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VwGH 16.12.1976, 1231/75

VwGH 16.12.1976, 1231/75

Rechtssätze


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Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 1
Die Feststellung des Bundesdenkmalamtes, dass die Erhaltung eines Gegenstandes wegen seiner Bedeutung als Denkmal im öffentlichen Interesse liegt, wirkt in den Fällen des sogenannten Privatbesitzes (§ 3 Abs 1 des Denkmalschutzgesetzes) konstitutiv. Es ist in solchen Fällen nicht zulässig, vor der Unterschutzstellung in einem gesonderten Feststellungsverfahren über die Schutzwürdigkeit eines Gegenstandes abzusprechen.
Norm
AVG §56;
RS 2
Ausführungen über die Begriffsmerkmale eines Bescheides.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0328/47 B VwSlg 183 A/1947 RS 1
Normen
RS 3
Auch wenn die Behörde in einer Erledigung die Redewendung "wird Ihnen mitgeteilt" gebraucht, kann je nach der Lage des Falles ein Bescheid vorliegen (Hier: Abweisung eines Ansuchens um Verleihung

einer Kinokonzession für ein bestimmtes Kino in der Form ... "Zu

Ihrem Ansuchen vom .... wird Ihnen mitgeteilt"...).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0605/48 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001231.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-54332