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VwGH 19.03.1964, 1239/63

VwGH 19.03.1964, 1239/63

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Zession ist nach österreichischem Recht kein abstraktes Rechtsgeschäft.

*

E , 1239/63 #1
Normen
RS 2
Die Gebührenschuld entsteht bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, nicht in jedem Fall erst mit der Unterzeichnung der Urkunde durch beide Vertragsteile.
Normen
RS 3
Der Rechtsgebühr unterliegt das Rechtsgeschäft, nicht aber eine Urkunde an sich.
Normen
RS 4
Wird eine Urkunde über ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft, bevor dieses noch gültig zustande gekommen ist, von dem einen Teil unterzeichnet und dem anderen Teil übergeben, dann entsteht durch diese Übergabe der Urkunde noch nicht die Gebührenschuld.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3049 F/1964
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001239.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-54359