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VwGH 19.06.1969, 1247/68

VwGH 19.06.1969, 1247/68

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
RS 1
Wurde in einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft samt darauf betriebener Gastwirtschaft für die Zurücklegung der Gastgewerbekonzession ein bestimmter Betrag vereinbart, dann handelt es sich um eine sonstige Leistung nach § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde der PD in Z, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 25/1-V/68, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom von Elisabeth H. die Liegenschaften EZ. 447 und 524, Katastralgemeinde G., samt Inventar einer auf der erstgenannten Liegenschaft betriebenen Gastwirtschaft. Laut Pkt. 3 des Vertrages verpflichtete sich die Verkäuferin, die ihr seinerzeit vom Magistrat G. zur Beherbergung von Fremden, zur Verabreichung und zum Verkauf von Speisen, sowie zum Ausschank verschiedener Getränke verliehene Konzession unter der Voraussetzung zugunsten der Beschwerdeführerin zurückzulegen, daß dieser "mit demselben Standort und im selben Umfang eine gleichartige Konzession verliehen wird". Der Gesamtkaufpreis wurde im Vertrage mit S 650.000,-- festgelegt, wovon ein Betrag von S 50.000,-- auf die Zurücklegung der Konzession bzw. ein Betrag von S 150.000,-- auf die mitverkauften Fahrnisse entfallen sollte.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in G. schrieb der Beschwerdeführerin für diesen Erwerbsvorgang mit vorläufigem Bescheid vom Grunderwerbsteuer in Höhe von S 42.994,-- vor. Es ging vom Gesamtkaufpreis im Betrage von S 650.000,-- aus, den es um einen Betrag von S 112.575,-- als Wert der mitverkauften Fahrnisse kürzte. Der vorläufige Bescheid wurde am gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.

Die Beschwerdeführerin, die schon gegen den vorläufigen Bescheid Berufung erhoben hatte, bekämpfte die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer, insoweit die Behörde von einer den Betrag von S 450.000,-- übersteigenden Bemessungsgrundlage ausgegangen war. Sie beantragte die Herausnahme der für die Fahrnisse und für die Zurücklegung der Konzession angesetzten Beträge aus der Bemessungsgrundlage. Es stehe die Zurücklegung der Konzession "in keinem direkten Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft". Das Rechtsmittel wurde vom Finanzamt zunächst mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Dieser Bescheid trat jedoch außer Kraft, weil die Beschwerdeführerin den Antrag stellte, ihr Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe vorzulegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens räumte die Beschwerdeführerin ein, daß der Wert des miterworbenen Inventars nicht S 150.000,-- sondern nur S 112.475,-- betrage.

Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat die Berufung sodann mit ihrer Entscheidung vom abgewiesen und damit auch die gemäß § 274 BAO zugleich gegen den endgültigen Bescheid gerichtete Berufung einer Erledigung zugeführt. Die Rechtsmittelbehörde hat begründend dargelegt, daß die Beschwerdeführerin auf jeden Fall um die Verleihung der Konzession für den "Gasthausbetrieb" ansuchen habe müssen, weil es sich bei der Gewerbeberechtigung der Verkäuferin nicht um eine Konzession gehandelt habe, die mit der verkauften Liegenschaft verbunden gewesen wäre. Es habe daher auch keine Übertragung dieser Gewerbeberechtigung von der Verkäuferin an die Beschwerdeführerin stattgefunden. Der Betrag von S 50.000,--, der für den Verzicht auf die weitere Gewerbeausübung durch die Verkäuferin vereinbart worden sei, sei daher Teil der Gegenleistung für den Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Streit wird ausschließlich darüber geführt, ob der von den Vertragsparteien für die Zurücklegung der Konzession vereinbarte und von der Beschwerdeführerin versprochene Betrag in Höhe von S 50.000,-- als Teil der Gegenleistung für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Beschwerdeführerin lehnt die Einbeziehung dieser Leistung in die Abgabenbemessungsgrundlage ab. Nach ihrer Rechtsmeinung ist die Zurücklegung der Konzession nur vereinbart und ein Betrag von S 50.000,-- hiefür nur aufgewendet worden, weil die Beschwerdeführerin dadurch Aussicht gehabt habe, "in Räumlichkeiten des Kaufobjektes einen Gastgewerbebetrieb zu führen". Die Hingabe des genannten Betrages sei daher wirtschaftlich begründet. Hätte nicht die an der Führung einer Gastwirtschaft interessierte Beschwerdeführerin, sondern eine andere an einer gastgewerblichen Nutzung der Liegenschaft nicht interessierte Person die Liegenschaft erworben, "so wäre diese dritte Person gewiß nicht geneigt gewesen, über den Kaufpreis hinaus die Summe von S 50.000,-- aufzuwenden, anderseits wäre aber die Verkäuferin im Besitz eines vermögenswerten Rechtes auf weitere Ausübung der Konzession durch Verlegung des Standortes geblieben". Es sei übrigens weder in staatliche Hoheitsrechte eingegriffen worden, noch handle es sich um ein verbotenes oder den guten Sitten widersprechendes, sondern mit der Frage des örtlichen Bedarfes zusammenhängendes Rechtsgeschäft. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe kein Realgewerbe erworben, sei weder erheblich noch zutreffend. Gemäß § 2 GrEStG gehörten Gewerbeberechtigungen nicht zu den Grundstücken, weswegen der für die Zurücklegung der Konzession von der Beschwerdeführerin versprochene Betrag von S 50.000,-- auch nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sein könne. Die Gewerbeberechtigung gehöre zum Betriebsvermögen. In Wirklichkeit habe die Beschwerdeführerin keine Gewerbeberechtigung erworben, sondern durch die Zurücklegung der Konzession seitens der Verkäuferin nur die Möglichkeit gewonnen, am gleichen Standort eine Konzession selbst zu erlangen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermochte der so vorgetragenen Rechtsauffassung nicht zu folgen. Gemäß § 10 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer - von im Streitfalle nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Was Gegenleistung ist, bestimmt § 11 leg. cit. Zufolge § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf (um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall) der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der von der Beschwerdeführerin für den Erwerb der gegenständlichen Grundstücke versprochene Gesamtkaufpreis betrug S 650.000,--. Im Kaufvertrag vom wurde allerdings festgehalten, daß von diesem Gesamtkaufpreis S 150.000,-- auf Fahrnisse entfallen sollten und daß die Beschwerdeführerin S 50.000,-- dafür bezahlen sollte, daß die Verkäuferin die Konzession für ein auf einem Teile der Kaufliegenschaft betriebenes Gast- und Schankgewerbe zurücklegt. Die von den Vertragsparteien so vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises ist für die Frage, von welcher Bemessungsgrundlage die Abgabenbehörde die auf den strittigen Erwerbsvorgang entfallende Grunderwerbsteuer festzusetzen hatte, noch nicht ausschlaggebend. Denn - wie bereits dargetan - gehören zur Gegenleistung nicht nur der für den Erwerb eines Grundstückes hingegebene Kaufpreis, sondern u.a. auch alle vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Zu diesen sonstigen Leistungen gehören ohne Zweifel alle Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können, und deren Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht. Die Beschwerdeführerin hat nun eingeräumt, daß sie die beiden kaufgegenständlichen Grundstücke in der Absicht erworben hat, um darauf ein Gast- und Schankgewerbe auszuüben. Sie hat weiter eingeräumt, daß sie diese Absicht nur verwirklichen habe können, weil die Verkäuferin sich bereit erklärt hatte, die ihr für den gleichen Standort erteilte Konzession zurückzulegen. Zur Verwirklichung ihrer Absicht war die Beschwerdeführerin bereit, die Zurücklegung der Konzession seitens der Verkäuferin mit S 50.000,-- zu honorieren. Damit sie aber mit aller Klarheit dargetan, daß die Beschwerdeführerin gewillt war, für den Erwerb der gegenständlichen Grundstücke um den Betrag von S 50.000,-- mehr zu bezahlen, den - wie sie selbst in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einräumt - ein Dritter, der nicht die Absicht gehabt hätte, den gegenständlichen Liegenschaftsbesitz für gastgewerbliche Zwecke zu nutzen, nicht geneigt gewesen wäre, zu entrichten. Es kann also nicht geleugnet werden, daß die Zahlung der S 50.000,-- eine sonstige Leistung darstellt, die mit dem Grunderwerb in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhange steht und die damit gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG Teil der Gegenleistung ist, von der die Grunderwerbsteuer zu berechnen war. Der Hinweis der belangten Behörde auf § 2 Abs. 1 Z. 2 GrEStG, demzufolge u. a. Gewerbeberechtigungen nicht zum Grundstück gerechnet werden, war entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, daß sie den Betrag von S 50.000,-- etwa für den Erwerb einer Gewerbeberechtigung versprochen und hingegeben hat.

Die vorliegende Beschwerde erwies sich daher als nicht begründet, welcher Umstand zu ihrer Abweisung im Grunde des § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zu führen hatte.

Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens einen Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- geltend gemacht (für den Vorlagenaufwand S 60,-- und für den Schriftsatzaufwand S 330,--). Dieses Begehren war unter Bedachtnahme auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b und 59 Abs. 1 und 2 lit. a und b VwGG 1965, BGBl. Nr. 2, in Verbindung mit § 49 VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4, begründet. Der geltend gemachte Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- war der belangten Behörde somit als obsiegender Partei zuzuerkennen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
Sammlungsnummer
VwSlg 3929 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001247.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-54383