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VwGH 18.06.1963, 1238/61

VwGH 18.06.1963, 1238/61

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §33;
EStG 1953 §33 idF 191/1951;
RS 1
Stellen sich Aufwendungen als FOLGE EINES VERHALTENS dar, zu dem sich der Abgabepflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er mit der Möglichkeit des Eintrittes solcher Folgen rechnen mußte, dann ist die Belastung durch diese Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen.

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E , 1855/52 #1 VwSlg 923 F/1954;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1954/04/02 1855/52 1
Normen
EStG 1939 §33 idF 191/1951;
EStG 1953 §33 idF 167/1962;
RS 2
Zumindest kann von einer Zwangsläufigkeit dort nicht gesprochen werden, wo die Verhältnisse, welche die Aufwendungen bedingen, vom Abgabepflichtigen selbst vorsätzlich herbeigeführt worden sind (Hier: Ehezerrüttung durch Ehebruch, sodann Zahlung einer hohen Abfindungssumme, um das Einverständnis zur Scheidung zu erreichen).

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E , 1327/57 #2 VwSlg 2046 F/1959
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/06/23 1327/57 1
Norm
EStG 1953 §33 idF 167/1962;
RS 3
Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehegattin erwachsen nicht zwangsläufig, wenn der Abgabepflichtige die Zerrüttung seiner Ehe durch sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden herbeigeführt hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1890/61 E RS 3
Norm
EStG 1953 §33;
RS 4
Alimentationszahlungen an die geschiedene Ehegattin sind keine außergewöhnliche Belastung gemäss § 33 EStG, wenn die Ehe aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden wurde. Erst für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, sind Alimentationszahlungen gemäss Art I Z 9a des BG. BGBl. Nr. 167/1962 dann als zwangsläufig anzusehen, wenn der Unterhalt leistende Ehegatte wieder verheiratet ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001238.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-54353