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VwGH 27.05.1981, 1256/80

VwGH 27.05.1981, 1256/80

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §8 Abs2 idF 1975/335;
RS 1
Der Begriff der Fahrlässigkeit weist nach dieser Gesetzesbestimmung drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Rechtsbrechers zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung. Der Schuldvorwurf richtet sich bei der bewußten Fahrlässigkeit darauf, daß der Täter trotz Erkenntnis der möglichen Folgen aus Sorgfaltsmangel gehandelt oder unterlassen hat, bei der unbewußten Fahrlässigkeit darauf, daß er aus Sorgfaltsmangel nicht an die möglichen Folgen seines Verhaltens gedacht hat (vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinanzstrafG, Anm 8 zu § 8).
Normen
RS 2
Der Umstand allein, daß zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraumes eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichtbeibringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5594 F/1981;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001256.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-54414