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VwGH 13.12.1974, 1271/74

VwGH 13.12.1974, 1271/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §34 Abs4;
RS 1
Den Wasserberechtigten darf aus dem Titel einer Schutzgebietsbestimmung nach § 34 WRG 1959 nur eine Entschädigung im Sinne des vierten Absatzes dieser Gesetzesstelle auferlegt werden, nicht aber die darüber hinaus gehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1727/71 E VwSlg 8301 A/1972 RS 3
Normen
GewO 1973 §109 impl;
GewO 1973 §201 impl;
WRG 1959 §34 Abs4;
RS 2
Zu einer Gasthausanlage gehört - soweit es sich um die Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung bestimmter "Anlagen" handelt - neben dem Bauobjekt auch der Gastgarten.
Norm
WRG 1959 §34 Abs4;
RS 3
Der im § 34 Abs 4 WRG eingeräumte Entschädigungsanspruch besteht nur für den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen, nicht aber für die durch die Festlegung des Schutzgebietes allenfalls eintretende Erschwerung künftiger andere Nutzungen eines Grundstückes (Hinweis E , 0745/66, E , 1523/66 und E ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2287/70 E VwSlg 8073 A/1971 RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde der FA, des KH und der MG, alle in L, alle vertreten durch DDr. Heinz Mück, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 46.170-I/1/74 (mitbeteiligte Partei: SBL - Stadtbetriebe Linz Gesellschaft m. b.H. in Linz, Kaplanhofstraße 1), betreffend Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger für Rechtsanwalt DDr. Heinz Mück, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretär Dr. ES zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als mit ihm der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-1191/1-1974, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben worden ist.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 5.236,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten als Miteigentümer der Grundstücke Nr. 1871/1 Acker im Ausmaß von 3414 m2, Nr. 1871/2 Acker im Ausmaß von 1749 m2, Nr. 1872 Wiese im Ausmaß von 1571 m2, Nr. 1873 Garten im Ausmaß von 160 m2, Nr. 1874 Garten im Ausmaß von 2731 m2 und Nr. 124/1 Baufläche Hausnr. 7 in X im Ausmaß von 487 m2 der EZ. 143 und 144, Katastralgemeinde X, mit Eingabe vom beim Landeshauptmann von Oberösterreich, ihnen als Entschädigung für die über ihre Grundstücke im Schutzgebiet des Grundwasserwerkes Scharlinz verhängten Wirtschaftsbeschränkungen, und zwar als Gesamtablöse für rund 11000 m2 a S 550,-- insgesamt S 6,050.000,-- und als Ablöse für das wirtschaftlich sonst unverwertbare Gebäude sowie als Mietentgang S 3,950.000,--, zusammen also eine Gesamtentschädigung von S 10,000.000,-- zuzuerkennen.

Bei der über dieses Begehren am vom Landeshauptmann von Oberösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde unbestritten u.a. folgendes festgestellt:

"1. Mit der einstweiligen Verfügung des Landeshauptmannes von OÖ. vom , Wa-184/19-1946, wurde für das Grundwasserwerk Scharlinz ein vorläufiges Schutzgebiet bestimmt, in dem auch die antragsgegenständlichen Grundstücke liegen. Die Entscheidung über die Entschädigung wurde einem Nachtragsbescheid vorbehalten. Ein derartiger Bescheid ist nicht erlassen worden.

2. Mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.513/58-54.343/531 wurde der Stadt Linz die w.r. Bewilligung zur Erweiterung des Grundwasserwerkes Scharlinz durch die Brunnen- und Pumpwerke Scharlinz II. und III. erteilt.

Mit dem Abschnitt B dieses Bescheides wurde ein Schutzgebiet in drei Zonen festgelegt. Die antragsgegenständlichen Grundstücke liegen in der Schutzzone I (engeres Schutzgebiet), für die folgende Verbote bestehen:

a)

Errichtung und Betrieb von Sand- und Schottergruben;

b)

Der Bestand insbesondere nichtkanalisierter Gebäude;

c)

Sickergruben und Senkgruben;

d)

Die Errichtung von Brunnen;

e)

Die Errichtung und Erweiterung industrieller und gewerblicher Betriebsanlagen;

f) Neu-, Zu- und Aufbauten, Aufgrabungen, Tankstellen, Garagen, das regelmäßige Abstellen von Lastkraftwagen, die Aufbringung von menschlichem und tierischem Dünger sowie Viehweide und Tierhaltung, die Verrieselung und Verregnung von Abwässern, das Einbringen von festen oder flüssigen Stoffen in den Untergrund, die Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen, die durch Auslaugung oder Versickerung in den Untergrund die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen können, Badeanstalten.

……………

4. Die Stadtwerke Linz und in der Folge die Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. haben auf Grund eines Gutachtens der Landwirtschaftskammer für OÖ vom an die durch die Wirtschaftsbeschränkungen berührten Grundeigentümer jährlich

Kunstdüngerlieferungen vorgenommen. ... Für die

antragsgegenständlichen Grundstücke ergab sich auf der Grundlage der Berechnung der Landwirtschaftskammer vom (166 kg Volldünger bzw. 2.800 kg Vollhumon je ha) zuletzt eine jährliche Naturallieferung von 4 1/2 Ballen Vollhumon; für die Empfangnahme im Frühjahr 1973 für das laufende Jahr wird von der SBL eine Bestätigung durch Frau G vorgewiesen. In dieser Düngergabe der SBL sind die Naturalleistungen für die Grundstücke 1871/1 und 1871/2 der KG. X nicht enthalten, weil diese Leistungen über Weisung der Eigentümer L. an die Pächter geleistet worden sind." (Bereits in der Verhandlung vom hatte die Stadt Linz ihre Bereitschaft erklärt, anstelle des menschlichen und tierischen Düngers Kunstdünger nach den Angaben der Landwirtschaftskammer und dem Grundausmaß kostenlos zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus entstehende Ertragsausfälle zu vergüten.)

……………..

7. Laut Erhebungsbericht des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurden die antragsgegenständlichen Grundstücke zum damaligen Zeitpunkte wie folgt genutzt: Grundstücke Nr. 1871/1 und Nr. 1871/2: Nutzung als Acker auf Grund der Pachtung durch den Landwirt MN, S-straße Nr. 108; Grundstücke Nr. 1872, 1873 und 1874: ehemaliger Gastgarten, nicht genutzt, verwildert.

Diese Nutzung entspricht der zum Zeitpunkt der Erlassung des oa. Schutzgebietsbescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, wie auch der Nutzung zum Zeitpunkte der einstweiligen Verfügung des Landeshauptmannes von OÖ. vom , wobei naturgemäß eine Verwilderung des vormaligen Gastgartens noch nicht bestanden hat.

8. Im Hause X Nr. 7 und im zugehörigen Gastgarten wurde vormals von OH die Gaststätte 'G' betrieben. Die mit dem Konzessionsdekret des Magistrates Linz vom , Zl. 719, erteilte Erlaubnis zum Betriebe eines Gasthauses wurde mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom , Ges. 110/46, zurückgenommen; gleichzeitig wurde die sofortige Einstellung des Betriebes verfügt. Dieser Verfügung lag eine Verurteilung des OH durch den Volksgerichtshof in Linz vom , Zl. 6 Evr 697/46, zugrunde, die auch die oa. Enteignung zur Folge hatte. Mit der Entschließung des Bundespräsidenten vom , Zl. 14.274/50, wurde eine Ausnahme von der Behandlung nach den Bestimmungen des Art. IV des Verbotsgesetzes 1947 und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen mit Wirksamkeit vom bewilligt.

Seit dieser Zeit hat sich OH angeblich um die Wiedererlangung einer Gast- und Schankgewerbekonzession bemüht. Hiefür wird von den Antragstellern der Zeugenbeweis (Senatsrat i. R. Dr. AF, und Dipl.Kfm. FN) angeboten. Eine 'tatsächlich erfolgte Konzessionsverleihung' ist offensichtlich nicht erfolgt, auch nicht eine abschlägige Bescheidung eines Konzessionsantrages. Die Antragsteller begründen dies damit, daß der Vertreter der Gewerbebehörde Dr. F auf die Aussichtslosigkeit einer derartigen Erledigung wegen der bestehenden Wirtschaftsbeschränkungen im Schutzgebiet Scharlinz hingewiesen habe."

Bei dieser Verhandlung erstattete der beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige Dipl.-Ing. JW nachstehendes Gutachten:

"Sowohl auf Grund des heutigen Lokalaugenscheins als auch auf Grund meiner Erfahrungen als wiederholt beigezogener Sachverständiger in Entschädigungsfragen auf Grund der Schutzgebietsfestsetzungen für die Grundwasserwerke der Stadt Linz kann ich zur ersten mir gestellten Beweisfrage erklären, daß außer dem Verbot animalischer Düngung keine Umstände gegen eine Fortsetzung der vor der Schutzgebietsfestsetzung geübten Bewirtschaftung vorliegen. Dies bezieht sich auf die Nutzung als landwirtschaftliche Kultur bzw. als Garten und nimmt auf eine gewerbliche Nutzung keine Rücksicht.

Zur zweiten Frage wird ausgeführt, daß bezüglich der Ackergrundstücke, um einen vollen Nutzen zu erzielen, zusätzlich nichts getan werden müßte. Die Flächen, die als Gastgarten benutzt worden sind, könnten durch das Entfernen der Bäume in Acker- oder Wiesengrundstücke umgewandelt werden und wäre bei einer Lieferung von Vollhumon im bisherigen Umfang ein normaler Ertrag, der der Bodengüte entspricht, zu erwarten. Die Bäume bringen derzeit den normalen Holzertrag. Auch der Obstbaum, der auf der Parzelle 1872 an der Grenze zu Gp. 1871/8 steht, und auch auf der Parz. 1873 steht ein Obstbaum, beide sind als gepflegt anzusehen und können normalen Ertrag liefern. Auf die Frage des Vertreters der Antragsteller, ob und welche gewerbliche oder industrielle Nutzung der Liegenschaft seit dem Jahre 1946 möglich wäre, wenn die in den Schutzgebietsbescheiden enthaltenen Verbote nicht vorhanden wären, und welcher Nutzungsentgang sich daraus ergibt, erkläre ich:

Zu der mir vorgelegten Frage bemerke ich, daß, wenn für das Gebiet keine Beschränkungen bestehen würden, jede Nutzung, die sich im Rahmen des Gesetzes bewegt, möglich wäre.

Der zweite Teil der Frage kann überhaupt nicht beantwortet werden, wenn man nicht weiß, um welche Art von Nutzung es sich handelt.

Auf Grund von den Antragstellern gemachten Angeboten, diese Grundflächen zur Errichtung von Hallen und Reparaturwerkstätten zu verwenden, bzw. verwenden zu lassen, stellt der Vertreter der Antragsteller dem Sachverständigen die ergänzende Frage, welcher Verlust sich aus der Unmöglichkeit einer derartigen Verwendung zufolge der Schutzgebietsbestimmungen ergibt.

Hiezu erklärt der Sachverständige:

Auch diese Frage kann ich im Augenblick nicht beantworten. Dazu müßten genaue Einzelheiten bekanntgegeben werden, die sich auf die Art der Halle, deren Entstehungskosten, Verzinsung und den Geldwert, der sehr schwankend geworden ist, beziehen.

Der Vertreter der Antragsteller legt ferner ein Angebot der Fa. JS in L, vom , vor, in dem ein Pachtzins von S 10,-- /m2/Jahr - ohne Bedachtnahme auf die Nutzungsbeschränkungen im Schutzgebiet - angeboten wird, und stellt an den Sachverständigen die Frage, ob nicht, da auf Grund der tatsächlichen Beschränkungen das Angebot nicht aufrecht gehalten wurde, der Verlust auf Grund der Schutzgebietsbeschränkungen auch mit S 10,-- je m2 und Jahr zu beziffern wäre, bezogen auf das Jahr 1969.

Der Sachverständige erklärt dazu:

Ich halte im Schutzgebiet einen Pachtschilling von S 10,-- pro m2 für nicht erzielbar. Ob in der Gegend Industrien errichtet werden hätten können, wenn das Schutzgebiet nicht errichtet worden wäre, weiß ich nicht, weil seinerzeit eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen war; es sind aber auch eine ganze Anzahl von Wohnhäusern vorhanden. Ob aus dieser Tatsache anderweitige Beschränkungen entstanden wären, weiß ich nicht."

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde hierauf im Grunde der Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4, 99 und 117 WRG 1959 die Stadt Linz verpflichtet, als Entschädigungsleistung für die mit der Lage dieser Liegenschaften in der Schutzzone I des Schutzgebietes für das Grundwasserwerk Scharlinz verbundenen Wirtschaftsbeschränkungen jährlich, beginnend ab dem Jahre 1974, viereinhalb Ballen Vollhumon (bzw. eine gleichwertige Menge anderen, für das Grundwasser nicht schädlichen Kunstdüngers), und zwar jeweils bis längstens 31. März des laufenden Jahres, an die Eigentümer dieser Liegenschaften zur gesamten Hand zu übergeben; die Nachprüfung dieser Entschädigungsbestimmung wurde vorbehalten. Die weitergehenden Verfahrensanträge und Entschädigungsforderungen wurden abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen verwiesen und ausgeführt, daß die Anwendung der Bestimmungen des § 118 WRG, die die Beschwerdeführer insbesondere in der Frage der Zuerkennung von Verzugszinsen angewendet haben wollten, im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig sei; diese Vorschriften könnten nur auf Grund eines Zwangsrechtsverfahrens gemäß §§ 60 ff WRG angewendet werden, wie sich aus § 118 Abs. 1 WRG zweifelsfrei ergebe. Die Bestimmungen des § 117 WRG enthielten lediglich die noch unbestimmte Norm der Zuerkennung der Entschädigung und Verfahrensbestimmungen, die - wie z.B. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen - eingehalten worden seien. Die einzige materielle Bestimmung über das Maß der zuzuerkennenden Entschädigung für Nachteile, die Grundeigentümer durch die Verfügung von Wirtschaftsbeschränkungen zum Schutz einer (Trink-)Wasserversorgungsanlage erlitten, enthalte der Abs. 4 des § 34 WRG. Was angemessene Entschädigung sei, werde für diesen Fall ausschließlich in dieser Bestimmung normiert, die als Spezialnorm die Anwendung anderweitiger allgemeiner oder besonderer Normen über Entschädigung oder Schadenersatz u. dgl., selbst etwa in analoger Anwendung, ausschließe. Die Anwendung dieser Norm des § 34 Abs. 4 WRG auf den konkreten Fall ergebe folgendes:

Von den mit der heute noch rechtswirksamen Festsetzung des Schutzgebietes für das Grundwasserwerk Scharlinz (1953) verbundenen Wirtschaftsbeschränkungen treffe die Liegenschaften der Antragsteller nach dem Gutachten des Sachverständigen ausschließlich das Verbot animalischer Düngung. Die anderen Wirtschaftsbeschränkungen (Verbote) hinderten die Eigentümer nicht, ihre Grundstücke weiter auf die Art oder in dem Umfang zu nutzen, wie es ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern auf Grund bestehender Rechte zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verbote zugestanden sei. Das gleiche gelte grundsätzlich auch für die einstweilige Verfügung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , doch erzeuge diese einstweilige Verfügung gemäß § 122 WRG heute keine Rechtswirkungen mehr. Die durch das Verbot animalischer Düngung verursachte Beeinträchtigung werde nach dem Gutachten des Sachverständigen durch die seit 1953 geleistete Naturalentschädigung voll ausgeglichen. Da diese Naturalentschädigung bereits bis einschließlich 1973 erbracht worden sei, hätte sich die Entscheidung der Behörde nur auf die Jahre ab 1974 beziehen können. Eine Anordnung für die Jahre ab 1953 bis 1973 hätte keinen erfüllbaren Inhalt gehabt, eine Anordnung für die Jahre ab 1946 bis 1952 hätte wohl schon einer rechtlichen Grundlage entbehrt, sei aber auch in sachlicher Hinsicht nicht für erforderlich angesehen worden, weil der Sachverständige zum heutigen Zeitpunkt normale Kulturverhältnisse (außer auf den von den Eigentümern vernachlässigten Grundstücken, wenn man den Baumbewuchs außer acht lasse) festgestellt habe. Der Voreigentümer OH habe - ohne Zutun der Wasserrechtsbehörde - weder zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung vom noch zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr gültigen Schutzgebietsbescheides vom das Recht gehabt, auf seinen Liegenschaften einen Gast- und Schankgewerbebetrieb zu führen. Durch die Verfügung der Wirtschaftsbeschränkungen im Schutzgebietsbescheid seien daher weder der genannte Voreigentümer noch die derzeitigen Eigentümer behindert worden, ihre Grundstücke weiter als Betriebsgrundstücke zu verwenden. Eine solche Verwendung wäre nicht als Verwendung "auf Grund bestehender Rechte" auf den Zeitpunkt der wasserrechtlichen Verfügung bezogen - anzusehen.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß der Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes ab die Verurteilung im Jahre 1946 und die Bestimmungen des Verbotsgesetzes nicht mehr im Wege gestanden wären. Auf Grund dieser Rechtslage hätte von einer Anhörung der für die Bemühungen um eine Neuerlangung einer Gast- und Schankgewerbekonzession geführten Zeugen kein Gewinn für die Sachverhaltsermittlung erwartet werden können. Dabei könne auch offenbleiben, ob die Gewerbebehörde, zu deren Kompetenz die Wahrnehmung des Schutzes von Wasserbenutzungsrechten nicht gehöre, überhaupt zu einer positiven Entscheidung gekommen wäre oder doch zumindest durch einen Feststellungsbescheid ein Mittel zur Rechtsverteidigung vor der Wasserrechtsbehörde zur Verfügung gestellt hätte. Es hätte daher auch nicht der Beiziehung eines Gewerbesachverständigen bedurft. Die angeführte gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 4 WRG gebe dem Grundeigentümer keinen Rechtstitel für eine Entschädigungsforderung auf Grund des durch die verfügten Wirtschaftsbeschränkungen bewirkten Ausschlusses einer künftigen anderweitigen (lukrativeren) Verwendung seiner Grundstücke. Auch eine abstrakt mögliche, aber konkret wegen der verfügten Wirtschaftsbeschränkungen unmögliche lukrative Verpachtung ergebe keinen Rechtstitel auf Entschädigung eines dadurch verursachten Verlustes, es sei denn, das Pachtverhältnis hätte bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Schutzgebietsbescheides bestanden und sei erst dadurch inhaltslos geworden.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung ein. Sie führten aus, daß angemessene Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 Schadloshaltung bedeute, das heißt, daß der Eigentümer einer Betriebsstätte in die Lage versetzt werden müsse, mit dem Entschädigungsbetrag ein gleichartiges Betriebsobjekt zu erwerben. Da eine Entschädigungsfestsetzung bisher nicht erfolgt sei, sei von den derzeitigen Verhältnissen auszugehen und zu prüfen, welcher Schaden den Grundeigentümern seit der 1. Schutzgebietsverfügung (1946) entstanden sei. § 34 Abs. 4 WRG 1959 bedeute nicht, einen Zustand "einzuzementieren". Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien nicht nur durch das Verbot animalischer Düngung, sondern auch durch alle anderen Verbote des Schutzgebietsbescheides betroffen. Eine Fortsetzung des Gastgewerbebetriebes sei zumindest seit 1950 möglich gewesen, jedoch trotz mehrerer Vorsprachen von der Gewerbebehörde im Hinblick auf das Schutzgebiet untersagt worden. Eine zweckmäßige Nutzung der Liegenschaften für Gewerbe und Industrie sei im Hinblick auf die Schutzgebietsbestimmungen auch nicht möglich gewesen, die Liegenschaften seien sohin unverwertbar geworden. Die Behörde erster Instanz habe sich nicht mit der Frage befaßt, welcher Nutzungsentgang hinsichtlich der Gebäude eingetreten sei. Es werde daher die Beiziehung eines Bau- und Gewerbesachverständigen sowie eines Sachverständigen aus dem Gastgewerbe und des Realitätenverkehrs sowie die Einvernahme namentlich genannter Zeugen dahin gehend beantragt, daß die Berufungswerber sich oftmals um die Wiedererlangung der Gasthauskonzession bemüht hätten. Schließlich werde beantragt, gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 die Stadt Linz zum Kostenersatz zu verpflichten. Eine neuerliche mündliche Verhandlung sei unbedingt erforderlich.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 insoweit abgeändert und zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, als er Entschädigungsforderungen hinsichtlich des auf Parzelle Nr. 124/1 stehenden Objektes sowie hinsichtlich aller Grundflächen für die Jahre 1946 bis 1952 betrifft; ansonsten wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde ausgeführt, nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 müßten zwei Voraussetzungen vorliegen, damit ein Entschädigungsanspruch gegeben sei:

1. Es müsse durch die behördliche Maßnahme eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Grundes eintreten, und

2. es müsse diese Nutzung eine rechtmäßige (auf Grund bestehender Rechte) sein. Bestehende Rechte seien an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken unbestritten sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung () als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Schutzgebietsbescheides () ebenso wie jetzt die Nutzung als Acker (Parzellen Nr. 1871/1 und 1871/2) sowie als ehemaliger Gastgarten (Parzellen Nr. 1872, 1873 und 1874). Die Behörde hätte bei Festsetzung der Entschädigung im Sinne von Gesetz und Judikatur von diesen Nutzungsverhältnissen ausgehen müssen. Laut nicht begründet bekämpften Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen der Behörde erster Instanz lägen außer dem Verbot animalischer Düngung keine Umstände gegen eine Fortsetzung der vor der Schutzgebietsfestsetzung geübten Bewirtschaftung vor (vom Gesichtspunkt landwirtschaftlicher Nutzung aus). Des weiteren führe dieser Sachverständige aus, daß bezüglich der Ackergrundstücke nichts zusätzlich getan werden müsse, um einen vollen Nutzen zu erzielen. Für die ehemals als Gastgarten genutzten Flächen wäre bei einer Lieferung von Vollhumon im bisherigen Umfang (4 1/2 Ballen) ein normaler Ertrag, der der Bodengüte entspreche, zu erwarten. Diesem Gutachten sei seitens der Grundeigentümer nur entgegengehalten worden, daß nicht allein von landwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgegangen werden dürfe. Es sei jedoch nie behauptet worden, daß die gegenständlichen Flächen zum Zeitpunkt der Schutzgebietsfestlegung gewerblich oder industriell genutzt worden seien. Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung könne die Frage einer Verhinderung im Zusammenhang mit § 34 WRG 1959 aber nicht aufgeworfen werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 745/66). Im Hinblick auf die Nutzung der Parzellen Nr. 1871/4, 1871/2, 1872, 1873 und 1874 zum Zeitpunkt der Verfügung der Wirtschaftsbeschränkungen sei es auch nicht erforderlich, die in der Berufung geforderten Sachverständigen zu bestellen, da für die Schätzung der landwirtschaftlichen Nutzung ein landwirtschaftlicher Sachverständiger ausreiche. Die Vernehmung der namhaft gemachten Zeugen sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen, weil auch deren allfällige Aussage, die Beschwerdeführer hätten sich öfters um die Verleihung einer Gasthauskonzession bemüht, nichts daran ändere, daß eine solche Konzession zum Zeitpunkt der Einräumung der Wirtschaftsbeschränkungen nicht bestanden habe. Eine bescheidmäßige Absprache über die Entschädigung für die Jahre 1953 bis 1973 sei nicht erforderlich gewesen, da in diesen Jahren die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen als angemessen erachtete Entschädigung (viereinhalb Ballen Vollhumon) den Grundeigentümern gegeben worden sei. Im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Bestimmung könne auch nicht für das Verbot der Öllagerung, die Liegenschaft für einen Gebrauchtwagenmarkt zu verwenden, Garagen zu errichten etc., eine Entschädigung zugestanden werden, weil diese Nutzungen zum Zeitpunkt der Einräumung der Wirtschaftsbeschränkungen nicht bestanden hätten. Das Verbot von Aufgrabungen sowie der Errichtung von Neu-, Zu- und Aufbauten behinderten nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht die weitere landwirtschaftliche Nutzung.

Nicht ausreichend sei im angefochtenen Bescheid die Entschädigung für die Jahre 1946 bis 1952 geprüft worden. Ebenso gehe weder aus dem erstinstanzlichen Bescheid noch aus der Verhandlungsschrift hervor, daß auch über das Haus auf Parzelle Nr. 124/1 verhandelt bzw. abgesprochen worden sei. Es hätte also geprüft werden müssen, ob diesbezüglich eine gesonderte Entschädigung zuzusprechen sei. Hiefür sei eine neuerliche mündliche Verhandlung erforderlich, die zweckmäßigerweise von der Behörde erster Instanz vorzunehmen wäre. In diesem Verfahren werde auch von der Behörde erster Instanz über den Antrag auf Kostenersatz nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 abzusprechen sein, da sich die Berufungsbehörde zur Entscheidung über den erstmalig bei ihr eingebrachten Antrag zumindest derzeit nicht zuständig erachte.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschert vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer fechten den Bescheid insoweit an, als er ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom keine Folge gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung erwogen:

Nach § 34 Abs. 4 WRG 1959, von dessen Anwendbarkeit auf den gegenständlichen Fall auch die Beschwerde ausgeht (siehe in diesem Zusammenhang auch § 143 Abs. 2 WRG 1959 und Abschnitt C des mehrfach angeführten Bescheides vom ), ist, wer nach den vorbezeichneten Bestimmungen (Schutz von Wasserversorgungsanlagen und Bestimmung von Schutzgebieten) seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 745/66, vom , Slg. N. F. Nr. 8073/A, u. a., in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Frage der angemessenen Entschädigung nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 nur aus dem sonstigen Inhalt dieser Gesetzbestimmung zu lösen. Darnach müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, damit ein Entschädigungsanspruch gegeben ist:

1. Es muß durch die behördliche Maßnahme eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Gutes eintreten und

2. es muß diese Nutzung eine rechtmäßige ("auf Grund bestehender Rechten") sein. Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung könnte die Frage einer Behinderung im Zusammenhang mit § 34 Abs. 4 WRG 1959 nicht aufgeworfen werden. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 8301/A, darf dem Wasserberechtigten aus dem Titel einer Schutzgebietsbestimmung nur eine Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 auferlegt werden, nicht aber die darüber hinausgehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke.

Darnach ist aber das Begehren der Beschwerdeführer auf Einlösung und Übernahme ihrer Grundstücke im Ausmaße von rund 11.000 m2 zu einem Quadratmeterpreis von S 550,-- mit einer Gesamtsumme von S 6,050.000,-- von der belangten Behörde zu Recht als im Gesetz nicht gedeckt angesehen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt sohin auf Grund seiner angeführten bisherigen Rechtsprechung auch im gegenständlichen Falle die Anschauung, daß im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 der von den Beschwerdeführern als einmalige Ablöse begehrte Entschädigungsanspruch nur insoweit zu Recht bestehen kann, als es sich um den Entzug tatsächlich geübter Nutzungen und nicht um den Entzug aller sonstigen nachträglich beabsichtigten Nutzungen eines Grundstückes für gewerbliche und industrielle Zwecke handelt. Deshalb sind alle Ausführungen der Beschwerde, welche sich auf die mangelnde Verwertbarkeit der gegenständlichen Liegenschaften durch die Festlegung des Schutzgebietes für diese Zwecke beziehen, unbegründet.

Im Hause X Nr. 7 und im dazugehörigen Gastgarten (Grundstücke Nr. 1872, 1873 und 1874) wurde nach den in der Verhandlung vom getroffenen Feststellungen vormals von OH die Gaststätte "G" betrieben. Wenn auch die mit Konzessionsdekret vom erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Gasthauses mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom zurückgenommen wurde, änderte dies nichts daran, daß es sich bei den Baulichkeiten offenbar auch weiterhin um für den Betrieb eines Gast- und Schankgewerbes geeigneten Lokale, d. h. Anlagen, handelte. Die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger erlangten nachher keine neuerliche Gastgewerbekonzession; aus welchem Grund eine solche Konzessionserteilung nicht erfolgte, ist für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache nicht von Bedeutung, und es kann im übrigen der in Rede stehende Grund wegen der Nichtdurchführung eines solchen Konzessionsverfahrens im derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Wohl aber müßte allenfalls unter Beiziehung eines einschlägigen Sachverständigen feststellbar sein, ob und aus welchem Grund eine weitere Verwertung dieser Anlage (Lokal samt Gastgarten) für gastgewerbliche Zwecke (Bestandgabe) unter Bedachtnahme auf Abschnitt B, betreffend Schutzzone I, Pkt. 5 des Bescheides vom , nicht möglich oder allenfalls weniger einträglich als ihre tatsächliche Verwendung dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bereits der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Entschädigung für einen Nutzungsentgang des Hauses auf Parzelle Nr. 124/1 zur Prüfung, ob diesbezüglich eine gesonderte Entschädigung zugesprochen werden muß, aufgehoben. Die vorliegende Beschwerde bekämpft diesen Teil des Bescheides vom nicht. Von der belangten Behörde wurde aber dabei nicht berücksichtigt, daß zu der gegenständlichen Anlage auch die als Gastgarten verwendeten Grundstücke Nr. 1872, 1873 und 1874 gehören und mit dieser eine Einheit bilden. Im neu durchzuführenden Verfahren wird daher nicht nur die Entschädigung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 124/1, sondern auch hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1872, 1873 und 1874 im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 zu überprüfen sein.

Die Nichtberücksichtigung dieser Grundsätze durch die belangte Behörde belastete deren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, und es war daher der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben worden war, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung hinsichtlich des Aufwandersatzes gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. a bis d und § 58 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 und 2 sowie Art. II und III der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972.

Wien, am

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Normen
GewO 1973 §109 impl;
GewO 1973 §201 impl;
WRG 1959 §34 Abs4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001271.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-54454