VwGH 24.09.1954, 1254/52
VwGH 24.09.1954, 1254/52
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Begründung eines Bescheides setzt die Bekanntgabe der Erwägungen voraus, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Ein Mangel der Begründung eines erstinstanzlichen Bescheides kann dadurch, daß die Rechtsmittelbehörde die Gründe der Partei nicht schon im Rechtsmittelverfahren, sondern erst in der Rechtsmittelentscheidung bekanntgibt, nicht wettgemacht werden. |
Normen | |
RS 2 | Der Hinweis auf die ungünstige Entwicklung des Geschäftsganges einer GmbH kann den Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Kapitalertragsteuer von den Gewinnanteilen befreien, die er den Gesellschaftern ausbezahlt hat, ohne diese Steuern einzubehalten und abzuführen. Eine schuldhafte Verletzung des im § 82 GmbHG aufgestellten Verbotes, bei drohenden bleibenden Verlusten Gewinne auszuschütten, macht den Geschäftsführer der Gesellschaft bis zur Höhe der verbotswidrig ausgeschütteten Beträge haftbar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1004 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1952001254.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-54402