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VwGH 07.02.1969, 1231/68

VwGH 07.02.1969, 1231/68

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1955 §183 Abs1;
RS 1
Der Umstand, daß eine Regreßnahme des zum Ersatz herangezogenen Begleitscheinnehmers beim Warenführer (§ 119 ZollG 1955) diesen hart treffen würde, käme nicht beim Ersatzpflichtigen zur Auswirkung und kann daher eine Billigkeitsmaßnahme nicht rechtfertigen.

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E ,1231/68 #1
Norm
ZollG 1955 §119 Abs1;
RS 2
Unter entgangenem Zoll iSd § 119 Abs 1 ZollG 1955, für den bei Nichtstellung des Begleitscheingutes Ersatz zu leisten ist, ist der Zoll zu verstehen, der beim Eintritt der Waren in das Zollgebeit zu leisten gewesen wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0071/63 E RS 2
Norm
ZollG 1955 §119 Abs1;
RS 3
Die Ersatzpflicht nach § 119 Abs 1 ZollG 1955 trifft den Begleitscheinnehmer schon dann, wenn das Begleitscheingut nicht dem Empfangszollamt gestellt wird. Daraus folgt, daß die Zollbehörde bei Nichtstellung des Begleitscheingutes nicht etwa Ermittlungen über den Verbleib des Begleitscheingutes zu pflegen hat, ja daß die Frage, wo das Begleitscheingut verblieben ist, völlig belanglos ist. Insofern begründet § 119 Abs 1 ZollG 1955 eine weitgehende Erfolgshaftung (Hinweis E , 1443/51, VwSlg 532 F/1952). Deshalb ist es auch belanglos, daß das dem Empfangszollamt nicht gestellte Begleitscheingut durch das Zollgebiet durchgeführt wurde und daher ein Zoll der Zollverwaltung nicht entgangen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0071/63 E RS 1
Norm
ZollG 1955 §119 Abs3;
RS 4
Der Begleitscheinnehmer hat wegen der ihm auferlegten Ersatzpflicht, die auch beim Übergang der Stellungspflicht auf den Warenführer bei ihm verbleibt, ein Verschulden des Warenführers (das die Nichtstellung beim Empfangszollamt zur Folge hat) wie sein eigenes Verschulden zu vertreten.

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E , 1231/68 #4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001231.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54331