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VwGH 09.12.1965, 1236/65

VwGH 09.12.1965, 1236/65

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §111 Abs3;
RS 1
Ein im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundungsfähiges Übereinkommen liegt nur dann vor, wenn von den betreffenden Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (§ 14 AVG 1950) vermag eine solche Formulierung, bzw. ein beurkundungsfähiges Übereinkommen, nicht darzustellen, da der Behörde nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens zukommen kann.
Normen
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §107 Abs1;
RS 2
Zieht ein Projektswerber eine in mündlicher Verhandlung zur Vermeidung der Beeinträchtigung fremder Rechte hinsichtlich der Projektsausführung gegebene Zusage zurück, dann liegt eine Änderung des verhandelten Projektes und damit die Notwendigkeit vor, die Verhandlung insoweit zu wiederholen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6821 A/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001236.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-54350