VwGH 10.02.1961, 1268/59
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | GewStG §4; |
RS 1 | Die Zahlungspflicht des Kommanditisten gemäß § 4 GewStG geht über seine handelsrechtliche Haftung hinaus, sodaß er ohne betragliche Begrenzung als Gesamtschuldner zur Zahlung der betrieblichen Gewerbesteuer der Kommanditgesellschaft herangezogen werden kann. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der MF in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VII-946-1959, betreffend Haftungsbescheid (Gewerbesteuer für 1955 bis 1958) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Kommanditistin der protokollierten Firma Franz E., KG. in Wien, und wurde als solche mit Haftungsbescheid des Betriebsfinanzamtes unter anderem auch zur Bezahlung rückständiger Gewerbesteuer der Kommanditgesellschaft herangezogen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung. Sie machte dabei geltend, daß sie als Kommanditistin gemäß § 171 HGB nur bis zur Höhe ihrer Einlage hafte und auch steuerlich nicht als Mitunternehmerin anzusehen sei, weil sie keinen Einfluß auf die Führung des Unternehmens besitze und ein über ihre Kommanditeinlage hinausgehendes wirtschaftliches Risiko nicht trage.
Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ausschließlich den Gegenstand des Verwaltungsgerichtshofverfahrens bildenden Haftung für Gewerbesteuer mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung damit, daß bei Unternehmen, die in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben werden, als Unternehmer nicht nur die Komplementäre, sondern auch die Kommanditisten anzusehen seien. Denn auch der Kommanditist nehme am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil; er trage sohin Unternehmerrisiko und werde die Gesellschaft auch auf seine Rechnung betrieben.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde wurde erwogen:
Wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2144/57, ausführlich dargelegt hat, geht die Zahlungspflicht des Kommanditisten gemäß § 4 GewStG 1953 über seine handelsrechtliche Haftung hinaus, sodaß er ohne betragliche Begrenzung als Gesamtschuldner zur Zahlung der betrieblichen Gewerbesteuer der Kommanditgesellschaft herangezogen werden kann.
Im übrigen wird auf das obzitierte hg. Erkenntnis verwiesen, von welchem der Beschwerdeführerin auf Verlangen gemäß Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, eine Ausfertigung übermittelt werden wird.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | GewStG §4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1959001268.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-54446