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VwGH 17.11.1975, 1259/75

VwGH 17.11.1975, 1259/75

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §128 Abs1;
BauRallg impl;
GewO 1973 §78 Abs2 impl;
RS 1
Die Vorschrift des § 128 Abs 1 BO für Wien erkennt der Benützungsbewilligung nur die rechtliche Bedeutung eines Erfordernisses der Benützung zu.
Normen
BauO Wr §128 Abs2;
BauRallg impl;
RS 2
Der im § 128 Abs 2 der BO für Wien vorgesehene Ausführungsplan tritt nicht an die Stelle des Konsensplanes (vgl die Wortfolge "ungeachtet der hiefür bereits erwirkten Genehmigungen").
Normen
BauO Wr §128 Abs2;
BauRallg impl;
GewO 1973 §78 Abs2 impl;
RS 3
Die Benützungsbewilligung reicht nicht aus, um Abweichungen vom Baukonsens zu sanieren; dem entsprechend kann aus der Benützungsbewilligung ein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Objektes nicht abgeleitet werden (Hinweis E , VwSlg 6940 A/1966, E , VwSlg 7086 A/1967, E , 78/73).
Normen
BauRallg impl;
GewO 1973 §73;
RS 4
Das Verfahren betreffend die Genehmigung einer Planabweichung ist ein Verfahren zwecks Erteilung einer Baubewilligung; in diesem haben die Nachbarn und der Grundeigentümer Parteistellung (Hinweis E , VwSlg 4471 A/1957, E 1318/66).
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg impl;
RS 5
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft den jeweiligen Eigentümer, und zwar unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben.
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 6
Die Unterlassung der Prüfung seitens der Baubehörde, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung möglich ist, bildet keinen Verfahrensmangel. Im § 129 Abs 10 leg cit ist die Beseitigung vorschriftswidriger Bauten vorgesehen, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist. Die Frage, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist daher weder Entscheidungsgegenstand noch eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 (Hinweis E , 172 - 182/74, 184/74 - 186/74, 188/74 und 190/74).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001259.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-54423