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VwGH 25.06.1981, 1257/80

VwGH 25.06.1981, 1257/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1
RS 1
Fehlt in einer als "Kaufabrede" bezeichneten Urkunde die Unterschrift eines Vertragsteiles, so haben die Abgabenbehörden zu untersuchen, aus welchen Gründen die Unterfertigung unterschrieben ist und darzutun, woraus sich DENNOCH der Abschlußwille des anderen Teiles ergeben soll. Denn das Fehlen der Unterschrift deutet zunächst eindeutig auf den fehlenden Abschlußwillen hin.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klug, über die Beschwerde der FN Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. Alfons Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sparkassenplatz 2/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 50.254-5/80, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens war anläßlich einer bei der beschwerdeführenden Partei im Jahre 1979 durchgeführten Nachschau nachstehende mit „Kaufabrede“ überschriebene, von der „Verkäuferin“ unterfertigte Urkunde vorgefunden worden:

„Abgeschlossen zwischen

Frau JL, wohnhaft in I, F-weg Nr. 111 als Verkäuferin

einerseits und Fa. FN Ges.m.b.H

S-weg 69 T

I.

Frau JL ist Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ1. 647 II KG. H.

Auf Grund des Teilungsplanes des Dipl. Ing. E wird aus der angeführten Liegenschaft die Gp. 1745/10 im Ausmaß von 2.500 m2 gebildet.

Der erwähnte Teilungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

II.

Frau JL verkauft und übergibt die zu bildende Gp. 1745/10 ob der EZl. 647 II KG. H im Ausmaß von 2.500 m2 an die Käuferin und übernimmt diese die erwähnte Grundparzelle in ihr Eigentum.

Der Kaufpreis wird einvernehmlich mit .......

S 2,325.000,-- in Worten: zwei Millionen dreihundertfünfundzwanzigtausend Schilling vereinbart, was einem Quadratmeterpreis von S 930,-- entspricht.

III.

Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt einvernehmlich wie folgt S 100.000,-- bei Unterfertigung der gegenständlichen Kaufabrede durch die Vertragsteile.

Ein weiterer Betrag von S 481.250,-- ist bei Unterfertigung des grundbücherlichen Kaufvertrages, welcher im Anschluß an die Kaufabrede zu erstellen sein wird, zur Zahlung an die Verkäuferin fällig.

Der Restbetrag von S 1,743.750,-- ist binnen 8 Tagen nach Genehmigung des grundbücherlichen Kaufvertrages durch die Grundverkehrs- bzw. Wohnsiedlungsbehörde zur Zahlung fällig, wobei dieser Betrag mit schuldbefreiender Wirkung an Dr. AL, Rechtsanwalt in I zu erlegen ist.

Sollten die Genehmigungen nach dem Grundverkehrs- bzw. Wohnsiedlungsgesetz vor dem erteilt werden, so ist der Betrag von S 11,743.750,-- erst am zur Zahlung fällig:

IV.

Hinsichtlich des Restkaufpreises von S 1,743.750,-- wird Wertbeständigkeit vereinbart.

Als Wertbasis gilt der Verbraucherpreisindex 1966 des österreichischen statistischen Zentralamtes in Wien, wobei als Basismonat Juli 1971 vereinbart wird.

Schwankungen bis zu 5 % nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt. Wenn jedoch die Schwankungen über 5 % hinausgehen, so werden sie in voller Höhe berechnet.

V.

Im Sinne dieser Kaufabrede wird ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag erstellt werden, wobei sich die Verkäuferin verpflichtet, diesen verbücherungsfähigen Kaufvertrag ordnungsgemäß zu unterfertigen.

VI.

Beide Vertragsteile verzichten darauf, diese Vereinbarung wegen einer allfälligen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtum oder Zwang anzufechten oder diese Einrede geltend zu machen.

VII.

Die Verkäuferin haftet für die vollkommene Lastenfreiheit der kaufsgegenständlichen Parzelle und ist die Verkäuferin verpflichtet, eventuelle Belastungen auf ihre Kosten und Gefahr zu tilgen.

VIII.

Die Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung sowie die Kosten der bereits erfolgten Vermessung werden durch die Käuferin zur Alleinzahlung ohne Rückersatz getragen.

IX.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, sofort eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zugunsten der Käuferin oder zugunsten einer von der Käuferin genannten Rechtsperson zu erstellen.

X.

Die Verkäuferin erklärt, daß auf Grund des derzeitigen Bebauungsplanes und der derzeitigen rechtlichen Situation infolge der Teilung bzw. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bauführung von der kaufsgegenständlichen Grundparzelle nichts abzutreten ist.

Die Haftung hiefür erstreckt sich jedoch nur auf die derzeitige Situation und nicht auf eventuelle zukünftige Änderungen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan oder der Rechtslage.

Innsbruck, den“

Ferner war eine Empfangsbestätigung vom aufgefunden worden, worin die „Verkäuferin“ die am von HN geleistete Zahlung der ersten Kaufpreisrate (S 100.000,--) und den Erhalt der zweiten Kaufpreisrate (S 482.000,--) mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck gegenüber der beschwerdeführenden Partei Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 % auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 2,325.000,-- in Höhe von S 186.000,-- fest.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie vorbrachte, sie habe die Urkunde über die „Kaufabrede“ nie unterschrieben, weshalb auch keine Kaufvertrag zustande gekommen sei. Vielmehr sei festgelegt worden, daß die von JL unterfertigte „Kaufabrede“ nur als Option anzusehen sei, durch welche der beschwerdeführenden Partei das unwiderrufliche Recht eingeräumt werde, das in Rede stehende Grundstück selbst oder durch eine von ihr zu gründende Wohnbaugesellschaft um einen Kaufpreis von S 930,-- pro m2 zu erwerben, wobei allerdings im Falle der Nichtausübung der Option die Verkäuferin den am erhaltenen Betrag in Höhe von S 100.000,-- nicht hätte zurückzahlen müssen. Diese Option stelle keine grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (GrEStG) dar, vielmehr sei ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang erst durch den mit der Wohnbaugesellschaft m.b.H. abgeschlossenen Kaufvertrag vom 8. November bzw.  zustande gekommen, welcher Erwerbsvorgang auch ordnungsgemäß zur Grunderwerbsteuerbemessung angezeigt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde, nachdem eine gleichlautende Berufungsvorentscheidung zufolge Vorlageantrages der beschwerdeführenden Partei, in welchem zur Prüfung des allfälligen Zustandekommens eines steuerpflichtigen Erwerbsvorganges die Vernehmung der in der „Kaufabrede“ genannten Parteien und des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesenen Rechtsfreundes beantragt worden war, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, der Berufung keine Folge. Zur Begründung führte die Finanzlandesdirektion für Tirol nach Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensverlaufes aus, es sei strittig, ob die beschwerdeführende Partei mit JL welche die Urkunde als Verkäuferin unterschrieb, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen habe, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründete. Zunächst übersehe die beschwerdeführende Partei, daß der Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes auch durch einen mündlichen (formlosen) Vertrag begründet werden könne. Daran ändere der Umstand nichts, daß zur Verschaffung des grundbücherlichen Eigentums die Errichtung einer Urkunde erforderlich sei, die bestimmten Formvorschriften entsprechen müsse. Die Errichtung einer solchen Urkunde gehöre schon zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes, das nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege. Daß die „Kaufabrede“ nur die Unterschrift der Verkäuferin trage und keine Einverleibungsbewilligung enthalte, sei für die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht bedeutungslos, wenn die Schrift nur im übrigen den Willen der Vertragsteile richtig wiedergebe. In dem strittigen Schriftstück seien aber die zu erwerbende Liegenschaft und der Kaufpreis genannt; die Person der Verkäuferin gehe aus ihrer Unterschrift hervor. Daß die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäftes von der Errichtung einer grundbuchsfähigen Urkunde abhängig gemacht worden sei, gehe aus der Urkunde nicht hervor und sei auch nicht behauptet worden. Dem Versuch, die Willenseinigung der Vertragsteile über den Liegenschaftskauf, wie sie in der strittigen Schrift festgehalten sei, in eine Option umzudeuten, könne nicht gefolgt werden. Unbestritten sei, daß die beschwerdeführende Partei die beiden ersten Kaufpreisraten im Betrag von S 100.000,-- und S 482.000,.-- an die Verkäuferin gezahlt habe. Selbst unter der Annahme, daß der beschwerdeführenden Partei seitens der Grundstückseigentümerin nur eine Option auf den Erwerb des Grundstückes eingeräumt worden sei, müsse unterstellt werden, daß die beschwerdeführende Partei mit der Bezahlung der Kaufpreisraten die Option zunächst ausgeübt habe. Der Umstand, daß der steuerpflichtige Erwerbsvorgang in der Folge nicht durchgeführt worden sei, ändere nichts an dessen Steuerpflicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, die Grunderwerbsteuer für den streitgegenständlichen Rechtsvorgang nicht entrichten zu müssen. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes führt die beschwerdeführende Partei im Einklang mit ihrem Vorbringen vor der Abgabenbehörde gegen den angefochtenen Bescheid in bezug auf die behauptete Rechtsrüge aus, es sei niemals ein Vertrag zustande gekommen, auf Grund dessen die beschwerdeführende Partei über das streitgegenständliche Grundstück wie ein Eigentümer hätte verfügen können. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sei, so führt die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang weiter aus, darauf zurückzuführen, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen. So sei die Untersuchung des tatsächlichen inneren und wahren Gehaltes des wirtschaftlichen Geschehens, nämlich der mündlichen Absprachen, die die Kaufabrede begleitet hätten, unterblieben. Eine solche Untersuchung hätte nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien nur ergeben können, daß zwischen ihr und JL auch ein mündlicher Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes auf die beschwerdeführende Partei begründet hätte, so wie er in der Urkunde in allen wesentlichen Punkten festgehalten und von der Verkäuferin mit ihrer Unterschrift bestätigt wurde, nicht zustande gekommen sei. Die belangte Behörde habe jedoch ihre Entscheidung nur auf den Inhalt der vorgefundenen Urkunden gestützt.

Gemäß dem § 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer bestimmte Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter fällt laut Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagewege, also unmittelbar durchzusetzen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 112/71, sowie die Erkenntnisse vom , Zlen. 1062 und 1063/75).

Der Kauf ist nach österreichischem Recht ein grundsätzlich an keine Formvorschriften gebundener Konsensualvertrag, der durch die Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt (§ 1053 ABGB). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem normativen Gehalt der obzitierten Gesetzesstelle eingehend befaßt und seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 112/71, in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 10/77, vom , Zl. 2267/77, vom , Zl. 2260/77, vom , Zl. 2233/77, vom , Zl 1043/79, und vom , Zl. 1265/78) dargetan, es genüge für die Begründung des Anspruches auf Übereignung, daß zwischen den Vertragsparteien Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, einen bestimmten oder doch durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch ihre Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis zu erwerben. Wird der Abschluß des - wenn auch nur mündlich geschlossenen Verpflichtungsgeschäftes in einem Rechtsstreit bewiesen, dann kann im Wege der Klage der Veräußerer zur Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde verhalten bzw. es kann auf Grund eines dem Klagebegehren des Erwerbers stattgebenden gerichtlichen Urteils unmittelbar nach § 350 EO das grundbücherliche Eigentum des Erwerbers im Vollstreckungswege begründet werden. Daß die „Kaufabrede“ nur die Unterschrift der Verkäuferin trägt, wäre für die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht nicht rechtserheblich, wenn die Errichtung der den Willen der Vertragsteile richtig wiedergebenden Urkunde selbst nicht bestritten würde.

In der strittigen Urkunde sind zwar die zu erwerbende Liegenschaft und der Kaufpreis genannt. Die Person der Verkäuferin geht aus ihrer Unterschrift hervor. Daß der Wille der Vertragsteile dem Inhalt der als „Kaufabrede“ bezeichneten Urkunde nicht entsprochen habe, wurde jedoch bereits im Abgabenverfahren von der beschwerdeführenden Partei unter Anführung von substantiierten Gründen vorgetragen und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet.

Der Beschwerde kommt daher schon deshalb Berechtigung zu, weil im Rahmen der Verfahrensrüge bemängelt wird, daß die belangte Behörde das Beweisanbot auf Vernehmung der am Vertrag beteiligten Partei nicht berücksichtigt habe. Der § 183 Abs. 3 BAO in der Fassung vor der Novelle 198o, BGBl. Nr. 151, lautete:

„(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß der Abgabepflichtige sich zur Tragung der Kosten bereiterklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“ Gemäß dem § 167 Abs. 1 BAO bedürfen nur Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Die belangte Behörde führt zur Ablehnung des Beweisanbotes in der Gegenschrift aus, ihrer Meinung nach seien mit der Nichtdurchführung der beantragten Einvernahmen Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden, weil nach der Aktenlage das Vorliegen eines nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG steuerpflichtigen Rechtsvorganges hinreichend geklärt worden sei.

Angesichts des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren, wonach der Vertragswille durch die Vernehmung der beteiligten Parteien und des auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesenen Rechtsfreundes hätte ermittelt werden müssen, wäre von der belangten Behörde zu untersuchen gewesen, aus welchen Gründen die Unterfertigung der als „Kaufabrede“ bezeichneten Urkunde durch die beschwerdeführende Partei nicht erfolgt ist, zumal ein schriftlicher, ordnungsgemäß errichteter Kaufvertrag durch das Fehlen der Unterschrift der beschwerdeführenden Partei nicht zustande gekommen ist und die konkludente Erklärung des Abschlußwillens durch die, die Zahlungen des HN belegende Empfangsbestätigung nicht eindeutig dokumentiert scheint, weil von einem Dritten bezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin unternimmt auch nicht, wie die belangte Behörde meint, den „Versuch, die Willenseinigung der Vertragsteile in eine Option umzudeuten“; vielmehr seien die Vertragsteile nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren übereingekommen, die einseitig unterfertigte „Kaufabrede“ als Option anzusehen.

Solcherart war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß den § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Soweit in diesem Erkenntnis auf unveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, sei auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1
Sammlungsnummer
VwSlg 5604 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001257.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-54417