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VwGH 09.02.1962, 1266/61

VwGH 09.02.1962, 1266/61

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wird durch die Anlage von Hafenbauten an einem Binnensee das Fangergebnis eines Fischereiberechtigten beeinträchtigt und erhält er dadurch vom Bauherrn der Hafenanlage eine Entschädigung, dann handelt es sich um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Diese gehörten also zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
Normen
RS 2
Die Entschädigung die ein Fischereiberechtigter dafür erhält, daß durch einen Hafenbau die Erträgnisse der Fischerei beeinträchtigt werden, unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da es sich hier nicht um einen Leistungstausch, sondern um einen echten Schadenersatz handelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2585 F/1962;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001266.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-54441