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VwGH 22.10.1974, 1247/73

VwGH 22.10.1974, 1247/73

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §36 Abs3 impl;
EStG 1967 §36 Abs3;
RS 1
Ein Lehrbeauftragter (Privatdozent) ist steuerrechtlich ausnahmsweise als Dienstnehmer anzusehen, wenn er arbeitsmäßig als Leiter eines Universitätsinstitutes in den Betrieb und die Organisation dieses Insitutes fest eingegliedert ist. *

E , 0922/63 #1 VwSlg 3056 F/1964;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0922/63 E VwSlg 3056 F/1964 RS 1
Norm
EStG 1967 §36 Abs3;
RS 2
Wenn auch im allgemeinen die verhältnismäßig lose Bindung eines Lehrbeauftragten zur Hochschule steuerrechtlich die Annahme eines Dienstverhältnisses auschließt, gilt dies nicht ausnahmslos, nämlich dann nicht, wenn der Lehrbeauftrage bei seiner Tätigkeit fest in den Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert und dort gleich den anderen am betreffenden Institut als Dienstnehmer beschäftigten Personen tätig ist.
Norm
EStG 1967 §36 Abs3;
RS 3
Bei einer Vortragstätigkeit im Ausmaß von lediglich zwei Wochenstunden spricht schon die Kürze der für die Vorlesungen vorgesehenen Zeit gegen eine so weitgehende Eingliederung in den geschäfltichen Organismus des Arbeitgebers, wie sie dem § 36 Abs 3 EStG 1967 zugrunde liegt (Hinweis auf E , 1445/69).
Norm
EStG 1967 §93 Abs5;
RS 4
Übersteigen die Einkünfte aus der Lehr- und Prüfungstätigkeit eines Lehrbeauftragten, die als selbständige Arbeit im Sinne des § 18 EStG 1967 zu beurteilen ist, den Freibetrag nach § 93 Abs 4 EStG 1967, kommt die Bestimmung des § 93 Abs 5 EStG 1967 nicht zur Anwendung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4743 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001247.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-54385