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VwGH 20.02.1973, 1256/72

VwGH 20.02.1973, 1256/72

Rechtssätze


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Norm
JWG Wr 1955 §9;
RS 1
Die einem Unterhaltsverpflichteten nach § 9 Wr JWG im Zusammenhalt mit § 143 ABGB zumutbare Leistung kann sich nur nach seinen persönlichen Verhältnissen und nicht nach den Zwecken richten, für die sie zu erbringen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0852/63 E VwSlg 6210 A/1964 RS 1
Normen
BAO §289 Abs2 impl;
VwRallg;
RS 2
Verwaltungssachen sind nach jener Rechtslage und jenem Sachverhalt zu beurteilen, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorgelegen sind.
Normen
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
BAO §167 Abs1 impl;
BAO §93 Abs3 lita impl;
RS 3
Die Begründungspflicht erstreckt sich nicht nur auf Erwägungen, die aus Tatsachen gezogen werden, die im Ermittlungsverfahren mit Zuziehung der Parteien festgestellt worden sind, sondern auch auf Schlüsse aus Tatsachen, die zwar der Behörde offenkundig sind, von denen aber nicht von vornherein angenommen werden kann, daß sie auch den Parteien offenkundig sein müssen.
Norm
AVG §58 Abs2;
RS 4
Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wesentlich, dh ist durch sie die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und dadurch an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches behindert worden und ist auch die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich, dann kann die Nachholung dieser unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (daher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; Hinweis E , 1420/48, VwSlg 1326 A/1950).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2099/59 E VwSlg 5186 A/1960 RS 2
Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 5
Verfahrensmangel der angef. Entscheidung können im Verfahren vor dem VwGH nicht dadurch saniert werden, daß die bel. Behörde in der Gegenschrift neue Entscheidungsunterlagen heranzieht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1420/48 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001256.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54412