VwGH 08.02.1971, 1258/69
VwGH 08.02.1971, 1258/69
Rechtssatz
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Norm | BauO Wr §129 Abs10; |
RS 1 | § 129 Abs 10 Wr BauO enthält ein Gebot, dem bereits zuwidergehandelt werden kann, ohne daß vorher ein baupolizeilicher Auftrag ergangen sein müßte. Wohl ist die Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer, der Normadressat dieser Gesetzesbestimmung, von der ihm im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung Gebrauch macht. Eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues ist während des Laufes des Verfahrens über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0766/68 E VS VwSlg 7657 A/1969 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1969001258.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-54419