VwGH 16.12.1976, 1231/75
VwGH 16.12.1976, 1231/75
Rechtssätze
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Normen | DSchG 1923 §1; DSchG 1923 §3; |
RS 1 | Die Feststellung des Bundesdenkmalamtes, dass die Erhaltung eines Gegenstandes wegen seiner Bedeutung als Denkmal im öffentlichen Interesse liegt, wirkt in den Fällen des sogenannten Privatbesitzes (§ 3 Abs 1 des Denkmalschutzgesetzes) konstitutiv. Es ist in solchen Fällen nicht zulässig, vor der Unterschutzstellung in einem gesonderten Feststellungsverfahren über die Schutzwürdigkeit eines Gegenstandes abzusprechen. |
Norm | AVG §56; |
RS 2 | Ausführungen über die Begriffsmerkmale eines Bescheides. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0328/47 B VwSlg 183 A/1947 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Auch wenn die Behörde in einer Erledigung die Redewendung "wird Ihnen mitgeteilt" gebraucht, kann je nach der Lage des Falles ein Bescheid vorliegen (Hier: Abweisung eines Ansuchens um Verleihung einer Kinokonzession für ein bestimmtes Kino in der Form ... "Zu Ihrem Ansuchen vom .... wird Ihnen mitgeteilt"...). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0605/48 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001231.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54332