VwGH 15.12.1972, 1257/72
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | WRG 1959 §27 Abs1 litg; |
RS 1 | Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0092/71 E VwSlg 8055 A/1971 RS 2
(der beabsichtigte Einbau einer Turbine kann daran nichts ändern;
ebenso bietet § 27 Abs 1 g WRG für die Berücksichtigung
persönlicher Verhältnisse und einer allfälligen Existenzgefährdung
keinen Raum) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des M und der NS in M, vertreten durch Dr. Wilhelm Kos, Rechtsanwalt in Linz, Spittelwiese 13/I, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 42.124-I/1/1972, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich die sogenannte S-säge befindet. Die Säge liegt an einem Mühlbach, der etwa 700 m oberhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführer vom Kremsfluß beim sogenannten "X-wehr" abzweigt. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Kirchdorf an der Krems ist bezüglich der S-säge in M unter Postzahl nn das Wasserbenutzungsrecht für die gegenständliche Wasserkraftanlage eingetragen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde der Marktgemeinde N unter verschiedenen Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Drucksteigerungsanlage sowie zur Fassung und Heranziehung der Quelle in H erteilt. Mit Berufungsbescheid vom erkannte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den Beschwerdeführern gemäß § 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), für den Ausfall ihres bisherigen Wasserzuflusses von 6 l pro Sekunde alternativ eine einmalige Geldentschädigung bzw. die Versorgung mit 300 l Wasser pro Tag durch längstens 50 Jahre ohne Einhebung einer Zählermiete zu. In der Begründung dieses Bescheides wies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Hinblick auf den bei der Berufungsverhandlung vom gewonnenen Eindruck darauf hin, daß sich die Anlage der Beschwerdeführer in einem reichlich desolaten Zustand befinde. Das Fluder müßte durch umfangreiche Arbeiten instandgesetzt werden, das oberschlächtige Wasserrad scheine noch durch geringere Ausbesserungsarbeiten wieder betriebsfähig zu werden. Die Transmissionen im Keller seien so, daß hier ein beachtlicher Geldaufwand nötig wäre, um wieder einen den heutigen Anforderungen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Alles in allem würde die Anlage ein beachtliches Kapital erfordern, um wieder voll in Betrieb genommen werden zu können.
In der Folge gingen bei der Gemeinde M und anderweitig wiederholte Beschwerden der Anrainerin LF ein, wonach die Beschwerdeführer infolge Stilllegung des Betriebes seit Jahren den Fluder und die Stauanlage verfallen ließen. Das Haus der Frau F sei durch Unterspülung gefährdet, die sanitären Zustände seien unhaltbar. Schließlich beantragten die Marktgemeinde N und die Gemeinde M bei der Bezirksverwaltungsbehörde die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens des gegenständlichen Wasserbenützungsrechtes. Hierüber führte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am eine mündliche Verhandlung ab, zu der u. a. die Beschwerdeführer geladen worden waren. Der technische Amtssachverständige wies in seinem Befund zunächst auf die vorerwähnte Feststellung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Bescheid vom hin und bemerkte hiezu, daß seit damals keine Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien und daß sich der Zustand der Anlage entsprechend verschlechtert habe. An den bestehenden betonierten Ufermauern seien im Bereiche der Wasseranschlagslinie tiefe Zerstörungen festgestellt worden. Die Außenmauer des Nebengebäudes der LF - jene sei unmittelbar im Unterwasser der Kraftwerkstufe angeordnet - weise erhebliche Schäden auf, sodaß das Gebäude zumindest teilweise wegen Einsturzgefahr nicht mehr ordnungsgemäß benützt werden könne. Das noch bestehende Wasserrad habe durch den wahrscheinlich jahrzehntelangen Stillstand sicherlich großen Schaden erlitten, es müsse im Falle der Wiederaufnahme des Betriebes ersetzt werden. Beim Lokalaugenschein habe es nicht näher besichtigt werden können, weil die Radstube nicht zugänglich und gänzlich verfallen sei. Die ehemalige Werkshalle, in der derzeit noch die alten Tischlereimaschinen aufgestellt seien, diene als Abstellraum. Die Transmissionseinrichtungen seien gänzlich verfallen. Vorhanden sei noch eine Sägehalle, in der ein Vollgatter von 65 cm Nutzbreite aufgestellt sei. Diese Anlage solle einmal mit der Wasserkraftanlage betrieben worden sein, stehe jedoch, mindestens ebenso lange wie die beschriebene Tischlerei still. Auf Grund dieses Befundes seien wesentliche Teile der Anlage, insbesondere das Wasserrad und die Radstube sowie die Transmissionseinrichtungen als zerstört anzusehen.
Der Erstbeschwerdeführer erhob bei der Verhandlung gegen die beabsichtigte Feststellung des Erlöschens Einspruch. Er führte aus, daß er mit seiner Schwester diese Anlage nach dem Ableben der Eltern schon längere Zeit betreibe und dadurch sein kärgliches Dasein friste. Der Erstbeschwerdeführer sei zu 60 % Kriegsinvalide, bekomme aber keinerlei Rente, das kleine Werk sei die einzige Existenzgrundlage. Er sei gelernter Tischler und staatlich geprüfter Sägewerker und würde, wenn die Löschung ausgesprochen würde, diese "kleine Existenz" verlieren. Die im Gutachten erwähnten angeblichen Zerstörungen träfen nicht zu. Wohl seien die vorhandenen vollzähligen Tischlereimaschinen etwas veraltet, aber das Gatter sei in normaler Ausführung und genüge für die Verhältnisse der Beschwerdeführer. Wenn, wie im Gutachten erwähnt, Teile der Anlage vollständig zerstört seien, so sei hiezu zu bemerken, daß wohl durch den Zahn der Zeit Verschiedenes oder Manches nicht mehr ganz in Ordnung sei. Die Beschwerdeführer seien aber bereit, diese Mängel zu beheben und, wenn das Wasserrad nicht mehr voll funktionsfähig werden sollte, eine Turbine einzubauen, welche die Beschwerdeführer samt Schützenanlage schon seit längerer Zeit angekauft hätten. Im übrigen sei der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht gegenüber der Wasserkraftgemeinschaft, die er mit anderen Wassernutzungsberechtigten bilde, immer pünktlich nachgekommen. Wenn von der Wasserrechtsbehörde Verbesserungen der Anlage vorgeschrieben würden, seien die Beschwerdeführer bereit, diese Vorschreibungen zu erfüllen.
Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems im Abschnitt I des Spruches gemäß §§ 27 Abs. 1 lit. g, 29 und 98 WRG in der Fassung der Novelle 1969, BGBl. Nr. 207, fest, daß das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht "derzeitige grundbücherliche Liegenschaftseigentümer Geschwister M, F und RS, durch den Wegfall bzw. die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage seit mehr als 10 Jahren erloschen" sei. In Abschnitt II des Spruches wurden über Vorschlag des Amtssachverständigen den abtretenden Wasserberechtigten verschiedene Erlöschensvorkehrungen vorgeschrieben, so die Unterfangung des der LF gehörigen Nebengebäudes durch einen konzessionierten Bauunternehmer anläßlich einer Wasserabkehr, sodaß die Standsicherheit des Gebäudes in Zukunft gegeben sei, der Verschluß des Zulaufes zur Radstube mit einer Betonmauer, die Instandsetzung der baufälligen Ufermauer aufwärts der Wehranlage und die Räumung des Werksgerinnes entlang der Grundgrenze F. Diese Maßnahmen seien anläßlich der nächsten alljährlichen Wasserabkehr durchzuführen und bis spätestens fertigzustellen. In Abschnitt III des Spruches wurde festgestellt, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen nicht im Grundbuch eingetragenen allfälligen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz WRG) ebenfalls erloschen seien.
Hinsichtlich einer Neufestsetzung der Erhaltungspflicht für die verbleibenden Wasserberechtigten am Werkskanal ab dem Y-wehr werde noch eine eigene wasserrechtliche mündliche Verhandlung durchgeführt und ein diesbezüglicher Bescheid erlassen werden, sofern der Werkskanal nicht gänzlich aufgelassen werde.
In ihrer Berufung vom brachten die Beschwerdeführer vor, die Kundmachung zur Wasserrechtsverhandlung sei zu knapp zugestellt worden; der Erstbeschwerdeführer habe gerade noch zur Verhandlung erscheinen können. Unrichtig sei, daß Wasserrad und Radstube völlig zerstört seien, wenn auch der Fluder einige Mängel aufweise. Die Anlage sei nachweislich in den letzten drei Jahren zu gewissen Zwecken (Holzschneiden, Hobeln etc.) benützt worden. Wenn der Erstbeschwerdeführer auch für die Zeit vorübergehenden Personalbedarfes als sogenannter Pauschalbediensteter bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt sei, müsse er wegen Erreichens der Altersgrenze demnächst ausscheiden und werde nur mehr ca. S 1.000,-- Rente monatlich erhalten. Daß der Erstbeschwerdeführer mit 66 Jahren anderswo nicht mehr unterkommen könne, liege wohl auf der Hand. Die antragstellende Marktgemeinde N sei an einer Löschung des Wasserrechtes interessiert, um ihrer Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung von 300 l Wasser pro Tag ledig zu werden. Der Antrag der LF habe seine Ursache in einer alten Familienfeindschaft.
Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Aus Anlaß der Berufung wurde die mit festgesetzte Frist für die Durchführung der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen bis erstreckt.
Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes Berufung.
Mit dem Bescheid vom gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dieser Berufung gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge. Den Rechtsmittelausführungen der Beschwerdeführer hielt die belangte Behörde entgegen, daß gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG ein Wasserrecht schon von Gesetzes wegen durch den Wegfall ober die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen erlösche, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung nur drei Jahre gedauert habe. Der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage seien dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens sei sich der Erstbeschwerdeführer auch im Sinne seiner Stellungnahme vom über das bereits länger dauernde Nichtfunktionieren des Wasserrades im klaren gewesen. Wenn der Erstbeschwerdeführer behaupte, die Anlage sei in den letzten drei Jahren nachweislich benutzt worden, so sei er diesen Nachweis schuldig geblieben. Der Behauptung, die Radstube sei nicht völlig zerstört worden, stehe der an Ort und Stelle durch die Amtsabordnung wahrgenommene Zustand der Anlage entgegen, und es sei die diesbezügliche Feststellung anläßlich der Ortsverhandlung im wesentlichen unbestritten geblieben. Der Behauptung einer Inbetriebnahme der Anlage in den letzten drei Jahren "für Holzschneiden und Hobeln" könne daher kein Glauben geschenkt werden. Es sei deshalb wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes auf § 27 Abs. 1 lit. g WRG gestützt. Nach dieser Bestimmung erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Die beiden Beschwerdeführer - die Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht in Zweifel gezogen worden, da die Verwaltungsbehörden offensichtlich davon ausgegangen sind, daß die Zweitbeschwerdeführerin Miteigentümerin der S-säge ist - behaupten in ihrer Beschwerde, daß der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei.
Einerseits seien die Feststellungen über den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen auf mangelhafter Grundlage getroffen worden und anderseits sei auch die Angabe des Erstbeschwerdeführers unwiderlegt geblieben, daß von einer Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre keine Rede sein könne. Im besonderen entsprächen die Feststellungen des Amtssachverständigen nicht den Tatsachen. Der Erstbeschwerdeführer habe behauptet, daß die Anlage noch immer benützungsfähig sei und es habe der Beschwerdeführer auch den Stillstand der Anlage bestritten. Der technische Amtssachverständige habe seine Ausführungen im wesentlichen auf Vermutungen gestützt. Im ganzen Verfahren sei nie festgestellt worden, ob die Anlage noch tatsächlich benutzt werden könne.
Diese Behauptungen setzen sich aber über das Ergebnis des einwandfrei geführten Ermittlungsverfahrens hinweg. Bei der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am hat der Erstbeschwerdeführer nach dem im Akt erliegenden Protokoll lediglich bestritten, daß die Anlage nicht mehr funktionsfähig sei; er hat aber selbst zugegeben, daß gewisse Schäden aufgetreten seien und im besonderen auf persönliche Billigkeitsgründe wie Existenzgefährdung etc. hingewiesen.
Wenn die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluß gelangt ist, daß beide vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für das Erlöschen des Wasserrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG - nämlich der Wegfall bzw. die Zerstörung zur Wasserbenutzung notwendiger Vorrichtungen und die Unterbrechung der Wasserbenutzung durch mehr als drei Jahre - vorgelegen seien, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Wie sich nämlich schon aus der Begründung des Ministerialbescheides vom ergeben hat, war bereits zum damaligen Zeitpunkt die Anlage in einem schadhaften Zustand, der sich, wie der Sachverständige in der Verhandlung am dargelegt hat, auch weiterhin verschlechtert hat. Derselbe Amtssachverständige erklärte auf der Grundlage des von ihm erhobenen Befundes, daß insbesondere das Wasserrad und die Radstube als zerstört anzusehen seien. In keinem Stadium des Verfahrens sind die Beschwerdeführer den schlüssigen gutächtlichen Äußerungen des Amtssachverständigen mit einer Gegenäußerung auf fachkundiger Grundlage entgegengetreten. Daraus durfte die belangte Behörde zulässigerweise den Schluß ziehen, daß seit über drei Jahren keine betriebsfähige Anlage vorliege. Die im Berufungsverfahren aufgestellte und mit dem Gutachten des Sachverständigen offensichtlich nicht im Einklang stehende Parteibehauptung, die Anlage wäre noch in den letzten drei Jahren benutzt worden, ist beweislos geblieben.
Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, daß im Sinne des Erkenntnisses des Gerichtshofes vom , Zl. 92/71 - an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird erinnert -, der Erlöschenstatbestand im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG schon dann erfüllt ist, wenn die Wasserbenutzung nicht in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage ausgeübt werden kann bzw. konnte. Die von den Beschwerdeführern geäußerte Absicht des Einbaues einer neuen Turbine könnte somit auch im Falle ihrer zukünftigen Realisierung für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts beitragen. Auch für die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und einer allfälligen Existenzgefährdung bietet § 27 Abs. 1 lit. g WRG keinen Raum.
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427.
Wien, am
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Norm | WRG 1959 §27 Abs1 litg; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1972001257.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-54415