VwGH 06.09.1977, 1273/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Im Falle eines Eigentumswechsels (zwischen der Durchführung der Bauverhandlung und der Erteilung der Baubewilligung) tritt der neue Eigentümer im Baubewilligungsverfahren zwar in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein; diese kann aber nicht besser sein als die seines Vorgängers. So ist der neue Eigentümer wohl berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung Berufung zu erheben, falls sein Vorgänger gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erhoben hat; er kann jedoch die Baubewilligung nur mit den Gründen bekämpfen, die sein Vorgänger im Eigentum unter dem Gesichtspunkt von Einwendungen vorgebracht hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3282/54 E VwSlg 3847 A/1955 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Salcher, Dr. Griesmacher und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Antoniolli und der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des JS und der ES in H, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Getreidegasse 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1.02-15.418/1-1977, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Parteien: 1) HB in S, 2) RB in S, und 3) Landeshauptstadt Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom beantragten die Ehegatten HB und RB am beim Magistrat Salzburg die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Pkw-Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. 2192/15, Katastralgemeinde H, die planentsprechend unmittelbar an die Grenze des Nachbargrundstückes Nr. 2192/12 anschließt. Zufolge dieses Ansuchens fand am eine mündliche Bauverhandlung statt. Zu diesem Zeitpunkt war grundbücherlicher Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. 2192/12 KS, als dessen Vertreter im Bauverfahren der Erstbeschwerdeführer auftrat und auch namens des von ihm Vertretenen gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erhob. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde den Ehegatten B unter gleichzeitiger Abweisung der Einwendungen des Anrainers KS die beantragte Baubewilligung erteilt und der Bescheid an KS zu Handen des Erstbeschwerdeführers als seines Vertreters am 9. (laut Bescheidbegründung am 10.) November 1976 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer namens des KS Berufung. Am erging daraufhin seitens der Berufungsbehörde an KS zu Handen des Beschwerdeführers die Aufforderung, zur zwischenzeitig bekanntgewordenen Tatsache Stellung zu nehmen, daß mit Wirkung vom das grundbücherliche Eigentum an dem Grundstück Nr. 2192/12, inneliegend der EZ 778 der Katastralgemeinde H, von KS an die nunmehrigen Beschwerdeführer übergegangen sei. Damit sei die Berufung unzulässigerweise von KS erhoben worden, weshalb auch deren Zurückweisung beabsichtigt sei. Zu dieser Aufforderung teilten die Beschwerdeführer nunmehr im eigenen Namen mit, daß sie vom Eigentumsübergang erst am Kenntnis erlangt hätten und wiesen im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage ihrer Parteistellung im Berufungsverfahren auf die ihnen bereits vor dem Eigentumswechsel erteilte Generalvollmacht hin, weshalb an ihrer nunmehrigen Parteistellung „wohl niemand Zweifel hegen könne“.
Mit Bescheid vom wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg die Berufung des KS, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, mangels dessen Parteistellung als unzulässig zurück. Die Zurückweisung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die bekämpfte Baubewilligung vom an den Berufungswerber KS erst nach dem am eingetretenen Eigentümerwechsel zugestellt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, als er keine Parteistellung mehr gehabt habe. Da die Berufung durch den Erstbeschwerdeführer ausdrücklich namens des bisherigen Grundeigentümers KS erhoben worden sei, habe sie mangels Parteistellung des Genannten zurückgewiesen werden müssen,
Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer im eigenen Namen Vorstellung, in der sie insbesondere neuerlich darauf verwiesen, daß an ihrer Parteistellung als jetzige Eigentümer kein Zweifel bestehen könne, da sie bereits vor dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges eine Generalvollmacht besessen hätten, was dazu führe, daß auch die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als von ihnen eingebracht anzusehen sei.
Der Baubewilligungsbescheid erster Instanz wurde beiden Beschwerdeführern in ihrer Eigenschaft als nunmehrige Eigentümer des Nachbargrundstückes und bei Erlassung der Baubewilligung übergangene Parteien am neuerlich zugestellt. Die Beschwerdeführer stellten dazu in einer schriftlichen Antwort fest, daß es sich dabei ihrer Meinung nach um einen Irrtum handeln müsse, da ihnen die gleiche Ausfertigung schon am zugestellt worden sei. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf ihre Berufung vom . Auf dieses Schreiben antwortete der Magistratsdirektor der Stadt Salzburg dahin gehend, daß die Bescheidzustellung an die Beschwerdeführer als nunmehrige grundbücherliche Eigentümer erfolgt sei, um ihnen die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu eröffnen.
Mit dem „Für die Landesregierung“ gefertigten Bescheid vom wies die Salzburger Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgehend von einem inhaltlich dem dargestellten Beschwerdevorbringen entsprechenden Sachverhalt ausgeführt, Parteien in einem Baubewilligungsverfahren seien gemäß § 7 Baupolizeigesetz als Nachbarn die Eigentümer der in einer bestimmten Entfernung vom geplanten Bau liegenden Grundstücke. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches seien - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - bei Liegenschaften nur diejenigen als Eigentümer anzusehen, die als solche in das Grundbuch eingetragen seien. Nach den Ermittlungsergebnissen sei KS zwar noch zum Zeitpunkt der Bauverhandlung, nicht aber zum Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligung (welche ihm gegenüber durch Bescheidzustellung an seinen Vertreter JS am erfolgt sei) Eigentümer der Nachbarparzelle 2192/12 gewesen. KS habe daher jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der ausdrücklich in seinem Namen vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Berufung die Parteistellung gefehlt, weshalb die Berufung auch richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Einer Vorstellung gegen diesen Berufungsbescheid hätte daher auch dann, wenn KS eine solche eingebracht hätte, kein Erfolg beschieden sein können. Die zur Entscheidung stehende Vorstellung sei jedoch von den Beschwerdeführern offenbar nun nicht mehr im Namen des KS, sondern im eigenen Namen als nunmehrige Grundeigentümer eingebracht worden. Der Berufungsbescheid habe aber nicht über Rechte der Beschwerdeführer abgesprochen, sondern nur über das Berufungsrecht des Voreigentümers KS. Durch diese Entscheidung hätten daher die Vorstellungswerber selbst in keinem Recht verletzt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in dem sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Vorstellungsentscheidung durch die zuständige Behörde sowie weiters in ihrem auf verfahrensrechtlichen Grundsätzen beruhenden Recht auf Nachfolge in die Parteistellung nach dem Voreigentümer KS als verletzt erachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführer erblicken eine Unzuständigkeit der belangten Behörde darin, daß zufolge der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 35/1977, ein dort namentlich angeführter Landesrat als zur monokratischen Willensbildung berufenes Organ für Angelegenheiten des Baurechtes bestellt worden sei, ein Umstand, der aber die Bescheidausfertigung mit der Zeichnungsklausel „Für die Landesregierung“ als rechtswidrig erscheinen lasse.
Abgesehen von der im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG 1965 zu schließenden Unzulässigkeit des bloßen Hinweises auf die Ausführung gleichartiger Beschwerdegründe in einem anderen hiemit nicht im Zusammenhang stehenden Beschwerdefall (hier hg. Zl. 2131/76) ergibt sich auch unter Bedachtnahme darauf, sachverhaltsbezogen aus den vorangeführten Beschwerdedarlegungen, daß die Beschwerdeführer offenbar der Meinung sind, die Übertragung der Vollziehung der Angelegenheiten des Baurechtes durch die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung in der Fassung LGBl. Nr. 35/1977 an ein Mitglied der Landesregierung stehe einer Bescheidunterfertigung mit dem Beisatz „Für die Landesregierung“ entgegen, da der einzelne Landesrat dadurch die Rechtsstellung erlange, die in sein Referat fallenden Verwaltungsgeschäfte ähnlich wie ein Bundesminister selbständig, d. h. unabhängig von der Landesregierung, zu besorgen. Dieser Auslegung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Überlegungen nicht anzuschließen:
Nach Art. 101 Abs. 1 B-VG übt die Vollziehung eines jeden Landes die vom Landtag zu wählende Landesregierung aus. Diese Bestimmung der Bundesverfassung entspricht auch der des Art. 34 Abs. 1 des Salzburger Landesverfassungsgesetzes 1945, aus der sich unabhängig von der Bestimmung des Art. 36 Abs. 1 und 2 leg. cit. - wonach die Landesregierung die kollegiale Führung der Geschäfte durch sie bzw. die Verteilung der Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die Mitglieder der Landesregierung beschließen kann - unmißverständlich erkennen läßt, daß in Salzburg das Verhältnis des Landesrates zur Landesregierung das der Unterordnung unter sie ist, da der Landesrat auch in der behaupteten selbständigen Geschäftsführung nur als beauftragtes Organ der Landesregierung tätig werden kann. Der Landesrat besorgt unter eigener Verantwortung nur jene Verwaltungsgeschäfte, die ihm auf Grund der von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsverteilung zufallen und diese nur im Namen der Landesregierung. Nur diese Auslegung der verfassungsrechtlichen Stellung des einzelnen Landesrates wird auch entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die gleichartige Fälle betreffenden Erkenntnisse VfSlg. Nr. 2851/1955, Nr. 5847/1968, u. a.) dem im Art. 101 B-VG niedergelegten und - was den vorliegenden Fall betrifft - im Art. 34 Abs. 1 des Salzburger Landesverfassungsgesetzes 1945 wiederholten Grundsatz, daß die Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes Sache der Landesregierung ist, gerecht.
Das Beschwerdevorbringen läßt daher keinen Schluß auf die Bescheiderlassung durch ein unzuständiges Verwaltungsorgan zu.
Es kann aber auch den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden:
Nach § 7 Abs. 1 Baupolizeigesetz, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 117/1973, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u. a. die Eigentümer anrainender Grundstücke, wobei nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens in dem in Rede stehenden Bauverfahren hinsichtlich des Nachbargrundstückes 2192/12 ausschließlich dessen grundbücherliche Eigentümer in Betracht kommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der abzugehen auch im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht - tritt im Falle des Eigentümerwechsels (zwischen der Durchführung der Bauverhandlung und der Erteilung der Baubewilligung) der neue Eigentümer im Baubewilligungsverfahren in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein (vgl. hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 3847/A, u. a.). Im Hinblick auf den sohin auch nach dem Beschwerdevorbringen am eingetretenen bücherlichen Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführer kam daher ab diesem Zeitpunkt - unabhängig von einem vorher bestandenen Vertretungsverhältnis zwischen ihnen und dem bisherigen Eigentümer - Parteistellung ausschließlich den Beschwerdeführern zu. Es wäre daher nach der hier zu berücksichtigenden Sachlage auch die Zustellung des Baubewilligungsbescheides erster Instanz in dieser Eigenschaft nur mehr an sie zulässig gewesen, woran sich auch ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung im eigenen Namen ergeben hätte (vgl. ansonsten zur Rechtsstellung der übergangenen Partei hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 7266/A, u.a.) Wenn daher die Bescheidzustellung an den Voreigentümer zu Handen des Erstbeschwerdeführers als dessen bisherigen Vertreters verfügt wurde und ungeachtet des zwischenzeitig eingetretenen Eigentümerwechsels auch in dieser Weise erfolgte, konnte dieser Vorgang auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 31 AVG 1950 (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 7569/A) nicht die Wirkung einer rechtsgültigen Zustellung an die Beschwerdeführer herbeiführen. Der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie die überdies ausdrücklich namens des Voreigentümers erhobene Berufung gegen den an diesen adressierten baubehördlichen Bewilligungsbescheid ohne weitere Erhebungen zurückgewiesen hat. Ob bzw. inwieweit aber der an die Beschwerdeführer selbst zugestellte erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid von ihnen - etwa durch ihren Hinweis auf das bereits ergriffene Rechtsmittel - als bekämpft anzusehen ist, war - wie auch die Beschwerde selbst annimmt - nicht Gegenstand des baubehördlichen Verfahrens. Bei dieser Sachlage mußte daher auch die belangte Behörde zur Abweisung der Vorstellung gelangen.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Schlagworte | Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977001273.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-54461