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VwGH 27.06.1980, 1244/80

VwGH 27.06.1980, 1244/80

Rechtssätze


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Normen
ASVG §412 Abs1 Satz2;
AVG §63 Abs3;
VwRallg;
RS 1
Zur Auslegung des § 412 Abs 1 zweiter Satz ASVG können im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Regelung die zu § 63 Abs 3 AVG in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgesichtspunkte erangezogen werden.
Normen
ASVG §412 Abs1 Satz2;
AVG §63 Abs3;
VwRallg;
RS 2
Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB muß ein Rechtsmittel iSd § 63 Abs 3 AVG und des § 412 Abs 1 ASVG in einer Weise bezeichnet sein, die eine Unterscheidung zuläßt und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen Bescheid es sich richtet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0926/77 E VwSlg 9506 A/1978 RS 1
Normen
ASVG §412 Abs1 Satz2;
AVG §63 Abs3;
RS 3
Eine bloße "Berufungsanmeldung", also die völlig unverbindliche Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag zu einer als Einspruch gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers zu deutenden "Anfechtung", genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht (zahlreiche Hinweise auf Vorjudikatur).
Normen
ASVG §412 Abs1 Satz2;
AVG §63 Abs3;
RS 4
Die Partei hat bereits im Rechtsmittel darzutun, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10187 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001244.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-54376