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VwGH 23.11.1962, 1260/61

VwGH 23.11.1962, 1260/61

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei einer Betriebsveräußerung im ganzen muss zumindest ein wesentlicher Teil des Unternehmens veräußert werden, also jene Güter, welche die hauptsächlichen Grundlagen des bisherigen Unternehmens bildeten und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Unternehmens zu bieten.
Norm
RS 2
Die Veräußerung eines Teilbetriebes setzt die Veräußerung eines organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles eines Gewerbebetriebes voraus, der es vermöge seiner organischen Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0342/46 E VwSlg 15 F/1947 RS 1
Norm
RS 3
Von der Veräußerung eines Teilbetriebes kann bei der bloßen Abtretung von Geschäftsräumlichkeiten nicht die Rede sein.
Norm
RS 4
Bei der Aufgabe eines Betriebes muß es sich um einen einheitlichen Vorgang handeln, bei dem die Werte des Geschäftsvermögens - wenn auch an verschiedene Erwerber - in einem Zuge veräußert werden. Werden noch im nächsten Jahre Waren abverkauft, kann von einer Aufgabe des Betriebes (iSd § 16 EStG 1953) im vergangenen Jahr nicht gesprochen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001260.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-54424