VwGH 27.05.1981, 1256/80
VwGH 27.05.1981, 1256/80
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §8 Abs2 idF 1975/335; |
RS 1 | Der Begriff der Fahrlässigkeit weist nach dieser Gesetzesbestimmung drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Rechtsbrechers zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung. Der Schuldvorwurf richtet sich bei der bewußten Fahrlässigkeit darauf, daß der Täter trotz Erkenntnis der möglichen Folgen aus Sorgfaltsmangel gehandelt oder unterlassen hat, bei der unbewußten Fahrlässigkeit darauf, daß er aus Sorgfaltsmangel nicht an die möglichen Folgen seines Verhaltens gedacht hat (vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinanzstrafG, Anm 8 zu § 8). |
Normen | |
RS 2 | Der Umstand allein, daß zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraumes eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichtbeibringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5594 F/1981; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980001256.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-54414