachte, soweit dies für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Belang ist, vor, daß der Umsatzbesteuerung für die Jahre 1962, 1963 und 1964 unzulässigerweise eine dem Umsatzsteuergesetz fremde "Reihenvermittlung" zugrunde gelegt worden sei. Die Firma übernehme einen Gebrauchtwagen zum vermittlungsweisen Verkauf zu einem limitierten Preis, der nur mit Zustimmung des Eigentümers unterschritten werden dürfe. Wenn dieser Gebrauchtwagen in der Folge verkauft und im Zuge dieser Aktion wieder ein Gebrauchtwagen im Tauschwege entgegengenommen werde, so werde ein neuerlicher Vermittlungsauftrag erteilt, der mit dem ersten in keinem Zusammenhang stehe. Der Eigentümer des ersten Gebrauchtwagens habe am zweiten Gebrauchtwagen kein Eigentum erworben, da der erste Gebrauchtwagen mit dem limitierten Preis im Namen und für Rechnung des ersten Gebrauchtwageneigentümers, der zweite Gebrauchtwagen hingegen im Namen und für Rechnung des zweiten Gebrauchtwageneigentümers verkauft werde usw. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Vermittlertätigkeit lägen im Außen- und Innenverhältnis vor.
Die mitbeteiligte Partei ergänzte ihr Berufungsvorbringen am durch nachfolgende Erläuterungen: 1. Der Fahrlehrer LB habe unter Hingabe eines alten Personenkraftwagens zum vermittlungsweisen Verkauf einen Neuwagen zum Preise von S 39.250,-- erworben. Der mit dem Limitpreis von S 11.800,-- verkaufte Altwagen sei von AK erworben worden und dieser Erlös sei dem Neuwagenkäufer B gutgeschrieben worden. 2. Der Neuwagenkäufer B habe unter Hingabe eines Personenkraftwagens (Limitpreis S 30.045,--) zum vermittlungsweisen Verkauf einen neuen Wagen um S 40.540,-- gekauft. Dieser Altwagen sei unter Anrechnung von Instandhaltungskosten im Betrage von S 455,-- um S 30.500,-- an JB verkauft und der Betrag von S 30.045,-- dem Neuwagenkäufer B gutgeschrieben worden. Der Restbetrag auf den Preis des Neuwagens sei bar bezahlt worden. 3. LW habe einen Neuwagen zum Preis von S 59.400,-- erworben und einen Gebrauchtwagen zum Limitpreis von S 26.000,-- zum vermittlungsweisen Verkauf übergeben. Dieser Altwagen sei zum limitierten Preis an KK veräußert worden, der seinerseits "ebenfalls zum vermittlungsweisen Verkauf ein VW-Cabrio zum Limitpreis von S 4.000,-- übergeben habe, das um den genannten Betrag an Herrn WF verkauft wurde".
Der Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat der Berufung mit Bescheid vom hinsichtlich des streitgegenständlichen "Agenturverhältnisses" mit der Begründung Folge gegeben, daß es sich "in jenen Fällen, in denen der Verkauf eines Gebrauchtwagens vermittelt und im Zuge dieser Vermittlung wieder ein Gebrauchtwagen des Käufers zum vermittlungsweisen Verkauf in Zahlung genommen" worden sei, "um zwei getrennt zu beurteilende Vermittlungsgeschäfte handle, bei denen jeweils ein selbständiges Agenturverhältnis anzuerkennen" sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob die mitbeteiligte Partei in den im Streitfall aufgezeigten Autotransaktionen als Eigenhändler oder als Vermittler aufgetreten ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die weitere Frage ab, ob die strittigen Entgelte in den Jahren 1962, 1963 und 1964 Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind oder nicht. Denn nach § 5 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung (UStG) bildet das für Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG vereinnahmte Entgelt die Steuerbemessungsgrundlage. Zum Entgelt zählen aber nach § 5 Abs. 7 leg. cit. die Beträge nicht, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). In Anwendung der zuletzt bezogenen Rechtsvorschrift unterliegt bei einem Vermittlungsgeschäft beim Vermittler daher nur die von diesem erzielte Provision der Umsatzsteuer.
Der beschwerdeführende Präsident führt nun in der vorliegenden Beschwerde aus, daß es für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, ob ein Verkaufsgeschäft als Vermittlungsgeschäft oder als Eigengeschäft anzusehen ist, neben dem Rechtsverhältnis, wie es sich zwischen dem mit dem Verkauf befaßten Unternehmer und dem Käufer nach außen hin darstellt, auch auf die im Innenverhältnis mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen und die Art der Abwicklung des Auftragsverhältnisses ankomme. Die mitbeteiligte Partei verpflichte sich gegenüber ihren Auftraggebern, "die zum vermittlungsweisen Verkauf übernommenen Gebrauchtwagen nur gegen bar zu verkaufen bzw. Sonderkondition (Nachlässe, Raten, Wechsel etc.) nur mit Zustimmung der Auftraggeber" zu gewähren. Demgegenüber verkaufe die mitbeteiligte Partei aber die Gebrauchtwagen zunächst nicht gegen bar, sondern übernehme vom Käufer des Gebrauchtwagens (Gw 1) wiederum einen Gebrauchtwagen (Gw 2) zum vermittlungsweisen Verkauf. Dadurch übernehme die mitbeteiligte Partei das Risiko aus dem Verkaufsgeschäft, gebe damit ihre Vermittlereigenschaft auf und sei deshalb im Innenverhältnis in den Kauf des Gebrauchtwagens eingetreten. Der Käufer des Neuwagens werde von der restlichen Kaufpreisschuld erst befreit, wenn auch der bzw. die für seinen Gebrauchtwagen (Gw 1) zum Verkauf hereingenommenen Gebrauchtwagen (Gw 2 und 3 usw.), welche nach den Berufungsausführungen nicht in dessen Eigentum übergegangen seien, verkauft und der Kaufpreis hiefür eingegangen sei. Dem Käufer des Neuwagens, der seinen Gebrauchtwagen (Gw 1) der mitbeteiligten Partei zum vermittlungsweisen Verkauf übergebe, sei weder bekannt, daß diese seinen Gebrauchtwagen (Gw 1) nicht gegen bar verkaufe, sondern in Anrechnung auf den limitierten Verkaufspreis wiederum einen Gebrauchtwagen übernehme, noch wann und wie der Käufer des Gebrauchtwagens den Kaufpreis bezahlt habe. Für die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung eines Vermittlungsgeschäftes sei weiters unbedingt erforderlich, daß der Auftraggeber nach Erfüllung des von ihm gegebenen Auftrages eine Abrechnung erhalte. Im vorliegenden Falle gebe die mitbeteiligte Partei dem Käufer eines Neuwagens, der ihr seinen Gebrauchtwagen zum vermittlungsweisen Verkauf übergeben habe, nur bekannt, daß sein Gebrauchtwagen zum vorgeschriebenen Verkaufspreis veräußert worden sei. Der Umstand, daß der Käufer eines Gebrauchtwagens den Kaufpreis nicht zur Gänze in baren bezahlt habe, sondern seinerseits wieder einen Gebrauchtwagen (Gw 2) in Anrechnung auf den Kaufpreis zum vermittlungsweisen Verkauf hingegeben habe, werde ihm nicht mitgeteilt. Schließlich müßte zur Anerkennung eines vermittlungsweisen Verkaufes der vom Käufer des Gebrauchtwagens (Gw 1) hingegebene Gebrauchtwagen (Gw 2) in das Eigentum des Verkäufers des Gebrauchtwagens (Gw 1) übergehen, der dann bei gegebener Unternehmereigenschaft auch den Erlös aus dem Verkauf des vom Käufer eingebrachten Gebrauchtwagens (Gw 2) der Umsatzsteuer zu unterziehen hätte. Der Vermittlungsauftrag müßte bei einer solchen Sachlage vom Eigentümer des ersten Gebrauchtwagens (Gw 1) und nicht, wie im vorliegenden Falle, vom Käufer, der seinerseits einen Gebrauchtwagen (Gw 2) hingebe, erteilt werden. In der gegenteiligen Rechtsauffassung der belangten Behörde werde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Bescheides erblickt.
Für die Beurteilung der Frage, ob Verkaufsgeschäfte umsatzsteuerrechtlich als Geschäfte im eigenen Namen oder bloß als im fremden Namen unternommene Geschäfte eines Agenten anzusehen sind, kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2265 (F), ausgesprochen hat, in erster Linie nicht so sehr auf die im Innenverhältnis mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen und auf die Art der Abwicklung des Auftragsverhältnisses als vielmehr darauf an, wie sich das Rechtsverhältnis zwischen dem mit dem Verkaufe befaßten Unternehmer und den Kunden nach außen darstellt. Dessen ungeachtet ist aber auch das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler umsatzsteuerrechtlich nicht ohne Bedeutung. Gerade im vorliegenden Falle wird im Streit der Meinungen die Bedeutung der im Innenverhältnis zwischen den Auftraggebern und der mitbeteiligten Partei getroffenen Vereinbarungen und die Art der Abwicklung des Auftragsverhältnisses in den Vordergrund gestellt. Sohin hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die für die Anerkennung des streitigen Agenturverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen bei den streitigen Rechtsvorgängen im Innenverhältnis vorliegen. Unbestrittenermaßen erteilte der Neuwagenkäufer, der dem Mitbeteiligten einen Gebrauchtwagen in Zahlung gab, in den in Rede stehenden Fällen einen Auftrag zur Verkaufsvermittlung. Nach durchgeführtem Verkauf gab die mitbeteiligte Partei dem Neuwagenkäufer jeweils bekannt, daß der "vorgeschriebene Verkaufspreis lt. Auftrag" erzielt und dieser Betrag gutgeschrieben worden sei. Schon ein solcher Vorgang ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Agenturverhältnisses zu bejahen. Wie etwa nach § 3 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes (HVertrG), BGBl. Nr. 348/1921 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1960, bedarf der Abschluß von Geschäften durch einen Vermittler im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn einer Ermächtigung (vgl. § 29 leg. cit.). Berechtigt die auf dieser Ermächtigung beruhende Vollmacht den Vollmachtnehmer, auch Zahlungen anzunehmen, so erstreckt sie sich gemäß § 4 Abs. 2 HVertrG jedoch nicht auf die Befugnis, die beim Abschluß des Geschäftes vereinbarten Zahlungsbedingungen abzuändern. Wie aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden "Auftrag zur Verkaufsvermittlung" ersichtlich ist, wird die mitbeteiligte Partei verpflichtet, das ihr zum Verkauf übergebene gebrauchte Fahrzeug unter anderem "nur gegen Barkasse" zu verkaufen und Sonderkonditionen (Nachlässe, Raten, Wechsel etc.) nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zu gewähren. Es ist in diesem Zusammenhang weiters unbestritten, daß die mitbeteiligte Partei in den von der Finanzbehörde herausgegriffenen Fällen das ihr vom Neuwagenkäufer zum vermittlungsweisen Verkauf übergebene jeweils erste Gebrauchsfahrzeug vorerst nicht gegen bar, sondern in der Weise verkauft hat, daß sie wieder einen zweiten Gebrauchtwagen im Tauschwege entgegengenommen hat. Somit ist der Beschwerdeführer aber im Recht, wenn er in dieser Art der Abwicklung des Auftragsverhältnisses die Übernahme eines Wagnisses der mitbeteiligten Partei aus einem solchen Verkaufsgeschäft und damit eine Aufgabe der Vermittlungstätigkeit erblickt. Wenn nämlich ein Geschäftsvermittler - wie im vorliegenden Falle - einen von ihm zwecks Bezahlung des Preises für die Veräußerung eines Neuwagens zum vermittlungsweisen Verkauf übernommenen (ersten) Gebrauchtwagen nicht gegen sofortige gänzliche Bezahlung veräußert, sondern diesen (ersten) Gebrauchtwagen nur so verkauft, daß er für die Hingabe dieses Gebrauchtwagens zwecks Abstattung des Kaufpreises für den (ersten) Gebrauchtwagen einen zweiten Gebrauchtwagen zum vermittlungsweisen Verkauf übernimmt, so übernimmt er ein - wie gesagt - Wagnis, das dem Geschäftsvermittler als solchem nicht zukommt. Die Mitbeteiligte übernahm daher das Risiko, daß sie den Gebrauchtwagen nicht zum limitierten Preis veräußern kann, wodurch sie in der Folge gezwungen gewesen wäre, in neue Verhandlungen mit dem Auftraggeber einzutreten oder den Fehlbetrag aus eigenem zu tragen. Dazu kommt noch, daß die mitbeteiligte Partei in einem wesentlichen Punkte von dem ihr erteilten Auftrag abgewichen ist, da sie mit ihren Auftraggebern vereinbart hatte, die Gebrauchtwagen nur gegen "Barkasse" zu verkaufen. Sie tritt sohin auch, wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, im Innenverhältnis in den Kauf der Gebrauchtwagen ein und handelt wie ein Eigenhändler (vgl. auch Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8. Auflage, Band I TZ. 748). Nicht anders können auch die weiteren Geschäftsvorgänge ("Reihenvermittlung") beurteilt werden. Im übrigen wird, wie aus den gleichfalls in den Verwaltungsakten erliegenden Abrechnungen hervorgeht, dem Auftraggeber die Tatsache, daß sein der Mitbeteiligten übergebener Gebrauchtwagen im Tauschwege gegen einen anderen Gebrauchtwagen abgegeben wurde, in keiner Weise bekannt. Nach den angeführten Abrechnungen gibt die Mitbeteiligte ihrem Auftraggeber nur bekannt, daß der ihr zum vermittlungsweisen Verkauf übergebene Altwagen zum "vorgeschriebenen Verkaufspreis lt. Auftrag" veräußert und ihm der Betrag "gutgeschrieben" worden sei.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entbehrlich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, wonach, "um einen vermittlungsweisen Verkauf anerkennen zu können", "der vom Käufer des Gebrauchtwagens (Gw 1) hingegebene Gebrauchtwagen (Gw 2) in das Eigentum des Verkäufers des Gebrauchtwagens (Gw 1) übergehe" und der Vermittlungsauftrag "vom Eigentümer des Gebrauchtwagens, und nicht, wie im vorliegenden Fall, vom Käufer, der seinerseits einen Gebrauchtwagen (Gw 2) hingibt, erteilt werden" müßte.
Was nun die Ausführungen. des Mitbeteiligten in seiner übrigens dem Verwaltungsgerichtshof verspätet vorgelegten Gegenschrift anlangt, wonach der Käufer eines Neuwagens nur einen Teil des Kaufpreises sofort zu bezahlen habe, der Restkaufpreis ihm jedoch bis zum Verkauf des hingegebenen Altwagens gestundet werde bzw. zwei verschiedene gesondert zu beurteilende Rechtsgeschäfte vorliegen, so sind diese nach dem bereits Gesagten keineswegs zielführend, zumal ja auch er nicht behauptet, daß er die ihm übergebenen Gebrauchtwagen gegen "Barkasse" verkauft hat oder mit seinen Auftraggebern eine Änderung der Auftragsbedingungen vereinbart hätte. Die Stundung des Kaufpreises stand aber mit den Bedingungen des Verkaufsauftrages nicht in Einklang. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, sie habe "überhaupt kein Risiko" übernommen, ist jedoch aktenwidrig. Denn die Übernahme des Unternehmerwagnisses in den streitigen Verkaufsgeschäften besteht nach der Aktenlage in den ohne Ermächtigung des Auftraggebers durchgeführten "Tauschgeschäften". Schließlich geht das weitere Vorbringen der mitbeteiligten Partei in deren Gegenschrift, der Verwaltungsgerichtshof sei an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, wonach es sich bei den gegenständlichen Verkaufsgeschäften um getrennte Vorgänge handle, gebunden, ins Leere, weil die Beurteilung dessen eine Rechtsfrage beinhaltet. Der weitere Einwand, es sei dem Mitbeteiligten "nicht bekannt, wer die Beschwerde unterfertigt" habe, weshalb "eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hierüber einzuholen" sei, ist urbeachtlich, weil die streitige Unterschrift des Beschwerdeführers amtsbekannt ist und daher nicht der geringste Zweifel daran besteht, daß der Präsident der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Beschwerde selbst gefertigt habe.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die mitbeteiligte Partei hat mit dem als "Gegenäußerung" bezeichneten Schriftsatz ohne Datum, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am , die "Anberaumung einer mündlichen Verhandlung" verlangt. Gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 ist über die Beschwerde nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen,
wenn ... eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur
Erstattung der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeschrift laut Rückschein der mitbeteiligten Partei am zugestellt worden. Zur Erstattung einer Gegenschrift wurde eine Frist von acht Wochen eingeräumt. Somit hätte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung innerhalb dieser Frist, das ist bis spätestens am , beantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich der vorliegende Antrag als verspätet gestellt, sodaß von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 4031 F/1970 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1968001277.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54470