VwGH 18.11.1949, 1255/49
VwGH 18.11.1949, 1255/49
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | In der Beschwerde wird die einem Erlass beigesetzte Vollstreckbarkeitsklausel angefochten. Zu diesem Punkt ist festzustellen, dass diese Klausel an sich keinen Bescheid darstellt, sondern - wie schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 VVG hervorgeht - nur eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft der Behörde. Da aber gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nur Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, war die Beschwerde zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1098 A/1949 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1949:1949001255.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-54404