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VwGH 18.04.1968, 1238/67

VwGH 18.04.1968, 1238/67

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §11 Abs2 Z1;
RS 1
Die zusätzliche Gewährung von Leistungen, die der Erwerber nach Abschluß des Kaufvertrages dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung gewährt, sind der Gegenleistung hinzuzurechnen. Die nachträgliche Übernahme einer anteiligen Hypothekenschuld bildet eine zusätzliche Leistung iSd § 11 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3736 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001238.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-54355