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VwGH 06.12.1963, 1231/63

VwGH 06.12.1963, 1231/63

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 1
Eine Absetzung für Abnutzung von Gemälden und geschnitzten Figuren, die der Ausschmückung eines Gastlokales dienen, ist nicht zulässig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Koprivnikar, Dr. Schimetschek und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissärs Dr. Walter, über die Beschwerde der E Kommanditgesellschaft in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom , Zl. VI-3406/61, betreffend einheitliche Feststellung von Einkünften für das Kalenderjahr 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft, die ein Buffet und Restaurant betreibt. In dem zum Betrieb gehörigen Kellerstüberl wurden zur Ausschmückung von Nischen verschiedene Holzfiguren aufgestellt und zur Ausfüllung einer breiten Wand die Kopie eines Bildes von Breughel verwendet. Anläßlich der Gewinnermittlung für das Jahr 1959 mache die Beschwerdeführerin für die erwähnten Gegenstände eine AfA in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten und eine vorzeitige AfA von 60 % geltend. Da diese Absetzungen vom Finanzamt bei der einheitlichen Feststellung des Gewinnes für das Jahr 1959 nicht anerkannt wurden, berief die Beschwerdeführerin und führte aus, daß es sich sowohl bei den Holzfiguren als auch bei dem Bild nicht etwa um Antiquitäten handle, deren Wert mit dem Ablauf der Zeit steige, sondern um die Werke eines zeitgenössischen Schnitzers und eines Malers, also nicht um Schöpfungen bekannter und großer Künstler, die unter Umständen mit der Zeit sogar einen unschätzbaren Liebhaberwert erreichen.

Die belangte Behörde hat die Berufung mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die Nutzung der gegenständlichen Wirtschaftsgüter erschöpfe sich in deren Schaustellung, sodaß von einer durch die betriebliche Nutzung eintretenden Wertminderung nicht die Rede sein könne. Dies gelte in der gleichen Weise für Originale und Kopien von Gemälden und geschnitzten Holzfiguren. Es handle sich auch im Hinblick darauf, daß die für eine AfA maßgebliche "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" nicht abzusehen sei, um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde macht hauptsächlich geltend, daß eine Gaststätte jeweils den modernen Erfordernissen Rechnung tragen müsse. Bei den gegenständlichen Wirtschaftsgütern handle es sich um Dekorationsstücke, deren Wert für die Ausschmückung einer Gaststätte vom jeweiligen Publikumsgeschmack abhänge. In dem Zeitpunkt, in dem dieser Geschmack die genannten Dekorationsgegenstände ablehne, seien sie für den Betrieb wertlos. Die Beschwerde führt im weiteren Beispiele von Wirtschaftsgütern an, die zwar noch einer Nutzung zugänglich seien, aber infolge Überalterung keine betriebliche Verwendung mehr finden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren ihre Behauptung über eine Wertminderung der gegenständlichen Wirtschaftsgüter darauf gestützt, daß es sich nicht um ein an Wert gewinnendes Werk eines alten Meisters handle, sondern nur um eine Bildkopie bzw. um Schnitzereien eines unbekannten Meisters, denen schon deshalb nur ein beschränkter Wert zukomme. Diesen Ausführungen ist der angefochtene Bescheid mit der Begründung entgegengetreten, daß ein Bild, gleichgültig ob es sich um ein Original oder um eine Kopie handle, ebensowenig wie eine Holzfigur einer betrieblichen Abnutzung unterliege. Hiebei hat sie sich offenbar auch von der im Kommentar von Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Auflage, S 529, vertretenen Rechtsansicht leiten lassen, daß Gemälde und Plastiken nicht als abnutzbare Gegenstände angesehen werden können. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren war aber zu entnehmen, daß die Holzfiguren und das Bild zur Ausschmückung eines Gastlokales dienen. Die Beschwerde hebt nicht mir Unrecht hervor, daß die Dekoration derartiger Lokalitäten dem Zeitgeschmack entsprechen müsse. Daß dieser immer wieder Änderungen unterliegt, muß nicht besonders hervorgehoben werden. Es ist aber nicht im voraus bestimmbar, innerhalb welcher Zeit eine so weitgehende Änderung der Geschmacksrichtung eintreten wird, daß ein Gast ein Lokal, das mit den von der Beschwerdeführerin angeschafften Kunstgegenständen ausgestattet ist, nicht mehr aufzusuchen bereit ist. Eine dadurch eintretende Wertminderung der betreffenden Wirtschaftsgüter kann daher nicht vorweg im Weg einer Absetzung für wirtschaftliche Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Satz EStG berücksichtigt werden. Die Ausführungen der Beschwerde, die darauf abzielen, eine Wertminderung infolge wirtschaftlicher Überalterung darzulegen, übersehen, daß künftig etwa eintretende Gewinnminderungen infolge einer dem Publikumsgeschmack nicht mehr entsprechenden Ausschmückung eines Gastlokales nicht vorweggenommen werden dürfen. Da sohin der angefochtene Bescheid zum richtigen rechtlichen Ergebnis gelangt, mußte die gegen ihn erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1953 §7 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001231.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-54330