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VwGH 25.03.1974, 1263/72

VwGH 25.03.1974, 1263/72

Rechtssätze


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Norm
BauO Wr §129 Abs10;
RS 1
In einem auf § 129 Abs 10 der BO für Wien gegründeten Beseitigungsauftrag wird (auch) die Rechtsfrage, ob ein "vorschriftswidriger Bau" im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt, in einer für den Bereich eines etwa nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens verbindliche Weise entschieden. Weiters Ausführungen dahingehend, daß für den Ausgang eines auf der Grundlage des § 129 Abs 10 BO für Wien abgewickelten Verfahrens die Rechtsfrage entscheidend ist, ob ein "vorschriftswidriger Bau" vorliegt und daß nur bejahendenfalls ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter Beseitigungsauftrag ergehen darf. Diese Rechtsfrage ist unabhängig davon zu lösen, ob es in weiterer Folge tatsächlich zur Beseitigung kommt oder aber eine nachträgliche Bewilligung angestrebt bzw. erwirkt wird. (hier: Bienenhaus und Windfang in Wien-Mauer)
Normen
BauO Wr §71;
BauO Wr §76 Abs3;
RS 2
Auch bei Bauten vorübergehenden Bestandes besitzt der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes.
Normen
BauO Wr §70 Abs1;
BauRallg ;
VwRallg;
RS 3
Eine wohlerworbene Baubewilligung ist nur hinsichtlich ihres Erwerb neuer gleichartiger Rechte nicht gewährleisten (Hier: Bienenhaus und Windfang in Wien-Mauer - war früher NÖ).
Norm
BauRallg;
RS 4
Die Erteilung einer Baubewilligung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, bei welchem die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich ist (Hinweis E , 42/29, VwSlg 15580 A/1929; E , 689/61; E VS , 898/75, VwSlg 9315 A/1977, E VS , 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

*

E , 956/62 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0956/62 E RS 1 (handelt es sich um konsenslose Baulichkeiten, dann ist die Zulässigkeit derselben am geltenden und nicht an einem früher in kraft gestandenen Gesetz zu messen. (hier: Bienenhaus und Windfang in Wien-Mauer - war frührer NÖ)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8584 A/1974;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001263.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-54433