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VwGH 17.02.1978, 1237/77

VwGH 17.02.1978, 1237/77

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 idF 1962/225;
RS 1
Der Erwerb eines Grundstücksanteiles, verbunden mit dem Wohnungseigentum an einer Wohnung des darauf errichteten Hauses, von einer GmbH & Co KOMMANDITGESELLSCHAFT ist nicht von der Besteuerung ausgenommen (Hinweis: E VS , 2137/65, VwSlg 3622 F/1967).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1349/69 E VwSlg 3970 F/1969 RS 1
Norm
RS 2
Dem Grunderwerbsteuergesetz ist eine durch "Verschweigen" zustande gekommene Grunderwerbsteuerbefreiung, die einen Rechtsanspruch auf das Unterbleiben der Abgabenfestsetzung begründen würde, fremd.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1207/77 E VwSlg 5230 F/1978 RS 2
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 3
Als "Bauherr" kommt nur derjenige in Betracht, der das preisliche Risiko der Bauherstellung trägt, was für den Erwerber eines mit einem ideellen Grundstücksanteil verbundenen Geschäftsanteiles zu einem "Fixpreis" nicht zutrifft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0759/74 E RS 2
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 4
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 die Absicht verbunden, den Bau und den Erwerb von Arbeiterwohnstätten, also von Wohnstätten eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen, somit von Wohnungen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sind, daß sie sich ein Durchschnittsarbeiter auch leisten kann..
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1251/69 E VS VwSlg 4234 F/1971; RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001237.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-54352

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