Suchen Hilfe
VwGH 24.09.1954, 1254/52

VwGH 24.09.1954, 1254/52

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60 impl;
BAO §93 Abs3 lita impl;
EStG 1953 §85;
RS 1
Die Begründung eines Bescheides setzt die Bekanntgabe der Erwägungen voraus, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Ein Mangel der Begründung eines erstinstanzlichen Bescheides kann dadurch, daß die Rechtsmittelbehörde die Gründe der Partei nicht schon im Rechtsmittelverfahren, sondern erst in der Rechtsmittelentscheidung bekanntgibt, nicht wettgemacht werden.
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 impl;
EStG 1953 §85;
GmbHG §82;
RS 2
Der Hinweis auf die ungünstige Entwicklung des Geschäftsganges einer GmbH kann den Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Kapitalertragsteuer von den Gewinnanteilen befreien, die er den Gesellschaftern ausbezahlt hat, ohne diese Steuern einzubehalten und abzuführen. Eine schuldhafte Verletzung des im § 82 GmbHG aufgestellten Verbotes, bei drohenden bleibenden Verlusten Gewinne auszuschütten, macht den Geschäftsführer der Gesellschaft bis zur Höhe der verbotswidrig ausgeschütteten Beträge haftbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 1004 F/1954
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1952001254.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-54402