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VwGH 24.05.1971, 1251/69

VwGH 24.05.1971, 1251/69

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
VwGG §13 Z2;
RS 1
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ist für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Werden für die Errichtung eines Gebäudes auf einer Kaufliegenschaft durch den Verkäufer Fixpreise vereinbart und steht der Erwerber des Grundstückes zu dem Herstellerunternehmen in keinem Vertragsverhältnis, dann schafft der Verkäufer und nicht der Käufer das Gebäude.
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
VwGG §13 Z2;
RS 2
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 die Absicht verbunden, den Bau und den Erwerb von Arbeiterwohnstätten, also von Wohnstätten eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen, somit von Wohnungen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sind, daß sie sich ein Durchschnittsarbeiter auch leisten kann..
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 idF 1962/225;
VwRallg;
RS 3
Unter einer "Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum" iSd § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 sind alle juristischen Personen zu verstehen, deren hauptsächlicher Zweck die Schaffung von Wohnungseigentum ist.

Personengesellschaften sind keine "Vereinigungen" iSd genannten Gesetzesstelle (Hinweis E , 140/59, VwSlg 2100 F/1965; E , 1504/61, VwSlg 2648 F/1962).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2137/65 E VS VwSlg 3622 F/1967 RS 1
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
VwGG §13 Z2;
VwRallg;
RS 4
Unter Arbeiterwohnstätte ist eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sein muß, daß sie einerseits geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen und andererseits für ihre Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind daher neben der Ausstattung auch die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung (Hinweis E , 1995/73 VwSlg 4717 F/1974). Unter Durchschnittsarbeiter ist ein durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger zu verstehen. Wohnungen, wie zB Appartements, die vorwiegend anderen Zwecken nämlich der Erholung, dem Sport und der Unterhaltung dienen, also nicht ein dauerndes Wohnbedürfnis von Arbeitern befriedigen, fallen nicht darunter. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Begünstigungswerber dem Arbeiterstand angehören muß.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4234 F/1971;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001251.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54396