VwGH 19.03.1964, 1239/63
VwGH 19.03.1964, 1239/63
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | |
Normen | |
RS 2 | Die Gebührenschuld entsteht bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, nicht in jedem Fall erst mit der Unterzeichnung der Urkunde durch beide Vertragsteile. |
Normen | |
RS 3 | Der Rechtsgebühr unterliegt das Rechtsgeschäft, nicht aber eine Urkunde an sich. |
Normen | |
RS 4 | Wird eine Urkunde über ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft, bevor dieses noch gültig zustande gekommen ist, von dem einen Teil unterzeichnet und dem anderen Teil übergeben, dann entsteht durch diese Übergabe der Urkunde noch nicht die Gebührenschuld. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3049 F/1964 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001239.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-54359