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VwGH 24.01.1972, 1274/70

VwGH 24.01.1972, 1274/70

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs3;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5;
RS 1
Zu den nach § 13 Abs 3 AVG 1950 zu behebenden Formgebrechen zählt ua das Fehlen von Belegen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist (Hinweis E , 1047/67). Der im § 2 Abs 5 des Gebrauchsabgabegesetzes geforderte Nachweis der Zustimmung des Eigentümers ist ein solcher Beleg.
Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5;
RS 2
Der in § 2 Abs 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz geforderte Zustimmungsnachweis ist insofern eine formale Bewilligungsvoraussetzung, als er sich auf das konkrete Vorhaben der Partei beziehen muß.
Norm
AVG §13 Abs3;
RS 3
Ausführungen darüber, daß der Entscheidung über eine Berufung gegen einen zurückweisenden Bescheid nach § 13 Abs 3 AVG 1950 das Ermittlungsergebnis im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder im Zeitpunkt des Ablaufes der nach dieser Gesetzesstelle gesetzten Frist zugrunde zu legen ist (im Beschwerdefall blieb unentschieden, welcher Zeitpunkt maßgebend ist).
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;
RS 4
Durch eine Entscheidung nach § 13 Abs 3 AVG entsteht keineswegs Rechtskraft in der eigentlichen Verwaltungsangelegenheit. Nur der Antrag, nicht sein Thema, ist durch einen auf § 13 Abs 3 leg cit gestützten Bescheid erledigt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0426/69 E RS 2
Norm
BauRallg;
RS 5
Eine Vorschrift, die für den Fall, dass nicht der Eigentümer, sondern eine andere Person einschreitet, die Klarstellung der Willenshaltung des Eigentümers verlangt, hat den Sinn öffentlichrechtliche Verfahren zu vermeiden, wenn Projekten die zivilrechtliche Grundlage fehlt. Sie hat aber auch den Sinn, dem Eigentümer die Chance zu wahren, im öffentlich-rechtlichen Verfahren seinen Standpunkt geltend zu machen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0773/68 E VwSlg 7610 A/1969 RS 4
Norm
AVG §13 Abs3;
RS 6
Was unter einem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 zu verstehen ist, kann nur der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0836/66 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001274.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-54462