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VwGH 17.05.1983, 1234/80

VwGH 17.05.1983, 1234/80

Rechtssätze


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Norm
BauO Wr §69;
RS 1
Die Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung zu Abweichungen vom Bebauungsplan ist nur eine der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit solcher Abweichungen. Sie enthebt die Baubehörde nicht ihrer Verpflichtung, selbständig zu prüfen, ob im konkreten Fall auch die übrigen Voraussetzungen im Sinne des § 69 der BauO für Wien für eine Ausnahmebewilligung zutreffen.
Normen
BauO Wr §134 Abs2;
BauO Wr §5 Abs1 litb;
BauO Wr §5 Abs6 lite;
BauRallg impl;
RS 2
Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 134 Abs 2 der BauO für Wien auf die Einhaltung festgesetzter Fluchtlinien (Hinweis E , 0353/67, VwSlg 7615 A/1969).
Normen
BauO Wr §134 Abs2;
BauO Wr §5 Abs4 litp;
BauRallg impl;
RS 3
Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 134 Abs 2 der BauO für Wien auf die Freihaltung gärtnerisch auszugestaltender Flächen (Hinweis E , 2146/65, VwSlg 7191 A/1967).
Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg impl;
RS 4
Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte tritt dann ein, wenn eine Ausnahme gewährt wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren, oder wenn die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht von ihren Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1371/70 E VwSlg 7958 A/1971 RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980001234.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-54344