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VwGH 24.11.1976, 1255/76

VwGH 24.11.1976, 1255/76

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Unter höherer Gewalt wird ein von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist, verstanden. Das sind wohl in erster Linie Naturereignisse wie orkanartige Stürme, Lawinenabgänge, Erdrutsche, Hochwasser, Blitzschlag, Brand, Hagelschlag, aber auch Schadensereignisse die ohne Verschulden des Geschädigten durch andere Personen verursacht wurden (Hinweis E , 1564/65, VwSlg 3435 F/1966).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5049 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001255.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54407