VwGH 07.07.1978, 1265/77
VwGH 07.07.1978, 1265/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Im Gnadenweg kann zwar nicht von anderen Voraussetzungen als jenen ausgegangen werden, die durch das vorausliegende, rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren im Schuldspruch rechtsverbindlich angenommen wurden. Für die im Ermessensweg zu lösende Frage der Vertretbarkeit einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht einer Strafe in Ausübung des Gnadenrechtes sind der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch der schon im Strafverfahren gewürdigten Tatelemente, jedoch ansonsten keine Schranken gesetzt. |
Norm | |
RS 2 | Nach § 187 FinStrG, der mit "Gnadenrecht" überschrieben ist, hat niemand auf die gnadenweise Nachsicht oder Umwandlung einer Abgabenstrafe einen Rechtsanspruch. Auch die Ermessensentscheidung ist aber jedenfalls insoweit zu begründen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Überprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E , 375/69 und die darin zitierten Vorerkenntnisse). Der Behörde obliegt es somit, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist (Hinweis E , 1687/71, und die darin zitierten Vorerkenntnisse)(Hier: Die bloße Erklärung, daß einem Ansuchen "mangels Vorliegens derart berücksichtigungswürdiger Umstände, die eine solche Gnadenmaßnahme rechtfertigen würden," nicht stattgegeben werden, ist keine ausreichende Begründung für die Ablehnung). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/02/16 1798/72 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5285 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001265.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54439