Suchen Hilfe
VwGH 12.12.1978, 1246/77

VwGH 12.12.1978, 1246/77

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
WaffG 1967 §6 Abs1;
RS 1
Die Feststellung, dass eine Person Anzeichen einer paranoiden Reaktionsbereitschaft aufweise, reicht zwar nicht für die Annahme, dass sie geisteskrank oder geistesschwach (§ 6 Abs 2 Z 6) sei. Gleichwohl rechtfertigt sie den Schluss, dass es dem Betreffenden an der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 WaffG fehlt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2794/76 E VwSlg 9355 A/1977 RS 1
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
RS 2
Über die Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen (Hinweis E , 0251/28, VwSlg 15574 A/1929).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0127/50 E VwSlg 1941 A/1951 RS 2
Norm
AVG §45 Abs2;
RS 3
Wirkt der Bf im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 und § 46 AVG 1950 im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung eventuell auch für den Antrag des Bf negative Schlüsse zu ziehen (Hinweis E , 2496/56, VwSlg 5007 A/1959 E , 1749/73, 1750/73). Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann diesen Umstand im Wege der Beweiswürdigung (§ 46 Abs 2 AVG) berücksichtigt werden.
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §46 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1967 §17;
RS 4
In Verfahren, welche die Verleihung subjektiver öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlich geforderten Befähigung des Antragstellers für die Erlangung der erstrebten Berechtigung zu

prüfen ist, hat der Antragsteller die Beweislast, auch wenn dies die in Betracht kommenden Gesetze nicht ausdrücklich anordnen.
Normen
KOVG 1957 §62 idF 1967/258;
KOVG 1957 §63;
RS 5
Aus § 62 KOVG ist keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde abzuleiten, in der Vorladung jene Gründe darzulegen, die sie veranlaßten, den Versorgungsberechtigten zu einer ärztlichen Untersuchung vorzuladen. Es ist vielmehr Aufgabe der Partei, der Behörde die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigerte, der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0486/60 E VwSlg 5743 A/1962 RS 1
Normen
WaffG 1967 §12 Abs1;
WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1 Z1;
RS 6
Ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffenG kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gerechtfertigt ist. Es setzt daher eine qualifizierte Verwendungswidrigkeit von Waffen voraus. Unterschied zu § 20 und § 6 Abs 1 Z 1 "leichtfertige Verwendung".
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2895/76 E VwSlg 9554 A/1978 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 9721 A/1978;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001246.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-54381