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VwGH 17.02.1975, 1252/74

VwGH 17.02.1975, 1252/74

Rechtssätze


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Norm
BauO NÖ 1969 §115 Abs1 Z5;
RS 1
Der Täter erfüllt den Tatbestand des § 115 Abs 1 Z 5 der Bauordnung für NÖ solange, als er die Baulichkeit benützt oder benützen läßt und dadurch den rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.
Norm
VStG §31;
RS 2
Im Falle eines fortgesetzten Begehungsdeliktes ist die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem diese abgeschlossen worden ist (Hinweis E , VwSlg 4705 A/1958 und E , 0320/73).
Normen
VStG §1;
VStG §115 Abs1 Z5;
RS 3
Der Tatbestand des § 115 Abs 1 Z 5 BauO NÖ ist keinesfalls der Auslegung zugänglich, dass er eine mehrmalige Bestrafung für denselben Zeitraum zuließe. Der Grundsatz NE BIS IN IDEM kommt auch in diesem Fall voll zur Geltung.
Norm
VwGG §49 Abs1;
RS 4
Der - in der vollen Höhe geltendgemachte - Aufwandersatz für den Beschwerdeschriftsatz beinhaltet auch den Ersatz der Mehrwertsteuer.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1783/72 E VwSlg 8417 A/1973 RS 9

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8765 A/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001252.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-54400