VwGH 08.04.1986, 1243/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §134 Abs3; BauO Wr §6 Abs8; BauRallg impl; |
RS 1 | Auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 6 Abs 8 BauO für Wien besitzen die Nachbarn einen Rechtsanspruch. |
Normen | |
RS 2 | Die gemeinsame Behandlung eines Berufungsverfahrens und eines Devolutionsverfahrens ist dann unzulässig, wenn diese Verfahren schon im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften einer unterschiedlichen Erledigung zuzuführen sind, so etwa durch die beschränkte Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde (Hinweis E , 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). |
Normen | |
RS 3 | Grundsätzlich hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 70 BauO für Wien, und zwar auch hinsichtlich trennbarer Teile des Bauvorhabens (Hinweis E , 0171/75, VwSlg 8896 A/1975). |
Normen | |
RS 4 | Eine Bewilligung nach § 71 BauO für Wien setzt voraus, daß subjektiv-öffentliche Rechte der Bewilligung nicht entgegenstehen, es sei denn, der Berechtigte hätte zugestimmt oder sei gemäß § 42 AVG 1950 als zustimmend anzusehen. |
Normen | |
RS 5 | Im Baubewilligungsverfahren ist die Frage zu prüfen, ob das Bauvorhaben jener Widmung entspricht, die für die zu verbauende Grundfläche vorgesehen ist. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
85/05/0177
1262/80
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerden 1. der F-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Alexander Deskovic, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 5; 2. des Dipl.-Ing. AS in W, vertreten durch Dr. Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 15; und 3. der FS in W, vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider, Rechtsanwalt in Wien I, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zlen. MDR-B XIII-22/78, MDR-B XIII-12/79, betreffend zwei baubehördliche Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: zu Zl. 05/1243/80: 1. HP, 2. RH und 3. FS, alle vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider, Rechtsanwalt in Wien I, Rosenbursenstraße 8; zu Zlen. 05/1262/80 und 85/05/0177: F-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Alexander Deskovic, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,--, dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- sowie der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die Erstbeschwerdeführerin beim Wiener Magistrat die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Aufstockung des bestehenden Betriebsgebäudes im Bereich der F-Gasse, Grundstück Nr. 109/4, KG. X, nach Maßgabe beigeschlossener Baupläne. Dem Lageplan kann entnommen werden, daß sich der Betrieb der Beschwerdeführerin auf einem Bauplatz befindet, welcher von drei Seiten durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen ist, nämlich von der F-Gasse, der A-Straße und der K-Gasse. Für den Großteil dieser Flächen ist dem Flächenwidmungsplan die Widmung gemischtes Baugebiet, für einen kleineren Teil dieser Flächen, gelegen an der K-Gasse, die Widmung Wohngebiet festgesetzt - diese Flächen sind von dem Bauvorhaben nicht betroffen. Entlang der A-Straße ist ein 5 m breiter Vorgarten im Bebauungsplan vorgesehen, jedoch reicht der bestehende Altbestand bis an die Baulinie. Entlang der Verkehrsflächen ist jeweils die Bauklasse II, dahinter (im Hofraum) die Bauklasse I festgesetzt, wobei im westlichsten Teil des Hofes eine gärtnerische Ausgestaltung der Grundflächen angeordnet ist. Die Abgrenzung der Widmungen, Bauklassen und sonstigen Bebauungsbestimmungen ist von Amts wegen im Lageplan rot gekennzeichnet. Im Lageplan ist auch durch rote Färbelung jenes Gebäude gekennzeichnet, welches nach dem Antrag der Beschwerdeführerin aufgestockt werden soll. Im Lageplan sind auch die Namen und Adressen von Anrainern und sonstigen Nachbarn eingetragen. So befindet sich die Liegenschaft des Zweitbeschwerdeführers schräg gegenüber von dem aufzustockenden Gebäude in der F-Gasse, welche in diesem Bereich 15 m breit ist. Die Drittbeschwerdeführerin sowie die weiteren im Verfahren zur Zl. 05/1243/80 mitbeteiligten Nachbarn des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der Eckliegenschaft F-Gasse/A-Straße und sind gleichfalls durch die F-Gasse von dem aufzustockenden Gebäude getrennt. Wie der Grundrißdarstellung entnommen werden kann, umfaßt der neu zu errichtende erste Stock ein Rechteck mit einer Länge von 40,15 m und einer Breite von 12,00 m. Abgesehen von einem Stiegenaufgang und einem Aufzug sollen zwei Lagerräume im Ausmaß von 117 bzw. 302,27 m2 geschaffen werden. Die Gebäudehöhe in der F-Gasse soll laut den Darstellungen der Schnitte 8,10 m betragen.
Dem Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung war die Ablichtung eines nicht datierten Antrages an die Gewerbebehörde erster Instanz angeschlossen, in welchem die Beschwerdeführerin darauf hinweist, daß sie sich durch technische Neuerungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Notwendigkeiten schrittweise bemühe, die bisherigen Anlagen zu ersetzen, um so auch die Einwirkungen auf die Anrainer zu vermindern und eine Verbesserung der Betriebsergebnisse zu erzielen. So würden durch verschiedene Maßnahmen die Lärm-, Geruchs- und Rauchemissionen wesentlich verringert.
Der Wiener Magistrat, Magistratsabteilung 37, Außenstelle für
den ... Bezirk, beraumte sodann für eine mündliche
Verhandlung an, zu welcher zahlreiche Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen wurden. Eine Reihe von Nachbarn erhob bereits vor der Verhandlung schriftlich Einwendungen. Anläßlich der Verhandlung wurde das Bauvorhaben näher beschrieben und durch den technischen Amtssachverständigen begutachtet. Hiebei wurde als erforderlich erachtet, die Fenster des neu zu errichtenden ersten Stockwerkes nicht öffenbar herzustellen und zu diesem Zwecke wurden die Pläne der Beschwerdeführerin zur Ergänzung und Richtigstellung zurückgestellt. Bei der Verhandlung wurden bisher vorgebrachte Einwendungen verlesen und ein Teil der Nachbarn schloß sich diesen Einwendungen und Anträgen an. Wiederholt wurde beantragt, das Baubewilligungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Betriebsanlagenverfahrens vor der Gewerbebehörde zu unterbrechen, bzw. die Baubewilligung erst nach erfolgter Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen, bzw. die Bauverhandlung mit der Gewerbeverhandlung zu "kuppeln". Der Amtssachverständige erachtete bei gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen das Bauvorhaben als bewilligungsfähig.
Der Wiener Magistrat beantragte in der Folge die Zustimmung
der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zur Ausnahmebewilligung
nach § 69 lit. a und lit. c der Bauordnung für Wien betreffend Überschreitung der Baufluchtlinie durch den bereits bestehenden Altbestand entlang der A-Straße und Beibehaltung der Unterbrechung der geschlossenen Bauweise entlang der K-Gasse. In einem Schreiben
des Bezirksvorstehers für den ... Bezirk vom wurde
diesem Antrag des Magistrates zugestimmt; ob ein entsprechender Beschluß der Bezirksvertretung vorliegt, kann dem Akt nicht entnommen werden.
Mit Bescheid vom erteilte der Wiener Magistrat die beantragte Baubewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen der Nachbarn, daß durch die Aufstockung eine wesentliche Zunahme der Lärmbelästigung und der Geruchsbelästigung entstehen werde, wurden als im Gesetz nicht begründet abgewiesen. Die Einwendungen, daß die Aufstockung optisch eine Benachteiligung darstelle, wurden als unzulässig zurückgewiesen, desgleichen der Antrag auf Unterbrechung des Baubewilligungsverfahrens. Weitere Einwendungen betreffend verschiedene Arten von Immissionen wurden als im Gesetz nicht begründet abgewiesen. Hinsichtlich anderer Einwendungen wurde festgestellt, daß sie sich auf die Betriebsanlagengenehmigung beziehen, die nicht Gegenstand des baubehördlichen Verfahrens sei. Diese Entscheidung wurde im einzelnen begründet. Dagegen erhoben die Drittbeschwerdeführerin sowie weitere Nachbarn das Rechtsmittel der Berufung an die Bauoberbehörde für Wien.
Mit Eingabe vom ersuchte die Erstbeschwerdeführerin bei der Baubehörde erster Instanz um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse Umbauarbeiten sowie eine teilweise Hofüberdachung betreffend den genannten Bauplatz. Zu der Bauverhandlung am wurden Nachbarn wieder unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen.
Bei dieser Verhandlung wurde der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens dahin gehend umschrieben, daß anschließend an das Gebäude an der Front A-Straße und anschließend an das Gebäude an der Front K-Gasse je ein ebenerdiger, nicht unterkellerter Zubau in Form einer Hofüberdachung errichtet werden soll. An der Front A-Straße werde im Zubau ein Lagerraum (Expedit), an der Front K-Gasse im Zubau Arbeitsräume geschaffen. Im Erdgeschoß an der Front F-Gasse bis an die Ecke der K-Gasse würden Kühlräume abgeändert bzw. neu geschaffen. Der Arbeitsraum neben dem neuen Expedit werde aufgelassen und in einen Lagerraum für Fertigprodukte geändert. Das Gartenhaus, drei Flugdächer und Drehkreuze würden abgetragen. Die Rauchfänge der Drehkreuze und die Abluftfänge würden abgeändert; weiters werde die Kanalanlage geändert. Nachbarn erhoben bei dieser Verhandlung Einwendungen. Die technischen Amtssachverständigen erachteten das Bauvorhaben als bewilligungsfähig.
In der Folge beantragte der Wiener Magistrat bei der zuständigen Bezirksvertretung Ausnahmen, wie bereits oben beschrieben. Der Bezirksvorsteher teilte in einem Schreiben vom mit, daß dem Antrag nicht stattgegeben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien in gemischten Baugebieten keine Gebäude oder Anlagen errichtet werden dürfen, die geeignet seien, durch üble Dünste oder Geräusche unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Da die Anrainer und die übrigen Bewohner dieser Gegend ständig in der Bezirksvorstehung über die unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen klagten, erscheine es gemäß § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien nicht möglich, der Erhaltung des baulichen Altbestandes anläßlich der Errichtung der beabsichtigten Zubauten gemäß § 69 der Bauordnung für Wien zuzustimmen; dies inbesondere, da ja nach § 69 lit. a der Bauordnung für Wien die Beurteilung auf den gesamten bewilligten Baubestand abzustellen sei. Laut einem Aktenvermerk vom März 1980 liegt dieser Äußerung vom ein Beschluß der Bezirksvertretung vom " zugrunde".
Mit Eingabe vom stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Devolutionsantrag (§ 73 AVG 1950) an die Bauoberbehörde für Wien. Laut einem Aktenvermerk vom legte die Erstbeschwerdeführerin sodann abgeänderte Pläne vor, welche vom genehmigten Altbestand ausgehen sollen und nicht mehr von dem schon von der Baubehörde erster Instanz bewilligten Projekt. Mit einem Schreiben vom ersuchte die mit der Vorbereitung der Akten für die Bauoberbehörde für Wien betraute Magistratsdirektion - Rechtsmittelbüro die Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien (Magistratsabteilung 39) um ein Gutachten zu der Frage, in welchem Ausmaß mit nach außen dringendem Betriebslärm bei Kühlanlagen der für die vorgesehenen Räume und den vorgesehenen Verwendungszweck dieser Räume (Lagerung von Fleisch- und Wurstwaren) notwendigen Leistung typischerweise gerechnet werden müsse. Eine Aufstellung der Maschinen sei beigeschlossen, doch wolle nicht die Lärmemission des konkreten Betriebes festgestellt, sondern die Frage allgemein beantwortet werden (etwa auf Grund der Erfahrungen mit ähnlichen Betrieben).
Die Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien erklärte in einer gutächtlichen Äußerung vom , daß der für die geplanten neuen Kühlmaschinen vorgesehene Aufstellungsraum an kein Wohngebäude angrenze, sondern sich im firmeneigenen Betriebsgelände befinde. Wohngebäude seien jeweils durch Straßen vom Betriebsgelände getrennt, so daß eine Lärmübertragung durch Körperschall nicht in Frage komme. Da die Kühlung der Kühlmaschinen durch Frischwasser bewerkstelligt werde, dieses Wasser vorläufig über den Kanal abgeleitet werde, sei die Aufstellung von Rückkühltürmen nicht geplant. Aus diesem Grund sei eine Lärmbelästigung durch Luftschallemission der Kühltürme nicht zu erwarten. Es sei lediglich dafür Sorge zu tragen, daß eine Lärmbelästigung durch das Laufgeräusch der neuen Kühlmaschinen durch die Kellerfenster über die Straße hinweg verhindert werde. Die straßenseitigen Fenster seien entsprechend schalldämmend und nicht öffenbar auszuführen.
Der medizinische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 15 nahm in einem Gutachten vom nach Durchführung eines Lokalaugenscheines zu den beabsichtigten Bauvorhaben unter Beschreibung der bestehenden Verhältnisse Stellung. Er begrüßte den beabsichtigten Umbau vom Standpunkt des Anrainerschutzes, weil sich hieraus infolge der Reduktion der Rauchgasemissionen eine wesentliche Verbesserung für die Anrainer ergebe. Auch die teilweise Hofüberdachung mit Umgruppierung der Betriebsräume sei im Sinne des Anrainerschutzes sicherlich als Vorteil anzusehen. Einesteils würden im Hof derzeit offen und ungeschützt diverse Verlade- und Transportarbeiten stattfinden, die teilweise mit beträchtlicher Lärmentwicklung einher gehen und die künftig in Innenräumen entsprechend schallärmer für die Umwelt ablaufen würden. Außerdem würden die Beladearbeiten, die derzeit teilweise auch auf der freien Straße vor der Betriebsanlage stattfänden, künftig in den überdeckten Innenräumen des Betriebes abgewickelt werden, was zweifellos ebenfalls eine Verminderung der Umweltbelästigung mit sich bringe. Die derzeit namentlich im Sommer auftretende Geruchsbelästigung durch das Halten von Fleischwaren über längere Zeit in offenen Behältern im Freien sei nach dem künftigen Umbau nicht mehr notwendig. Die Errichtung der neuen Kesselanlagen diene der Versorgung der umweltfreundlicheren Selchen, was somit einesteils als Beitrag zur Minderung der Geruchsbelästigung zu werten, anderseits aber durch den Ersatz des bisherigen Ventilators (Gebläses), der zur Lärmbelästigung beigetragen habe, auch als Verminderung der Lärmbelästigung aufzufassen sei. Die Teilaufstockung längs der F-Gasse und die Neuinstallierung einer Kühlanlage müsse jedenfalls als Vorteil für die Nachbarschaft betrachtet werden, zumal nach außen gegen diese Gasse keine Öffnungen vorgesehen seien. Die Kühlanlage sei so zu planen, daß sie keine Lärmbelästigung für die Anrainer erbringe. Daß dies technisch möglich sei, hätte sich bei einem Augenschein auch daraus ergeben, daß die bereits vorhandene Kühlanlage im Erdgeschoß von der Straße gar nicht, vom Hof in der Betriebsanlage selbst nur als ganz leises Brummgeräusch zu hören gewesen sei, das selbst unmittelbar vor der Kühlanlage im Hofe des Betriebes keine Belästigungsquelle darstelle. Die neue Kühlanlage könne zweifellos im gleichen Sinne errichtet werden. Durch diese Vollklimatisierung der Lagerräume könne erreicht werden, daß die gegenwärtig vorhandenen Lagerräume an der K-Gasse, die derzeit durch geöffnete Fensterjalousien auf die Straße hinaus natürlich belüftet würden und somit auch den Geruch nach Selchwaren nach außen durchlassen, durch vollkommen geschlossene Fassaden gegen die Umwelt abgeschirmt werden, so daß sich auch hieraus eine deutliche Verbesserung des geplanten Zustandes gegenüber dem vorhandenen ergebe. Zusammenfassend sei somit auszusagen, daß es durch die geplanten Umbaumaßnahmen zweifellos zu einer wesentlichen Verbesserung der bisher recht unbefriedigenden Emissionsverhältnisse kommen werde, soweit dies vom ärztlichen Sachverständigen aus beurteilt werden könne.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom hat die Bauoberbehörde für Wien das Verfahren über die Berufungen mit dem Verfahren über den Devolutionsantrag verbunden, den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid behoben und das Gesamtbauvorhaben gemäß § 70 der Bauordnung für Wien versagt, es jedoch gemäß § 71 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes auf Widerruf unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Bauoberbehörde für Wien auf Grund des Devolutionsantrages über ein Bauansuchen entscheiden hätte müssen, das in seiner ursprünglichen Form teilweise von einem noch nicht rechtskräftig bewilligten Bestand ausgegangen sei. Der rechtskräftig bewilligte Altbestand aber, von dem auch im Devolutionsverfahren ausgegangen werden müsse, sei mit jenem Baubestand ident, von dem im Verfahren über die Berufung gegen den Bewilligungsbescheid vom auszugehen sei. Die Bauoberbehörde für Wien habe daher beschlossen, das Berufungsverfahren und das Verfahren auf Grund des Devolutionsantrages zu einem einzigen Verfahren über die Zubauten und baulichen Abänderungen auf der Liegenschaft zusammenzufassen. Dieser Zusammenfassung der Verfahren sei durch eine Änderung der Pläne Rechnung getragen worden. Die nunmehr dem Bescheid zugrunde liegenden Pläne würden auf dem rechtskräftig genehmigten Altbestand aufbauen und die dem Bescheid vom zugrunde liegenden Pläne seien durch die Neuplanungen überholt. Das nunmehr als Einheit aufzufassende Projekt hätte bei gleichzeitiger Gewährung von Ausnahmen gemäß § 69 der Bauordnung für Wien definitiv gemäß § 70 der Bauordnung bewilligt werden können. Dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, wie er in der Bekanntgabe vom wiedergegeben werde, entspreche der vorhandene Baubestand auf dem Bauplatz insoferne nicht, als die vordere Baufluchtlinie an der Front A-Straße überragt werde und die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise an der Front K-Gasse bestehen bleibe. Diese Umstände hätten die Erstinstanz veranlaßt, die Notwendigkeit von Ausnahmegewährungen gemäß § 69 lit. a und lit. c der Bauordnung anzunehmen und an die Bezirksvertretung wegen der Zustimmung zur Ausnahmegewährung heranzutreten. Im Verfahren vor der Behörde zweiter Instanz habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, es bedürfe keiner Ausnahmegewährung, weil kein wie immer gearteter Zusammenhang zwischen der Aufstockung und Hofüberdachung einerseits und dem vor die vordere Baufluchtlinie ragenden Altbestand an der A-Straße andererseits bestehe, insbesondere sei kein räumlicher Zusammenhang gegeben. Dieses Vorbringen sei zutreffend, soweit es auf die tatsächlichen Gegebenheiten Bezug nehme. Es verkenne, daß § 69 lit. a der Bauordnung bei der Bewilligung von Abweichungen von festgesetzten Baufluchtlinien ausdrücklich die Bedachtnahme auf den gesamten, nach § 70 der Bauordnung bewilligten Altbestand fordere. Das Gebäude an der Front A-Straße sei ein solcher definitiv bewilligter Altbestand. Mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar wäre die Außerachtlassung des Altbestandes bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 69 lit. c der Bauordnung. Durch den Entfall der Notwendigkeit einer zweiten Ausnahmebewilligung sei jedoch für die Erstbeschwerdeführerin kein günstiges Verfahrensergebnis zu erzielen. Für den Fall, daß die Bauoberbehörde für Wien die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung bejahen sollte, behauptete die Erstbeschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen Ausnahme. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß die vorgesehenen Baumaßnahmen, wie insbesondere das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ergeben habe, die Immissionen verringern würden und damit dem Vorteil der Anrainer dienten. Zu diesen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin stellte die Bauoberbehörde für Wien im angefochtenen Bescheid fest, daß die geplanten Maßnahmen tatsächlich geeignet seien, nicht nur dem Ausbau eines der Widmung "gemischtes Baugebiet" entsprechenden Betriebes zu dienen, sondern darüber hinaus auch die Immissionen zu verringern. Sie nehme daher an, daß ein sachlich gerechtfertigter Ausnahmefall im Sinne des § 69 der Bauordnung für Wien gegeben sei. Die Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes erreiche nicht den Umfang einer wesentlichen Änderung, die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen werde nicht berührt und öffentliche Interessen (Immissionsverringerung) würden geradezu für die Abweichung sprechen. Sämtliche Voraussetzungen für die Befassung der Bezirksvertretung mit der Frage der Ausnahmebewilligung seien somit gegeben. Die Zustimmung der Bezirksvertretung sei jedoch mit dem späteren und von der Bauoberbehörde für Wien daher für maßgebend erachteten Beschluß verweigert worden. Die Bauoberbehörde für Wien erachte sich nicht für befugt, den Beschluß der gewählten Bezirksvertretung auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Aus der Annahme einer Bindung an den Beschluß der Bezirksvertretung ergebe sich folgerichtig die Versagung der beantragten Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung. Eine Auseinandersetzung mit den von den Nachbarn gegen die Genehmigung vorgebrachten Einwendungen erübrige sich.
Für den Fall der Versagung der definitiven Baubewilligung habe die Erstbeschwerdeführerin den Antrag gestellt, ihr eine Bewilligung auf Widerruf gemäß § 71 der Bauordnung zu erteilen. Die Behörde nehme einen begründeten Ausnahmefall im Sinne der (im Bescheid wiedergegebenen) Gesetzesbestimmung an, weil das Bauvorhaben dem Bebauungsplan zwar in Einzelheiten nicht entspreche, dafür aber nach dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen zu einer wesentlichen Verringerung der bisherigen, recht unbefriedigenden Emissionsverhältnisse des Unternehmens führen werde. Subjektiv-öffentliche Rechte könnten in Anbetracht der zu erwartenden Verringerung der Emissionen nicht berührt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung einer definitiven Baubewilligung über ihre beiden Ansuchen gemäß § 70 der Bauordnung für Wien, ferner in ihrem Recht auf Erteilung der Bewilligung einer Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes gemäß § 69 lit. a und c der Bauordnung verletzt. Ferner erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Verfahrensrechten, insbesondere in ihrem aus § 66 Abs. 4 AVG 1950 erfließenden Recht auf vollständige Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde, bzw. in ihrem aus § 73 Abs. 2 AVG 1950 erfließenden Recht auf vollständige Sachentscheidung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde verletzt. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 1243/80 (nun: 05/1243/80) beim Verwaltungsgerichtshof protokolliert.
Gegen diesen Bescheid erhob auch der Zweitbeschwerdeführer als Nachbar unmittelbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zur Zl. 1262/80 (nun: 05/1262/80) beim Verwaltungsgerichtshof protokolliert wurde. Dieser Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß mit dem angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise eine Baubewilligung gegen jederzeitigen Widerruf gemäß § 71 der Bauordnung für Wien erteilt worden sei. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Drittbeschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welche dieser Gerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. B 133/80, mit der Feststellung als unbegründet abwies, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei. Zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Nach ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien, insbesondere deren § 71, sowie der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die Beschwerden im Hinblick auf den persönlichen und sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Inhaltlich hat der Verwaltungsgerichtshof über diese Beschwerden sowie über die von den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften erwogen:
Für die Lösung der anhängigen Beschwerdefälle sind insbesondere nachstehende Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) von entscheidender Bedeutung.
§ 6 Abs. 8: In gemischten Baugebieten dürfen keine Gebäude oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
§ 69 lit. a und c: In sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen sind für das einzelne Bauvorhaben mit Zustimmung der örtlichen Bezirksvertretung folgende Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu bewilligen, wenn der Umfang einer unwesentlichen Abänderung des Bebauungsplanes (§ 1) nicht überschritten wird, öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen oder öffentliche Interessen für die Abweichung sprechen und die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des Nachbarn nicht vermindert wird:
a) Abweichungen von den festgesetzten Fluchtlinien oder Höhenlagen bei Umbauten, Zubauten, Errichtung von Nebengebäuden oder fundierten Einfriedungen, wobei die Beurteilung auf den gesamten nach § 70 bewilligten Baubestand abzustellen ist;
c) Unterbrechungen der geschlossenen Bauweise für jede Art von Baulichkeiten.
§ 71: Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Baulichkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen, es sei denn, daß der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder gemäß § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als der Bewilligung zustimmend anzusehen ist.
Die Erstbeschwerdeführerin behauptet nun, sie hätte einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer definitiven Baubewilligung gemäß § 70 BO besessen, und zwar auch deshalb, weil im Falle der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung nach § 69 lit. a und lit. c BO hätte erteilt werden müssen. In diesem Zusammenhang führt die Erstbeschwerdeführerin aus, daß sie durch die Verbindung der Verfahren über die Berufungen der Nachbarn und über den Devolutionsantrag in ihren Verfahrensrechten verletzt worden sei. So sei dem erstinstanzlichen Bescheid des Wiener Magistrates vom auch die nach § 69 BO erforderliche Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung zugrunde gelegen. Die Bauoberbehörde für Wien hätte daher die Berufung abweisen und die Baubewilligung - unter Berücksichtigung unerheblicher Planänderungen - jedenfalls aufrechterhalten müssen. Dadurch, daß ihr die Bewilligung gemäß § 70 BO versagt und lediglich eine Bewilligung gemäß § 71 BO erteilt worden sei, sei sie in ihrem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 BO verletzt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Auffassung der Erstbeschwerdeführerin. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N. F. Nr. 10.317/A, eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Fall einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ist sohin ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Diese Grundgedanken, angewendet auf den vorliegenden Beschwerdefall, bedeuten, daß die Bauoberbehörde für Wien den erstinstanzlichen Bescheid des Wiener Magistrates vom betreffend die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die im Sachverhalt näher beschriebene Aufstockung eines Gebäudes nur dann hätte in eine Versagung abändern dürfen, wenn durch die Erteilung der Baubewilligung die die Berufung erhebenden Nachbarn in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden wären. Davon ging aber die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aus, vielmehr vertrat sie die Auffassung, die Nachbarn wären in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden. Die belangte Behörde nahm auch an, daß ein sachlich gerechtfertigter Ausnahmefall im Sinne des § 69 BO gegeben sei, eine solche Ausnahme zu gewähren aber der belangten Behörde deshalb versagt gewesen sei, weil die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung der Bezirksvertretung nicht hätte erwirkt werden können. Durch die Verweigerung der Zustimmung durch die Bezirksvertretung sei aber der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 BO unmöglich gemacht worden. Gerade mit den zuletzt genannten Ausführungen verkannte die Bauoberbehörde für Wien, daß hinsichtlich jenes Vorhabens, welches mit Bescheid des Wiener Magistrates vom baubehördlich bewilligt worden ist, die Bezirksvertretung zu der als notwendig vorgesehenen Ausnahme gemäß § 69 lit. a und c BO ihre Zustimmung erteilt hatte, so daß diesbezüglich eine neuerliche Zustimmung der Bezirksvertretung gar nicht erforderlich war. (Schon an dieser Stelle soll bemerkt werden, daß der Verfassungsgerichtshof in der Zwischenzeit mit Erkenntnis vom , Zl. G 165 und 222/85, die Worte "mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung" im Einleitungssatz des § 69 BO als verfassungswidrig aufgehoben hat.) So betrachtet, hat die Bauoberbehörde für Wien im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Begründung dafür geliefert, berechtigt zu sein, auf Grund der Berufung von Nachbarn den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid nicht nur aufzuheben, sondern sogar die Bewilligung in eine Versagung umzuwandeln. Schon aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid mit der von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Die Erstbeschwerdeführerin vertritt weiters die Ansicht, daß ihr auch bei der Entscheidung im Devolutionsverfahren ein Rechtsanspruch auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 70 BO zugekommen wäre. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes ist bei den vom Devolutionsantrag erfaßten Bauvorhaben eine differenziertere Betrachtungsweise erforderlich. Soweit Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens die Abtragung von bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen war, ergibt sich weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem sonstigen Akteninhalt, aus welchen Erwägungen für diese Bauvorhaben eine Baubewilligung nicht zu erteilen gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seiner Rechtsprechung zwar wiederholt die Auffassung vertreten, daß ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstellt und nur so bewilligt werden kann, wie es dem Parteibegehren entspricht; dies bedeutet im Ergebnis, daß dann, wenn ein größeres Bauvorhaben auch nur in einem Punkte mit zwingenden Vorschriften der Bauordnung in Widerspruch steht, es zur Gänze abgewiesen werden muß (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 6449/A). Eine Abweichung von dem Grundsatz der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens ist jedenfalls aber dann zulässig, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbständige (trennbare) Bestandteile zerlegen läßt, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 8896/A, näher dargetan hat. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die belangte Behörde die in den Plänen dargestellten Bauvorhaben dahin zu überprüfen gehabt, ob dann, wenn schon nicht das gesamte Bauvorhaben gemäß § 70 BO bewilligungsfähig ist, nicht doch trennbare Teile des Bauvorhabens jedenfalls auch ohne Heranziehung einer Ausnahmebewilligung nach § 69 BO bewilligungsfähig sind. Für den Verwaltungsgerichtshof ist etwa nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Gartenhaus, die drei Flugdächer und die beantragten Drehkreuzselchen nicht Gegenstand einer Abtragungsbewilligung hätten sein können. Das gleiche gilt der Aktenlage nach für die Änderung der Kanalanlage, für die Änderung der Drehkreuzselchen in Abluftfänge sowie jedenfalls für die baubehördlich bewilligungspflichtigen Abänderungen im Erdgeschoß des aufzustockenden Gebäudes. Demnach wären im wesentlichen die Fragen offen geblieben, ob die der A-Straße
zugeordnete Überdachung des Innenhofes und die der K-Gasse
zugeordnete Überdachung des Innenhofes und damit zusammenhängende Änderungen des Funktionsablaufes des Betriebes sich als bewilligungsfähig erweisen oder nicht. Im Hinblick auf die Qualifikation dieser Bauführungen als Zubauten hat die belangte Behörde auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung nach § 69 lit. a BO in Betracht gezogen. Das bedeutet aber nach der im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde maßgebenden Rechtslage, daß die Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung einzuholen war und mangels einer solchen Zustimmung die Verwaltungsbehörde zu einer Versagung des Bauvorhabens kommen mußte. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde verkennen die rechtliche Qualifikation der in § 69 BO (hier in der Fassung des LGBl. Nr. 18/1976, also vor der Kundmachung LGBl. Nr. 12/1986) angeordneten Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als ein notwendiges Ja zu dem in Aussicht genommenen Verwaltungsakt, hier einer Baubewilligung nach § 70 BO. Soweit jedoch Gegenstand des Devolutionsantrages bauliche Vorhaben waren, für welche die Erwirkung einer Ausnahmebewilligung nach § 69 BO nicht in Betracht kam und die als von dem übrigen Bauvorhaben trennbare Bestandteile zu qualifizieren waren, wurde die Erstbeschwerdeführerin durch die gänzliche Abweisung des Bauvorhabens gemäß § 70 BO gleichfalls in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt.
Während die Erstbeschwerdeführerin sich durch die Versagung ihrer Bauvorhaben gemäß § 70 BO verletzt erachtet, erblicken der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß eine baubehördliche Bewilligung nach § 71 BO erteilt worden ist. Der Zweitbeschwerdeführer hat nun der Aktenlage zufolge gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung erhoben und hat auch im erstinstanzlichen Verfahren betreffend jenes Bauvorhaben, welches zum Gegenstand eines Devolutionsantrages an die Bauoberbehörde gemacht wurde, keine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht. Da jedoch von der belangten Behörde eine Reihe von Änderungen vorgenommen worden sind, so daß das letztlich von der belangten Behörde gemäß § 71 BO bewilligte Bauvorhaben auf Verwaltungsebene jedenfalls zum Teil dem Zweitbeschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß dieser Beschwerdeführer berechtigt war, die Frage der Erteilung einer Baubewilligung nach § 71 BO in seiner Beschwerde in Zweifel zu ziehen. Gegenteiliges hat auch der Erstbeschwerdeführer als mitbeteiligte Partei im Verfahren betreffend die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers nicht vorgebracht; die belangte Behörde hat, wie auch in den übrigen Fällen, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung auf Widerruf gemäß § 71 BO nicht vorlagen. Zunächst steht eindeutig fest, daß es sich um keine Bauführungen handelt, die vorübergehenden Zwecken dienen, sondern um solche, welche dauernd bestehen bleiben sollen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Bauvorhaben der Erstbeschwerdeführerin schlechthin dem bestimmungsgemäßen Zweck der Grundflächen widersprechen oder die zu bewilligenden Vorhaben den Bestimmungen des Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entsprechen, geht es doch, wie dargetan, bei der Mehrzahl der Baumaßnahmen in Wahrheit darum, ob die Baulichkeiten letztlich einem Betrieb dienen, der seiner Type nach im hier gegebenen gemischten Baugebiet zulässig ist, oder nicht. Im Falle der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung auf Widerruf wäre sohin eine Widerrufsmöglichkeit gar nicht denkmöglich, was an sich schon gegen die Zulässigkeit der erteilten Widerrufsbewilligung spricht.
Entscheidende Bedeutung gewinnt aber die Bestimmung des § 71 BO, wonach der Bewilligung durch das Gesetz gegebene subjektivöffentliche Rechte nicht entgegenstehen dürfen, es sei denn, daß der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder gemäß § 42 AVG 1950 als der Bewilligung zustimmend anzusehen ist. Weder der Zweitbeschwerdeführer noch die Drittbeschwerdeführerin haben der Bewilligung zugestimmt und der Aktenlage nach konnte auch der Zweitbeschwerdeführer nicht gemäß § 42 AVG 1950 als zustimmend angesehen werden, sind ihm doch die zuletzt abgeänderten Baupläne gar nicht zur Kenntnis gebracht worden. Gerade die Frage aber, ob die Nachbarn durch die Erteilung einer Baubewilligung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, wurde im bisherigen Verfahren mit den Nachbarn nicht ausreichend erörtert.
Wie schon erwähnt, dürfen nach § 6 Abs. 8 BO in gemischten Baugebieten keine Gebäude oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch die im Gesetz aufgezählten Immissionen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Nun hat die belangte Behörde zwar das in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte Gutachten der Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien bezüglich Belästigung durch die neu vorgesehenen Kühlmaschinen eingeholt und der medizinische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom durch die beabsichtigten Bauvorhaben nicht nur keine Verschlechterung des gegebenen Zustandes, sondern eine wesentliche Verbesserung der gegebenen Verhältnisse prognostiziert, allein diese Gutachten sind den beschwerdeführenden Nachbarn gar nicht zur Kenntnis gebracht worden. Schon aus diesem Grunde durfte die belangte Behörde nicht zu Recht davon ausgehen, daß einer Bewilligung nach § 71 BO durch das Gesetz gegebene subjektivöffentliche Rechte nicht entgegenstehen. Daß aber die Nachbarn auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung des § 6 Abs. 8 BO ein subjektiv-öffentliches Recht besitzen, ergibt sich klar aus der Formulierung des § 134 Abs. 3 Satz 3 und 4 BO. Darnach sind Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in diesem Gesetz festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt. Solche Rechte werden durch jene Bestimmungen begründet, die dem Schutz der Nachbarn dienen; hiezu zählen jedenfalls alle Bestimmungen des Bebauungsplanes für die Bebauung der Liegenschaft sowie alle jene Bestimmungen, die Rechte zum Schutz vor Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt haben. Die Nachbarn besitzen also einen Rechtsanspruch darauf, daß eine baubehördliche Bewilligung jedenfalls solange nicht erteilt wird, als im Verfahren nicht klargestellt ist, daß die in § 6 Abs. 8 BO aufgezählten Immissionen nicht zu Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft führen; in diesem Verfahren muß ihnen Gelegenheit gegeben werden, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne der Bestimmungen der §§ 37 und 45 AVG 1950 mitzuwirken. Gerade die zuletzt genannten Vorschriften hat die belangte Behörde im Beschwerdefall mißachtet. Wenn allerdings der Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1734/72, auf die gegenseitige Wechselbeziehung zwischen angrenzendem Wohngebiet und gemischtem Baugebiet Bedacht zu nehmen sei, so verkennt er die Rechtslage. Im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist nämlich ausschließlich die Frage zu prüfen, ob das Bauvorhaben jener Widmung entspricht, die für die zu verbauende Grundfläche vorgesehen ist, ob also im Beschwerdefall das Bauvorhaben im gemischten Baugebiet zulässig ist, unabhängig davon, ob die Liegenschaften der Nachbarn gleichfalls im gemischten Baugebiet oder im Wohngebiet zu liegen kommen. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom erging in einem Verfahren betreffend eine gewerbliche Betriebsanlage und es waren die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden, nicht aber, wie hier im Beschwerdefall, die Bestimmungen der Bauordnung für Wien. Zu Recht hat daher die belangte Behörde die vom Zweitbeschwerdeführer geforderte Wechselbeziehung zwischen angrenzendem Wohngebiet und gemischtem Baugebiet nicht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit der Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 115 BO zitiert, durfte er offensichtlich Bestimmungen der Bauordnung für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 gemeint haben, welche nunmehr nicht mehr geltendes Recht sind.
Soweit die Drittbeschwerdeführerin zusätzlich eine Rechtsverletzung darin erblickt, daß ihren Anträgen auf Verbindung des Baubewilligungsverfahrens mit dem Betriebsanlagenverfahren nicht Folge gegeben worden sei, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Wenn sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf § 68 Abs. 2 BO stützt, meint sie offensichtlich jene Fassung der Bauordnung vor der Novelle LGBl. Nr. 18/1976, welche vorsah, daß dann, wenn das Bauvorhaben die Errichtung einer Anlage bezweckt, die neben der baubehördlichen noch der Genehmigung anderer Behörden bedarf, die Verhandlungen nach Möglichkeit gleichzeitig durchzuführen sind. Diese gesetzliche Regelung ist nun nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung, sie hat aber auch im Zeitpunkt ihrer Geltung dem Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf zugesichert, daß die Bauverhandlung gemeinsam mit der Verhandlung betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage durchgeführt wird. Die damit geltend gemachte Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor. Gerade hinsichtlich der Frage, ob trotz der angenommenen Verringerung der Immissionen durch den Amtsarzt subjektive Nachbarrechte berührt werden, ist aber das bisherige Ermittlungsverfahren, wie schon dargetan, ergänzungsbedürftig geblieben. Wenn die Drittbeschwerdeführerin allerdings erneut behauptet, daß durch die geplanten baulichen Änderungen ein Industriebetrieb geschaffen werde, der im gegebenen Standort unzulässig sei, dann widerspricht eine solche Annahme ganz allgemein den in den Bauplänen zum Ausdruck gebrachten Vorhaben sowie auch der Bestimmung des § 6 Abs. 8 BO, auf welche bereits Bezug genommen worden ist. Zu Recht hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Gegenschrift vom in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß nach dem bisherigen Ermittlungsverfahren sogar eine erhebliche Verringerung der von der Liegenschaft ausgehenden Einwirkungen zu erwarten ist, soll doch durch die teilweise Verlegung des Betriebsablaufes in geschlossene Räume und moderne Rauchrückführungsanlagen eine wesentliche Verbesserung erzielt werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird in dem ergänzenden Ermittlungsverfahren zu klären sein.
Zusammenfassend haben der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen - dies gilt auch für die mitbeteiligten Parteien im Verfahren betreffend die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin -, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in rechtswidriger Weise eine Bewilligung gemäß § 71 BO erteilt worden ist. Auch in dieser Beziehung erweist sich sohin der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Daß darüber hinaus das durchgeführte Ermittlungsverfahren mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet ist, wurde schon aufgezeigt.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Zwecks Vermeidung von Mißverständnissen ist noch darauf hinzuweisen, daß im fortgesetzten Verfahren die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 165 und 222/85, geschaffene Rechtslage zu beachten sein wird (Wegfall des Erfordernisses der Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung für Ausnahmen nach § 69 BO, vgl. in diesem Zusammenhang das LGBl. Nr. 12/1986).
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3, 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal das Verfahren vor der belangten Behörde fortzusetzen ist, also die Frage der Baubewilligung keiner abschließenden Lösung zugeführt wurde, und eine mündliche Erörterung vor dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, wobei insbesondere auf Art. III Abs. 2 der zuletzt genannten Verordnung hinzuweisen ist.
Wien, am
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Schlagworte | Trennbarkeit gesonderter Abspruch Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1980001243.X00 |
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QAAAF-54372