VwGH 01.02.1963, 1231/61
VwGH 01.02.1963, 1231/61
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | 1) Wird ein aus einer Gesellschaft ausscheidender Teilhaber gegen LEIBRENTE abgefunden, dann muß untersucht werden, ob die Forderung aus dem Leibrentenvertrag eine adäquate Gegenleistung für den Gesellschaftsanteil darstellt oder ob der Gesellschaftsanteil durch die Leibrente nur zum Teil abgegolten wird und im übrigen eine - gemischte - Schenkung vorliegt. 2) Liegt in der Abtretung des Gesellschaftsanteiles eine gemischte Schenkung, dann sind die Bilanzwerte für den durch die verbleibenden Gesellschafter erworbenen Anteil unverändert weiter zu führen. Liegt keine auch nur teilweise Schenkung vor, dann sind sie entsprechend abzuwerten. Eine Gewinnverwirklichung bei den verbleibenden Gesellschaftern, die den Anteil des Ausscheidens übernehmen, ist jedoch in der Regel nicht anzunehmen. Sie wird nur in Ausnahmefällen (etwa seinerzeit bei den Arisierungen) in Betracht kommen (Hinweis E , 0030/51, VwSlg 820 F/1953 und RFH-Urteil vom , RStBl Nr 1938, S 1068). * E , 1231/61 #1 VwSlg 2788 F/1963; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2788 F/1963 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961001231.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-54329