VwGH 26.02.1971, 1239/69
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §63; WRG 1959 §64; WRG 1959 §65; |
RS 1 | Die Bestimmung, dass Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (§§ 63 bis 65), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist. |
Normen | WRG 1959 §63; WRG 1959 §64; WRG 1959 §65; |
RS 2 | Der Begriff des "soweit als erforderlich" kann nach dem Inhalt der §§ 63 bis 65 nur im Zusammenhalt mit den dort geschilderten Vorhaben als Gesamtunternehmen verstanden werden. Daraus kann mithin auch bei bevorzugten Wasserbauten nicht die Berechtigung des Enteigners abgeleitet werden, je nach seinen die Bauausführung bestimmenden Absichten Teilenteignungen zu begehren und die Enteignung weiterer in das bewilligte Projekt einbezogener Liegenschaften in einem späteren Zeitpunkt zu beanspruchen. |
Norm | WRG 1959 §114 Abs1; |
RS 3 | Ein der Bewilligung nachfolgendes Enteignungsverfahren kann auch im Falle des § 114 Abs 1 nicht gesetzmäßig sein, wenn der mangelnde Konsens des Inhabers fremder Rechte nur teilweise durch ein Zwangsrecht ersetzt wird. Für diesen Sonderfall der prozessualen Trennung des Bewilligungsverfahrens von dem Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten ergibt sich keine andere Konsequenz, als dass in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte zu begründen sind, die dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte gesetzmäßig zu gestalten. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Leibrecht, Dr. Schima und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des J und der GR in L, beide vertreten durch Dr. Waldemar Wängler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.548/121-35.953/69 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Enteignung von Grundflächen für die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.303,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom die Errichtung des Hochwasserschutzdammes Urfahr-Plesching auf dem linken Donauufer von der Straßen- und Eisenbahnbrücke bis zum Pleschinger Donauarm zum bevorzugten Wasserbau erklärt und mit Bescheid vom - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 114 Abs. 2 WRG 1959 - der Landeshauptstadt Linz, der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die wasserrechtliche Bewilligung hiefür erteilt. Mit dem Ausbau dieser Hochwasserschutzanlage wurde bereits im Jahre 1965 begonnen und sollte dieser aus budgetären Gründen in mehreren Jahresetappen durchgeführt werden. Im Jahre 1967 wurde mit der Errichtung des Hochwasserschutzdammes zwischen Eisenbahnbrücke und "ehemalige Gondelfahrt" auf eine Länge von ca. 900 m begonnen. Auf Grund eines mit den Förderungsträgern (Bund und Land) festgelegten Bauzeitplanes sollte in der Bauetappe 1968 sowohl das Sammelgerinne als auch der Damm bis in den Bereich der "Donaufeldsiedlung", das sind weitere 700 bis 800 m, verlängert werden. Am stellte die Landeshauptstadt Linz beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Enteignung von verschiedenen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, darunter aus dem Eigentum der Beschwerdeführer die Parzelle n1, Katastralgemeinde Urfahr, im Ausmaß von 2424 m2 zur Gänze, die Parzelle n2, Katastralgemeinde Urfahr, im Ausmaß von 628 m2 zur Gänze und eine Teilfläche von 3911 m2 aus der Parzelle n3, Katastralgemeinde Urfahr (zusammen 7003 m2). Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, daß Voraussetzung für die weitere Errichtung des Hochwasserschutzdammes die rechtzeitige Errichtung des in diesem Damm liegenden Hauptsammelkanales bis zum Haselbach sei. Zur Freimachung der Damm- und Gerinnetrasse müsse der vereinigte Diesenleiten- und Höllmühlbach (Altbach) durch den Sammelkanal bis zum Haselbach und dort in diesen eingeleitet werden. Der Bau des zur Hochwasserschutzanlage gehörenden Kanalsammlers zwischen Hauchlhamerweg und dem Kreuzungspunkt mit dem Haselbach sei für das Jahr 1967 vorgesehen und es seien dafür auch die Mittel vorhanden. Von der ca. 800 m langen Kanalstrecke hätten bisher erst ca. 320 m fertiggestellt werden können. Die Fortsetzung des Baues sei nicht mehr möglich gewesen, da die Grundstücke noch nicht im Eigentum der Stadt Linz seien. Die bisherigen Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern (darunter den Beschwerdeführern) hätten zu keinem Ergebnis geführt und ließen eine gütliche, außerbehördliche Regelung hinsichtlich des Grunderwerbes durch die Stadt Linz in absehbarer Zeit nicht erwarten.
Bei der hierüber vom Amte der Oberösterreichischen Landesregierung namens des Landeshauptmannes am durchgeführten Verhandlung wurde im Befund festgestellt, daß es sich bei der Parzelle n1 um eine unmittelbar neben dem Harbach - und zwar im Süden davon - in einer tiefen Mulde liegende Auparzelle handle. Die Parzelle n2 steige vom Rande der Auparzelle (n1) nach Süden an und werde als Acker genutzt. Das Grundstück n3, das ebenfalls südlich der Parzelle n1 liege, liege höher - wie die Parzelle n2 - und werde ebenfalls als Acker benutzt. Über diese Parzellen sollen - in West-Ostrichtung die Hochwasserschutzbauten führen, die einen ca. 88 m breiten Grundstreifen beanspruchen werden. Dieser Streifen setze sich aus einer dreireihigen Pappelallee samt einem Instandhaltungswege dem eigentlichen Hauptdamm, dem landseits von diesem gelegenen Sammelgerinne der Urfahrer Bäche, einem Gegendamm und einem ca. 1 m breiten Begehungsstreifen am Fuße des Gegendammes zusammen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß für die Ausführung des zum bevorzugten Wasserbau erklärten und wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzdammes "Urfahr-Plesching" erforderlich sei, die im Befund beschriebenen Grundflächen (gemeint sind damit die Parzellen n1 und n2 zur Gänze und von der Parzelle n3 das nördliche Drittel) aus dem Eigentum der Beschwerdeführer - weitere enteignete Grundflächen sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - dauernd zu beanspruchen.
Der landwirtschaftliche Sachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung Dipl.-Ing. JW führte in seinem Gutachten aus, daß hinsichtlich der Auparzelle (n1) im Ausmaß von 2424 m2 ein Preis von S 10,-- je Quadratmeter angemessen sei. Hinsichtlich der beiden Ackerparzellen führte der Amtssachverständige aus, daß in unmittelbarer Nähe dieser in Anspruch zu nehmenden Flächen Gärten vorhanden seien, die Holzbauten aufweisen. Es sei daher auch bei diesen beiden Ackerflächen mit einer Verwertungsmöglichkeit als Garten bzw. durch Aufstellen eines Wochenendhauses eine vorübergehende Zeitwohnung zu rechnen. Unter Berücksichtigung der in einer Großstadt bestehenden Verwendungsmöglichkeiten - es könnten auch Lagerplätze geschaffen werden - halte er für diese Fläche einen Preis von S 100,-- je Quadratmeter für angemessen.
Die Beschwerdeführer wendeten gegen das Projekt grundsätzlich ein, daß zwar die Donau im fraglichen Bereich der geplanten Dammführung einen Außenbogen nach Norden aufweise, daß dies aber nicht rechtfertige, die Dammführung noch weiter nach Norden zu verlegen als in den Bereichen, in denen die Donau gerade verläuft. Der wahre Grund, warum diese Dammführung in diesem Bereich so weit nach Norden verlegt werden solle, liege darin, daß die Stadt Linz in diesen Damm den Hauptsammelkanal einbauen wolle. Dieses Vorhaben habe aber mit der Dammprojektierung selbst nichts zu tun. Würde der Damm in gleicher Entfernung, die er entlang der Flußgeraden von der Donau aufweise, geführt werden, dann wäre die Enteignung entbehrlich. Weiters wendeten sich die Beschwerdeführer dagegen, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt die Enteignung nur so weit vorgenommen werden soll, als der Bauabschnitt geplant sei. Das Dammprojekt müsse aber, wenn es nicht völlig sinnlos sein soll, weiter stromabwärts fortgesetzt werden. Dazu müßten aber weitere Grundflächen aus dem Eigentum der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden und zwar insgesamt 20.000 m2. Die Besehwerdeführer seien nun Eigentümer eines zum Großteil gärtnerisch genutzten landwirtschaftlichen Anwesens im Gesamtausmaß von ca. 50.000 m2. Von den Erträgnissen dieses Anwesens würden nicht nur sie leben, sondern auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers, zu deren Gunsten ein Wohn- und Ausgedingsrecht grundbücherlich einverleibt sei. Mit einer verbleibenden Restfläche von 30.000 m2 könnte der Hof nicht mehr bewirtschaftet werden. Damit werde aber letzten Endes nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer, sondern auch die der Ausgedingsberechtigten stark gefährdet. Es gehe nicht an, derzeit nur eine Teilfläche des gesamten für den Dammbau erforderlichen Grundes in Anspruch zu nehmen, und zwar ca. 7.000 m2, und für diese Teilfläche allein die Entschädigung zu berechnen. Da vorhersehbar sei, daß einmal insgesamt 20.000 m2 in Anspruch genommen werden müßten, um das Vorhaben der Stadt Linz überhaupt zu verwirklichen, sei die Teilenteignung unzulässig. Sie beantragten deshalb, dieses Teilenteignungs- bzw. Entschädigungsverfahren zu unterbrechen, bis die Voraussetzungen vorliegen, daß die Entschädigungsleistungen unter Zugrundelegung der gesamten erforderlichen Grundabtretungen einschließlich aller damit verbundenen Nachteile für ihre ganze wirtschaftliche Existenz festgestellt werden können. Gegen die vom Amtssachverständigen ermittelten Entschädigungsbeträge je Quadratmeter wendeten sie ein, daß dabei nicht berücksichtigt werde, daß angesichts der stadtnahen Lage und Beschaffenheit der zu enteignenden Grundstücke nicht nur Fragen über land- und forstwirtschaftliche Belange zu prüfen seien, sondern auch die Frage des Verkehrswertes dieser Grundstücke vom Standpunkt des städtischen Grundstücksverkehres, weshalb sie beantragten, auch einen Sachverständigen für den städtischen Realitätenverkehr heranzuziehen.
Der Amtssachverständige ergänzte daraufhin sein Gutachten dahin, daß die Beschwerdeführer durch die Abgabe von 7.000 m2 in ihrer Existenz noch nicht gefährdet würden. Sollte jedoch im Zuge des Weiterbaues des Hochwasserschutzdammes noch mehr Grund der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden müssen, dann müsse das Ausmaß der Beeinträchtigungen auf die gesamte Wirtschaft der Beschwerdeführer abgestellt werden. Für diesen Fall könnte sich dann auch der im Augenblick ermittelte Preis für die Entschädigung ändern.
Der Vertreter der Landeshauptstadt Linz wendete gegen das Gutachten des Amtssachverständigen ein, daß dieser nicht berücksichtigt habe, daß die zu enteignenden Grundflächen der Beschwerdeführer im Jahre 1954 bis zu 2,5 m, im Jahre 1965 ca. 1,5 m, und zwar auf die Dauer von vier Wochen, und im Jahre 1966 0,8 bis 1 m überflutet worden seien. Diese Grundflächen könnten niemals als Garten unter Aufstellen von Wochenendhäusern, aber auch nicht für Lagerplätze verwendet werden, weil für dieses Gebiet seit Jahren Bauverbot bestehe. Die in der - angrenzenden - "Heilhamer-Au" bestehenden Wochenendhäuser müßten deshalb auch über behördlichen Auftrag abgetragen werden. Dieses Gebiet - darunter auch die zu enteignenden Grundflächen - sei Inundationsgebiet und müsse, um den ungestörten Hochwasserablauf der Donau zu gewährleisten, von allen Einbauten und Hindernissen freigehalten werden. Dies alles habe der Amtssachverständige bei der Schätzung der Grundstücke nicht berücksichtigt, weshalb der von ihm angenommene Grundpreis nicht anerkannt werden könne. Was die Führung bzw. Projektierung des Hochwasserschutzdammes selbst anlange, so sei diese wasserrechtlich rechtskräftig genehmigt. Aus wirtschaftlichen und technischen Überlegungen sei dabei die Dammtrasse gleichzeitig als Kanaltrasse für den Hauptsammler Urfahr gewählt worden. Aus kanalbautechnischen Gründen sei es unerheblich, ob die Kanaltrasse weiter zur Donau bzw. landeinwärts zu liegen komme. Im übrigen seien solche Fragen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Abschließend beantragte der Vertreter der Landeshauptstadt Linz, für den Fall, daß gegen die Enteignung ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, diesem wegen der Dringlichkeit der Weiterführung des Projektes die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 abzuerkennen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde dem Antrag der Mitbeteiligten stattgegeben und gemäß §§ 60, 63, 65, 114, 115, 117 und 118 WRG 1959 sowie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954 aus dem Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführer insgesamt 7003 m2 - gegen eine binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Spruchabschnittes beim Bezirksgericht Linz zu erlegende Geldentschädigung von S 482.140,--
zugunsten der Stadt Linz lastenfrei enteignet. Weiters wurde ausgesprochen, daß die Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung bis zur Schlußvermessung nach Fertigstellung des Hochwasserschutzdammes "Urfahr-Plesching" vorbehalten bleibe. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Projekt als solches und damit auch die Trassenführung des Dammes auf rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden beruhe, weshalb im Enteignungsverfahren dagegen nichts mehr vorgebracht werden könne. Daß die Stadt Linz - vermutlich aus budgetären Gründen vorläufig die Enteignung nur eines Teiles jener Grundflächen beantragt habe, die für die Ausführung des Hochwasserschutzdammes insgesamt in Anspruch genommen werden müssen, müsse zwar als unzweckmäßig und ungünstig angesehen werden, sei aber nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht ungesetzlich. Es könnte zwar dabei für die von der Enteignung betroffene Partei ein Nachteil entstehen, wenn auf die fernerhin abzutretenden Grundstücke nicht Bedacht genommen würde. Aus diesem Grunde habe die Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung vorbehalten werden müssen. Die derzeit den Beschwerdeführern noch verbleibende Restliegenschaft sei nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als landwirtschaftlicher Betrieb jedenfalls noch lebensfähig. Hinsichtlich der festgesetzten Entschädigung wurde auf das Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen, dieses als schlüssig gewürdigt und der Festsetzung der Entschädigung zugrunde gelegt. Zur Frage der von den Beschwerdeführern beantragten Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Realitätenfach" wurde ausgeführt, daß dies nicht berücksichtigt habe werden können, weil bei den enteigneten Grundstücken die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführer wie auch die Mitbeteiligte Berufung. Letztere wegen Festsetzung eines zu hohen Entschädigungsbetrages. Nach Meinung der Landeshauptstadt Linz wäre als Entschädigung für die Beschwerdeführer nur ein Gesamtbetrag von S 140.060,-- angemessen gewesen. Sie berief sich dabei auf die Tatsache, daß sie auf Grund eines Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich (als Wasserrechtsbehörde) vom verpflichtet sei, das linksufrige Inundationsgebiet der Donau in der Heilhamer-Au von allen Anlagen (Bauobjekten, Umzäunungen usw.) freizumachen, dieses auf die Kronenhöhe des Regulierungsbauwerkes am linken Donauufer einzuebnen und auf diesen Flächen eine dichte und gesunde Grasnarbe herzustellen und zu erhalten. Wochenendhäuser und Lagerplätze in dieser Gegend zu errichten, sei daher rechtswidrig. Im übrigen habe die Stadt Linz im Zuge der Errichtung des Hochwasserschutzdammes, beginnend vom Eisenbahnbrückenkopf bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführer alle benötigten Grundstücksflächen um den Preis von S 5,-- bis S 27,-- je Quadratmeter je nach Lage und Beschaffenheit - in den letzten zwei Jahren erworben. Es würde daher ein Verkehrswert von S 10,-- bis S 25,-- je Quadratmeter den Gegebenheiten entsprechen.
Die Beschwerdeführer hingegen brachten in ihrer Berufung zunächst neuerlich alle grundsätzlichen Einwendungen gegen das Projekt an sich und gegen die nur teilweise - in Ansehung des gesamten Hochwasserschutzdamm-Projektes - vorgenommene Enteignung ihrer Liegenschaft vor, die sie bereits in der Verhandlung vor der ersten Instanz erhoben hatten. Sie führten dazu weiter aus, daß zwar nicht bestritten werden könne, daß sie durch die Abtretung von rund 7000 m2 in ihrer wirtschaftlichen Existenz noch nicht gefährdet würden. Nicht berücksichtigt sei aber dabei worden, daß weitere 8862 m2 Ackerfläche der Parzelle n3, die nicht enteignet wurden, südlich des Hochwasserschutzdammes zu liegen kommen würden. Diese Fläche würde, da sie im künftig verkleinerten Retentionsbecken der Donau zu liegen komme, nicht mehr als Acker, sondern bestenfalls nur mehr als Wiese bewirtschaftet werden können. Bei der Weiterführung des Hochwasserschutzdammes würden darüber hinaus noch weitere 5000 m2 ihres Grundes benötigt werden, sodaß sie letzten Endes durch dessen Errichtung ca. 20.000 m2, das seien 40 % ihres gesamten landwirtschaftlichen Anwesens, verlieren würden. Der ihnen dann verbleibende Rest würde aber nicht mehr ausreichen, ihre Existenz - die Beschwerdeführer betrieben den Gemüseanbau (vorwiegend Kartoffelanbau) und setzten ihre Produkte selbst am Linzer Markt ab - zu gewährleisten. All dies hätte aber bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden müssen. Daß im Spruch des bekämpften Bescheides eine Nachprüfung der Entscheidung nach Fertigstellung des ganzen geplanten Hochwasserschutzdammes im Sinne des § 117 Abs. 1 und 3 WRG 1959 vorbehalten worden sei, biete keinen rechtlichen Schutz davor, daß bei einer späteren Überprüfung der Entschädigung wieder nur der zusätzlich eingetretene Schaden abgegolten werde. Zur Frage der Höhe der festgesetzten Entschädigung wurde in der Berufung ausgeführt, daß der vom Amtssachverständigen ermittelte Hektarertrag für Auwald von jährlich S 2.400,-- zu niedrig sei und in Wahrheit S 4.350,-- betrage, sodaß sich für die Bemessung der Entschädigung ein Quadratmeterpreis von rund S 15,-- ergebe. Hinsichtlich der Ackerparzellen n3 und n2, für die der Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung einen Quadratmeterpreis von S 100,-- geschätzt habe, vertraten die Beschwerdeführer die Ansicht, daß ein solcher von S 150,-- je Quadratmeter angemessen sei. Sie begründeten diese Behauptung damit, daß im Zuge der Verhandlung am mit TT, die ebenfalls von der Enteignung erfaßt worden sei, ein Übereinkommen zwischen dieser und der Landeshauptstadt Linz erzielt worden sei, wobei die in Betracht kommenden Grundflächen zu einem Quadratmeterpreis von S 170,-- abgelöst worden seien. Wenngleich die Grundflächen der Frau T um ca. 30 cm höher liegen als die der Beschwerdeführer, sei der Unterschied zwischen diesen beiden Liegenschaften nicht so groß, als in der unterschiedlichen Festsetzung der Entschädigungsbeträge je Quadratmeter zum Ausdruck komme, zumal auch die Liegenschaft der Frau T von der Überflutung durch Hochwasser annähernd gleich gefährdet gewesen sei als die der Beschwerdeführer. Auch die Parzellen n3 und n2 der Beschwerdeführer müßten als Bauerwartungsland bewertet werden. Zu eine solchen Einstufung führe nicht nur ein Vergleich mit den Grundstücken der Frau T, sondern auch der Umstand, daß sich in unmittelbarer Nähe, jedoch noch weiter, flußwärts, Parzellen mit festen Gebäuden befänden, und zwar die Grundstücke n4, n5, n6 und n7. Davon ausgehend würde sich - nach Meinung der Beschwerdeführer als angemessene Entschädigung für die Parzelle n1 ein Betrag von S 36.360,-- und für die Enteignung von 4579 m2 Ackerland (Parzelle n2 und Teilfläche von Parzelle n3) ein Betrag von S 686.850,-- ergeben. Bei Berücksichtigung des durch die projektsgemäße Errichtung des Hochwasserschutzdammes, durch den die Beschwerdeführer ihre wirtschaftliche Existenz verlieren würden, für sie dann noch eintretenden Nutzungsentganges auf der restlichen nicht enteigneten Parzelle n3 im Ausmaß von 8862 m2 gebühre ihnen darüber hinaus noch eine Entschädigung von S 800.000,-- (in der Berufung ist diese Summe im einzelnen aufgegliedert), insgesamt somit ein Betrag von S 1,523.210,--.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde bestellte zunächst zwei amtliche Sachverständige, und zwar einen landwirtschaftlichen und einen forstwirtschaftlichen. (Der Letztere kam in seinem im Zuge des Berufungsverfahrens erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, daß für die Auparzelle ein Preis von S 12-- je Quadratmeter angemessen sei. Dieses Gutachten wurde von allen Parteien zustimmend zur Kenntnis genommen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Da diese Frage nicht mehr Gegenstand der Beschwerde ist, wird in der folgenden Sachverhaltsdarstellung auf das Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht mehr eingegangen.) Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte in seinem am erstatteten Gutachten - dieses wurde im Verlaufe des Berufungsverfahrens noch mehrfach ergänzt - einleitend aus, daß es in den letzten Jahren in dem fraglichen Gebiet - abgesehen von den Käufen der Mitbeteiligten - wegen des bestehenden Bauverbotes sowie des Verbotes, Bäume oder Sträucher zu setzen, zu keinem freien Grundverkehr der Vergleichswerte bieten könnte, gekommen sei. Hingegen hätten in der Zeit bis 1956 Grundverkäufe stattgefunden, darunter über Liegenschaften, die nunmehr von der Enteignung betroffen würden, wobei sich Preise ergeben hätten, die im Durchschnitt bei etwa S 10,-- je Quadratmeter lagen. In allen diesen Kaufverträgen sei das Bauverbot ausdrücklich erwähnt und zur Kenntnis genommen bzw. sei der Erwerb der Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke ausdrücklich festgehalten worden. Seit dieser Zeit hätte sich der Verkehrswert solcher landwirtschaftlicher Grundstücke um ca. 100 % erhöht, weshalb man heute zu einem Verkehrswert von S 20,-- je Quadratmeter kommen könne. Zu dem gleichen Ergebnis komme man, wenn man von landwirtschaftlichen Schätzungen in ähnlicher Lage (Stadtnähe) ausgehe. Im Anschluß daran führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige in seinem Gutechten wörtlich aus:
"Bis hieher basieren die Angaben auf ziffernmäßigen Unterlagen und können diese Preise am leichtesten bewiesen und verteidigt werden. Dennoch sind sie m.E. nicht richtig. Der Besitz von Flächen in unmittelbarer Stadtnähe beinhaltet trotz des Bauverbotes eine gewisse Hoffnung, daß sich doch eine Verwertungsmöglichkeit für den Grund zu höheren Preisen finden läßt oder daß das Bauverbot aufgehoben wird. Hiemit muß man allerdings die ziffernmäßige Grundlage verlassen und sich auf das Gebiet der Schätzung begeben. Um aber doch die 'Erwartung', die mit dem Bodenbesitz verbunden ist, möglichst präzise zu ermitteln, könnte man es so fassen: wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, daß diese Gründe einmal gut angebracht werden können? Hier werden wir zu unterscheiden haben, ob das Bauverbot nur vom Mensch ausgeht (etwa Erholungsgebiete) oder ob mit dem Bauverbot der Mensch den von der Natur diktierten Gegebenheiten folgt (Überschwemmungsgebiet). In diesem Falle ist die Wahrscheinlichkeit viel geringer und kann im besten Falle mit 1/3 angenommen werden, ganz besonders beim modernen Flußbau, der der Retention größtes Augenmerk schenkt. Die Wahrscheinlichkeit von 1/2 anzunehmen, wäre unrealistisch, 1/4 wurde in Erwägung gezogen, aber im Zweifelsfalle für den zu Enteignenden entschieden.
Die Preise für Baugründe, die hier zur Verbauung vorgesehen sind, können leicht festgestellt werden, sie liegen im Schnitt bei 250 S/m2 in Einzelfällen wurden auch schon 300,-- S bezahlt. Nun sind die in Frage stehenden Gründe keineswegs ideale Baugründe (Zufahrt, Aufgeschlossenheit, Überschwemmung). Sie können daher, wenn sie frei von jeder Belastung wären mit 210 S/m2 bewertet werden. Es ergibt sich also ein 'Erwartungswert' von ……...... 70,--
S/m2. Zuschläge für Wirtschaftserschwernisse werden in diesem Falle nicht berechnet, weil vom Baugrundpreis ausgegangen wurde.
Ebenso wie die Berechnung nach reinem Verkehrs- oder Ertragswert für unrichtig gehalten wird, muß ausdrücklich erwähnt werden, daß eine Bewertung, die das Bauverbot ganz übersieht oder nur als geringen Abschlag in die Bewertung einbeziehte absolut falsch ist, denn sie verläßt den Boden der Tatsachen und übersieht, daß sich zu solchen Preisen nie ein Käufer finden wird, die Schätzung daher falsch ist."
(Die weiteren Ausführungen des Gutachtens können unberücksichtigt bleiben, da sie sich auf einen anderen - ebenfalls mit Berufung angefochtenen - Enteignungsfall beziehen, aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind.)
Über dieses Gutachten wurde, nachdem es den Beschwerdeführern zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden war, am eine Verhandlung unter Beiziehung der Parteien des Verfahrens abgeführt, in der die Beschwerdeführer die Richtigkeit des vom Amtssachverständigen ermittelten Preises (von S 70,-- je Quadratmeter) bestritten, auf die - ihrer Meinung nach - nicht begründete Divergenz gegenüber dem vom Sachverständigen der Behörde erster Instanz ermittelten Preis von S 100,-- je Quadratmeter hinwiesen und auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrten, ihre Liegenschaft müsse als Bauland gewertet werden. Hinsichtlich des vom Sachverständigen - wie auch von der Mitbeteiligten festgestellten langjährigen Bauverbotes für dieses Gebiet vertraten die Beschwerdeführer den Standpunkt, daß dieses Bauverbot ja von der Mitbeteiligten selbst ausgesprochen worden sei, dessenungeachtet aber nicht ausgeschlossen werden könne, daß dieses Verbot einmal aufgehoben werde. Im übrigen hielten sie alle bisherigen, sowohl in der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz wie in der Berufung vorgebrachten Einwendungen und Anträge aufrecht.
Auch der Vertreter der Mitbeteiligten sprach sich gegen die Richtigkeit des vom Amtssachverständigen für angemessen gehaltenen Preises von S 70,-- je Quadratmeter aus, insoweit dieser von der Annahme ausging, die Liegenschaft der Beschwerdeführer könne als Bauerwartungsland angesehen und dafür der Preis für Baugrundstücke zugrunde gelegt werden. Diesen Einwand begründete er damit, daß das Gebiet südlich des Diesenleitenbaches niemals Bauland gewesen sei, seit Jahrzehnten hier Bauverbot bestehe und alle trotz dieses Bauverbotes konsenslos errichteten Bauten über Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde entfernt werden mußten. Es sei völlig undenkbar, noch dazu dann, wenn der Hochwasserschutzdamm errichtet und dieses Gebiet in den Retentionsraum einbezogen sein werde, daß dieses Verbot jemals aufgehoben werde. Dagegen sei es richtig, daß nördlich des Diesenleitenbaches - das Gebiet liege dort durchschnittlich um 1,40 m im Niveau höher als das südlich dieses Baches gelegene - tatsächlich höhere Grundpreise bei freiwilligen Einlösungen bezahlt worden seien. Dies sei darauf zurückzuführen, daß in diesem Bereich sich entweder bereits bebaute Liegenschaften befinden oder zumindest durch frühere Regulierungspläne gewisse Grundflächen für eine Verbauung freigegeben worden seien. Es könnten daher die Gründe nördlich des Diesenleitenbaches nicht mit den südlich davon gelegenen verglichen werden.
Der Amtssachverständige begründete gegenüber diesen Einwendungen der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei seine Auffassung (S 70,-- je Quadratmeter) ergänzend noch damit, daß die Liegenschaft (südlich des geplanten Hochwasserschutzdammes) als Turnierplatz für die Linzer Reitervereine verwendet werden könnte. Es hätte aber vielleicht auch im Falle des "Pleschinger Dammes" der Retentionsraum kleiner gehalten werden können, und zwar durch Errichtung des Dammes näher zur Donau zu. In diesem Falle wäre dann dieses Gebiet, da es ja durch den neuen Damm besonders geschützt gewesen wäre, sicherlich einmal zur Verbauung freigegeben worden. Er sehe hier eine gewisse Ungerechtigkeit darin, daß die einen Grundeigentümer - landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die Errichtung des Hochwasserschutzdammes klare Vorteile ziehen, die anderen hingegen insofern benachteiligt werden, als sie ihre Hoffnungen auf eine bessere Verwertung ihrer Gründe in der Zukunft endgültig aufgeben müssen. So sei etwa bei dem Übereinkommen hinsichtlich der Liegenschaft der TT ein Preis von S 170,-- je Quadratmeter erzielt worden. Dieses Grundstück liege wohl im Niveau 1,40 m höher, sei noch dazu nach dem Bebauungsplan der Stadt Linz für die Bebauung vorgesehen und straßenmäßig aufgeschlossen gewesen, liege aber andererseits nur 80 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt. Eine Preisdifferenz von S 170,-- je Quadratmeter zu S 20, erscheine ihm deshalb zu groß zu sein.
Der Vertreter der Mitbeteiligten erwiderte hierauf, daß eine Heranziehung der zur Enteignung vorgesehenen Grundflächen für Reit- und Sportplätze unmöglich sei, daß sogar ein in umittelbarer Nähe der Liegenschaft der Beschwerdeführer schon bestehender Sportplatz abgesiedelt werden müsse.
Während dieser Verhandlung wurde dem Amtssachverständigen - von wem, läßt sich aus den Verwaltungsakten nicht feststellen - eine Zusammenstellung der Grundpreise der letzten drei Jahre übergeben, welche dem Finanzamt Urfahr aus der näheren Umgebung der fraglichen Grundstücke bekannt waren. Der Sachverständige erklärte hiezu, daß ihm diese Angaben nicht bekannt gewesen seien und daß er im Falle einer Nichteinigung der Verfahrensgegner sein Gutachten unter Berücksichtigung dieser Angaben überprüfen müsse. Da es zu einer Einigung zwischen den Parteien in der Folge nicht kam, erstattete der Amtssachverständige am das (erste) ergänzende Gutachten, in dem 24 Liegenschaftskäufe und die dabei erzielten Verkaufspreise angeführt wurden. Bei diesen Liegenschaftskäufen hat es sich einerseits um anerkannte Baugründe und auch in Zukunft bebaubare Gründe gehandelt bzw. um solche, die einmal bewilligterweise Baugründe waren und zum Teil auch bebaut worden sind, nunmehr aber unter Bauverbot liegen, und andererseits um solche, die im Überschwemmungsgebiet liegen, landwirtschaftlich genutzt worden sind und für die Bauverbot besteht. Bei letzteren ergaben sich Preise je Quadratmeter von S 2,35 bis S 27,45. Zusammenfassend stellte der Amtssachverständige schließlich fest, daß sich dadurch für die in seinem Gutachten vom geschätzten Bodenpreise keine Änderungen ergeben würden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Rückwirkungen führte der Sachverständige noch aus, daß die Beschwerdeführer durch die Enteignung 10 % ihrer Betriebsfläche verlieren würden. Dadurch werde die Existenz des Betriebes nicht gefährdet. Es bestehe auch keine Gefahr mangelhafter Ausnutzung der Arbeitskraft, denn in dieser Lage könne ohne weiteres auf intensivere Kulturen ausgewichen werden. Lege man den Preis für landwirtschaftliche Flächen zugrunde (S 20,-- je Quadratmeter), dann gebühre für die Besitzverkleinerung ein Zuschlag von 20 %. Gehe man von der Bauerwartung aus, entfalle dieser Zuschlag.
In einer weiteren - zweiten - Ergänzung (vom ) zu seinem Gutachten führte der Sachverständige aus, daß und warum er bei der Bewertung nach der landwirtschaftlichen Nutzung einen 50%igen Zuschlag für "Stadtnähe" bereits seinem Gutachten zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich seiner Schätzung über die "Wahrscheinlichkeit der Verbauung" erläuterte der Sachverständige abschließend, daß er in Hinblick auf das bestehende Bauverbot geschwankt habe, die Bewertung gegenüber mit keinem Bauverbot belegtem Bauerwartungsland zwischen ein Viertel bis ein Drittel anzunehmen. Er habe sich dabei für ein Drittel entschieden, da dies für die Enteigneten günstiger gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat auch die beiden Ergänzungen des Gutachtens den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eine Frist zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Diese haben jedoch keine weitere Äußerung erstattet.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufungen der Beschwerdeführer und der Landeshauptstadt Linz, der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-3258/2-1967, dahin ab, daß als Geldentschädigung für die Inanspruchnahme von im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundflächen ein Betrag von S 138.984,--
(statt S 482.140,--) festgesetzt wurde. Im übrigen wurde den Berufungen keine Folge gegeben. Zur Begründung des Bescheides wurde eingangs ausgeführt, daß und warum Hochwasserschutzbauten für eine Großstadt als bevorzugte Wasserbauten erklärt werden müssen und welche Konsequenzen sich daraus nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - hiefür wurden einige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zitiert -
in bezug auf die Parteistellung jener Personen ergeben, die dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sodaß diese nur mehr die nach § 115 Abs. 2 WRG 1959 eingeschränkten Parteienrechte im Entschädigungsverfahren hätten. Durch die Tatsache, daß für das eigentliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei (§ 114 Abs. 2 WRG 1959), seien die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden. Anschließend wurde ausführlich dargelegt, warum aus technischen Gründen, insbesondere wegen des scharfen Rechtsbogens der Donau, die Dammtrasse weiter nach Norden verlegt (als im übrigen Bereich) und der Retentionsraum entsprechend groß gehalten werden müsse. Zur Frage der von den Beschwerdeführern als unzulässig bekämpften Teilenteignung wurde ausgeführt, daß das Wasserrechtsgesetz 1959 keine Bestimmung enthalte, die diese Ansicht zu stützen vermöge. Vorgesehen für die Enteignung sei derzeit nur die vom gegenständlichen Bauabschnitt des Dammes in Anspruch genommene Grundfläche. Der Behörde sei es schon durch das Gesetz verwehrt, Grundstücke vor ihrer Inanspruchnahme zu enteignen, da eine Enteignung gemäß §§ 63 ff. WRG 1959 nur "soweit erforderlich" vorgenommen werden dürfe und ein Erfordernis für eine weitere Grundinanspruchnahme derzeit nicht gegeben sei. Sollten im Zuge des Weiterbaues des Dammes weitere Grundflächen der Beschwerdeführer enteignet werden müssen und komme es hiebei zu keiner gütlichen Einigung, dann werde neuerlich überprüft werden müssen, ob der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführer dann noch existenzfähig sei. Dabei könne sich dann wohl ergeben, daß der derzeit festgesetzte Entschädigungsbetrag einer Revision im Sinne des § 117 Abs. 1 und 3 WRG 1959 unterzogen werden müsse. Durch die derzeit vorgenommene Enteignung würden die Beschwerdeführer, wie sie im Zuge des Verwaltungsverfahrens selbst zugegeben hätten und insbesondere auch vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten festgestellt worden sei, in ihrer Existenz noch nicht gefährdet. Was die Höhe des Entschädigungsbetrages anlange, seien gemäß § 118 Abs. 1 WRG 1959 bei Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Darnach sei der Enteignungswerber verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. Dabei sei nicht nur der Ertragswert, sondern der diesen übersteigende Verkehrswert, nicht aber der Wert der besonderen Vorliebe zu ersetzen. Als Verkehrswert sei grundsätzlich jener Preis anzusehen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücksobjektes zu erzielen wäre.
Zur Frage der Bewertung der beiden Parzellen n2 und n3 wurde nach nahezu wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens des von der belangten Behörde bestellten landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dargelegt, daß dieses - soweit die Bewertung als landwirtschaftlich genutzte Flächen vorgenommen und ein Betrag von S 20,-- je Quadratmeter als angemessen angenommen worden sei - auch im Hinblick auf die vergleichbaren Grundstückskäufe, die festgestellt werden konnten, schlüssig und daher der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Dagegen habe sich die belangte Behörde der von den Beschwerdeführern, aber auch vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vertretenen Ansicht, diese Grundflächen seien als Bauland bzw. als Bauerwartungsland anzusehen und zu bewerten, nicht anschließen können. Abgesehen davon, daß diese Grundstücke nie Bauland gewesen seien, sei dieses Gebiet seit 1953 mit einem Bauverbot belegt. Außerdem sei in der Gesamtkonzeption des Hochwasserschutzes der Stadt Linz die vollständige Freihaltung des linksufrigen Überschwemmungsgebietes von jeglicher Verbauung, ja sogar von Bäumen und Sträuchern, eine unbedingte und unabänderliche Voraussetzung, auf welcher die Spiegellagenberechnung und damit die Kronen der links- und rechtsufrigen Hochwasserschutzdämme basierten. Schon aus diesem Grund, aber auch weil für die gesamte österreichische Donaustrecke der Grundsatz gelte, daß die Retentionsräume zu erhalten seien, sei mit einer Verbauung der enteigneten Parzellen, die vorher erst hochwasserfrei gemacht, also aufgeschüttet werden müßten, nicht zu rechnen. Der vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen geschätzte Preis von einem Drittel des Preises für Bauplätze, den er als einen "Erwartungswert" bezeichnet habe, entspreche in der Art, wie diese Schätzung vorgenommen worden sei, nicht den von der Judikatur aufgestellten Grundsätzen für die Ermittlung des Verkehrswertes. Es habe daher davon ausgegangen werden müssen, daß es sich im vorliegenden Fall um landwirtschaftliche Grundstücke handle.
Auf Grund der gegebenen Rechts- und Sachlage sei es entbehrlich gewesen, weitere Gutachten einzuholen, da der Sachverhalt als eindeutig erwiesen anzusehen sei und jede weitere Ergänzung den Verfahrensgrundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 widersprechen würde. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer nur die Unrichtigkeit der Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen behauptet. Dies reiche jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Wie bereits im Verwaltungsverfahren behaupten die Beschwerdeführer, daß bei Verwirklichung des ganzen Projektes des Hochwasserschutzdammes am Nordufer der Donau auf Grund der wasserrechtlich bewilligten Trassenführung von den in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen insgesamt 20.000 m2 in Anspruch genommen werden müßten. Dies hätte zur Folge, daß ihr landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Dieser Umstand wäre aber entscheidend für die Bemessung der Entschädigung. Werde hingegen die Enteignung nur ratenweise vorgenommen, werde die Existenzfähigkeit ihres Betriebes immer nur in Ansehung der enteigneten Grundfläche im Verhältnis zu der ihnen verbleibenden bewertet. Dadurch könne es zu falschen Schätzungen zu ihrem Nachteil kommen. Dagegen biete auch § 117 WRG 1959 keinen wirksamen Schutz. Aus diesem Grunde halten sie eine Teilenteignung, wie sie mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen wird, für unzulässig und damit gesetzwidrig. Die Beschwerdeführer sind bereits mit diesem Vorbringen im Recht:
Die mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz als "mitb. P." bezeichnet) hatte auf der Grundlage der ihr für das Hochwasserschutzprojekt erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nach der Vorschrift des § 114 Abs. 1 WRG 1959 hinsichtlich der zur Projektsausführung erforderlichen Zwangsrechte und der hiefür zu leistenden Entschädigungen die Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu erwirken.
Unbestritten ist, daß sich das im Gegenstande diesbezüglich an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichtete Begehren der mitb. P. nicht auf den gesamten, vom bewilligten Projekt umfaßten Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführer, sondern nur auf einen Teil davon bezog. Als Anlaß für diesen zunächst nur teilweise erhobenen Enteignungsanspruch diente offenkundig die in Jahresetappen geplante Projektsausführung und damit auch nur in, ebensolchen Etappen vorzunehmende Beanspruchung des jeweils benötigten Grund und Bodens.
Die belangte Behörde vertrat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage der Zulässigkeit einer solchen Teilenteignung den Rechtsstandpunkt, daß sich aus dem Wasserrechtsgesetz kein Hinderungsgrund für einen solchen Vorgang ableiten lasse. Es könne nicht dem Sinne des Gesetzes entsprechen, alle für den Bau eines im Laufe der Zeit abschnittsweise zu errichtenden Dammes notwendigen Flächen sofort und gleichzeitig enteignen zu müssen. Eine solche Enteignung werde vielmehr erst dann Platz zu greifen haben, wenn der betreffende Abschnitt auch tatsächlich gebaut werde und der Zugriff auf die Grundflächen, also ihre unmittelbare Inanspruchnahme erfolge. Diese Auffassung finde ihre Rechtfertigung in den §§ 63 ff. WRG 1959, wonach die Enteignung nur "soweit erforderlich" geschehen dürfe und weil ein Erfordernis für eine weitere Grundinanspruchnahme der Zeit nicht gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsauffassung nicht zu teilen:
Nach § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 dürfen "bestehende Rechte" - hier also das Recht am Liegenschaftseigentum durch Maß und Art einer zu bewilligenden Wasserbenutzung grundsätzlich nicht verletzt werden. Derselbe Grundsatz gilt laut § 41 Abs. 4 dieses Gesetzes auch für Schutz- und Regulierungswasserbauten, also für Anlagen der im Gegenstande herzustellenden Art, wenn es dort heißt, daß solche Bauten so auszuführen sind, daß unter anderem eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Der Hinweis ebendieser Gesetzesstelle auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4 leg. cit, stellt den Zusammenhang mit dem Begriff der "bestehenden Rechte" einerseits und den Vorschriften des sechsten Abschnittes des Gesetzes her, woraus sich also vorerst ergibt, daß auch bei Regulierungsbauten eine Beanspruchung von Grund und Boden gegen den Willen des Eigentümers nur mit Hilfe von Zwangsrechten zulässig sein kann. Zwangsrechte sind laut § 65 Abs. 1 WRG 1959 für die im öffentlichen Interesse unternommenen Schutz- und Regulierungswasserbauten ebenso vorgesehen wie für bevorzugte Wasserbauten, sodaß die gesetzliche Deckung dafür gegeben war, dem Widerstreben der Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung ihres Liegenschaftseigentums in das Hochwasserschutzprojekt ein Zwangsrecht entgegenzusetzen.
Wenn der Gesetzgeber in allen jenen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, in denen er die Enteignung für zulässig erklärt, nämlich in den §§ 63, 64 und 65, die Einschränkung getroffen hat, daß die Enteignung nur "in dem Maße als erforderlich" oder "soweit erforderlich" zulässig sei, so wurde damit lediglich dem Grundsatz Ausdruck verliehen, daß die Enteignung nur so weit gehen dürfe, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist. Denn nur so läßt sich, wie der Verfassungsgerichtshof unter anderem in seinen Erkenntnissen Slg. N.F. Nr. 1908, 1853, 3118 und 3666 zum Ausdruck gebracht hat, die Entziehung des Eigentums mit dem dem einzelnen gewährten Eigentumsschutz der Verfassung in Einklang bringen. Nach den eben genannten Bestimmungen dürfen also, wie sich aus ihnen im einzelnen ergibt, die dort in vielfacher Art aufgezählten Möglichkeiten der Einräumung von Zwangsrechten nur für den vom betreffenden Vorhaben umrissenen Bereich in Betracht gezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchem Sinne auch bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 3055/52, ausgeführt, es ergebe sich aus den Bestimmungen der §§ 50 und 51 des Wasserrechtsgesetzes (nunmehr §§ 63 und 64 WRG 1959), daß eine Enteignung nur Platz greifen dürfe, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist.
Mit dieser einschränkenden Formulierung des Gesetzes ist demnach jene Relation zwischen den einzelnen Vorhaben und dem Umfang der für ihre Verwirklichung zulässigen Zwangsrechte geschaffen worden, die notwendig war, um die gesetzlich vorgesehenen Eingriffe gegenüber der im übrigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Unverletzlichkeit des Eigentums als zulässig abzusichern.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach es dem Enteigner in den Fällen des § 114 Abs. 1 WRG 1959 nach der Bestimmung des § 65 Abs. 1 desselben Gesetzes freistehe, vom Landeshauptmann je nach seinen die Bauausführung bestimmenden Absichten in dem Maße, als er es für erforderlich halte, Enteignungen zu begehren und die Enteignung weiterer für die Projektsausführung benötigter Liegenschaften in einem beliebigen, aus dem Baufortschritt sich ergebenden späteren Zeitpunkt zu beantragen, kann nicht geteilt werden. Der Begriff des "soweit als erforderlich" kann nämlich nach dem unverkennbaren Inhalt der §§ 63 bis 65 WRG 1959 nur im Zusammenhalt mit den dort geschilderten Vorhaben als Gesamtunternehmen verstanden werden, nämlich Unternehmen zur Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder zur Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen (§§ 63 und 64), weiters zur Ausführung und Erhaltung im öffentlichen Interesse stehender Schutz- und Regulierungswasserbauten, ferner bevorzugter Wasserbauten einschließlich der mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Anlagen, Gebäude und Vorrichtungen (§ 65).
Für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage kommt vielmehr § 41 Abs. 4 WRG 1959 als maßgebliche Bestimmung in Betracht. Hat nämlich danach der durch einen zur Bewilligung stehenden Schutz- und Regulierungswasserbau betroffene Liegenschaftseigentümer einen Rechtsanspruch darauf, daß eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden wird, es sei denn, daß ihm gegenüber ein Zwangsrecht begründet wird, dann ist auch sein Rechtsanspruch darauf anzuerkennen, daß sich dieses Zwangsrecht auf alle jene Liegenschaften erstreckt, deren Einbeziehung in das Vorhaben er sich widersetzt und wofür dennoch die Bewilligung ausgesprochen wird bzw. wurde. Zwar besteht im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten (offenbar aus Gründen der Prozeßökonomie) eine Trennung zwischen Bewilligungs- und Enteignungsverfahren. Dies ändert aber nichts an dem das Gesetz beherrschenden Grundsatz, daß wider den Willen des Inhabers eines "bestehenden Rechtes" keine Bewilligung erteilt werden darf, es sei denn bei Begründung eines Zwangsrechtes. Dieser Grundsatz findet auch seinen besonderen Ausdruck in § 111 Abs. 1 WRG 1959, wonach der Bewilligungsbescheid nach Möglichkeit auch den Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten zu enthalten hat und über letztere also nur bei Abgang dieser Möglichkeit mit gesondertem Bescheid abgesprochen werden darf (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 4858/A und das Erkenntnis vom , Zl. 394/66). Die Bewilligung eines Vorhabens (hier im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959), mit dem eine Beeinträchtigung fremder Rechte verbunden ist, setzt demnach die Zustimmung des Inhabers solcher Rechte oder die Begründung eines Zwangsrechtes notwendig voraus, weil dem Inhaber solcher Rechte nach dem Wasserrechtsgesetz ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch zur Seite steht, daß die Bewilligung nur unter einer dieser beiden Voraussetzungen erteilt werde.
Aus dieser gesetzlichen Situation folgt notwendig weiters, daß auch ein der Bewilligung nachfolgendes Enteignungsverfahren nicht gesetzmäßig sein kann, wenn der mangelnde Konsens des Inhabers fremder Rechte nur teilweise durch ein Zwangsrecht ersetzt wird. Für diesen Sonderfall der prozessualen Trennung des Bewilligungsverfahrens von dem (nachfolgenden) Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten ergibt sich keine andere Konsequenz, als daß in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte zu begründen sind, die dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte gesetzmäßig zu gestalten. Daß die im Gegenstande erteilte Bewilligung - wie von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestritten - mehr Grund und Boden aus dem Eigentum der Beschwerdeführerin umfaßt als das gegenständlich gestellte Enteignungsbegehren, hätte mithin die belangte Behörde zu dem rechtlichen Schluß führen müssen, daß sich die Vorinstanz zu Unrecht in ein Enteignungsverfahren eingelassen habe, weil der diesbezügliche Parteiantrag dem Gegenstand der erteilten Bewilligung nicht voll entsprochen hatte.
Aus allen diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als seinem Inhalte nach rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, sich mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. 1 B Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §114 Abs1; WRG 1959 §63; WRG 1959 §64; WRG 1959 §65; |
Sammlungsnummer | VwSlg 7985 A/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1969001239.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-54360