VwGH 27.06.1980, 1244/80
VwGH 27.06.1980, 1244/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zur Auslegung des § 412 Abs 1 zweiter Satz ASVG können im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Regelung die zu § 63 Abs 3 AVG in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgesichtspunkte erangezogen werden. |
Normen | |
RS 2 | Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB muß ein Rechtsmittel iSd § 63 Abs 3 AVG und des § 412 Abs 1 ASVG in einer Weise bezeichnet sein, die eine Unterscheidung zuläßt und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen Bescheid es sich richtet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0926/77 E VwSlg 9506 A/1978 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Eine bloße "Berufungsanmeldung", also die völlig unverbindliche Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag zu einer als Einspruch gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers zu deutenden "Anfechtung", genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht (zahlreiche Hinweise auf Vorjudikatur). |
Normen | |
RS 4 | Die Partei hat bereits im Rechtsmittel darzutun, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10187 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980001244.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54376