Suchen Hilfe
VwGH 28.11.1972, 1275/72

VwGH 28.11.1972, 1275/72

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
StbG 1965 §10 Abs1 Z1;
StbG 1965 §10 Abs3;
StbG 1965 §15;
RS 1
Die ununterbrochenen Wohnsitzfristen sind vom Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung zurückzurechnen. Eine Unterbrechung hindert die Hinzurechnung früherer Zeiträume.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1527/71 E VwSlg 8152 A/1972 RS 1
Normen
StbG 1965 §10 Abs1 Z1;
StbG 1965 §10 Abs3;
StbG 1965 §15 lita;
RS 2
Auch im Falle der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nach § 68 Abs 2 AVG können die vor seiner Erlassung liegenden Zeiträume gemäß § 15 StbG 1965 auf die Wohnsitzfristen des § 10 dieses Gesetzes nicht angerechnet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001275.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-54466