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VwGH 25.04.1977, 1247/76

VwGH 25.04.1977, 1247/76

Rechtssätze


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Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 1
War die Auskunft nicht entsprechend der Vorschrift der § 103 Abs 2 verlangt worden, so war auch eine unrichtige Auskunft nicht strafbar.
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 2
Das G sieht nur das Verlangen nach Auskunft vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kfz überlassen hatte; es gibt aber keine Handhabe, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kfz (zu einem gewissen Zeitpunkt) gelenkt hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001247.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-54386