VwGH 25.04.1977, 1247/76
VwGH 25.04.1977, 1247/76
Rechtssätze
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 1 | War die Auskunft nicht entsprechend der Vorschrift der § 103 Abs 2 verlangt worden, so war auch eine unrichtige Auskunft nicht strafbar. |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 2 | Das G sieht nur das Verlangen nach Auskunft vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kfz überlassen hatte; es gibt aber keine Handhabe, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kfz (zu einem gewissen Zeitpunkt) gelenkt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001247.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-54386