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VwGH 24.02.1966, 1229/65

VwGH 24.02.1966, 1229/65

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
RS 1
Mit einer Versagung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kann die Behörde nur vorgehen, wenn der exakte Nachweis der Beeinträchtigung fremder Rechte erbracht ist. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht hiezu nicht aus.
Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §108 Abs3;
RS 2
Bei den im § 105 WRG 1959 angeführten Interessen, deren Verletzung die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unzulässig erscheinen läßt, handelt es sich um öffentliche Interessen, deren Wahrung ausschließlich den Wasserrechtsbehörden obliegt. Eine Verletzung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle und daher auch der Bestimmung des § 108 Abs 3 WRG 1959 über die Verpflichtung zur Beiziehung der zur Wahrung der Denkmalpflege berufenen Stelle kann daher die Beschwerde mit Erfolg nicht geltend machen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 43.897-I/1/1965 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Anif), betreffend Einwendungen gegen eine wasserrechtliche Bewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Senatsrates Dr. HS, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissärs Dr. KH, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am ersuchte die Gemeinde Anif, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beim Amte der Salzburger Landesregierung um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Ortswasserleitung. Über dieses Ansuchen fand am die wasserrechtliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin gegen das Vorhaben Einwendung erhob. Sie führte hiebei im wesentlichen aus, dass vom Untersberg gegen die Salzach in nordöstlicher Richtung über Morzg, Hellbrunn und Anif ein Grundwasserstrom fließe. Zwischen Morzgerberg und Hellbrunnerberg und zwischen Hellbrunnerberg und Anif breche der den Grundwasserträger bildende Schotterkörper plötzlich ab und bilde ein acht Meter hohes Rideau. Am Fuße desselben träten Quellen auf, die nichts anderes als austretendes Grundwasser seien. Zu diesen Quellen gehörten die Hellbrunner Quellen, von welchen die Hellbrunner Wasserspiele und der Parkweiler gespeist werden. Das Schloss Hellbrunn selbst stehe auf Holzpiloten, welche ständig unter Wasser stehen müssen, sonst seien sie und das Schloss dem Verfalle preisgegeben. Die Hellbrunner Quellen befänden sich direkt in der Falllinie der Grundwasserschichtlinie und seien von der Stelle, wo der Anifer Brunnen errichtet werden soll, nur 1200 m entfernt. Eine Wasserentnahme würde sich daher am stärksten in der Richtung der Hellbrunner Quellen auswirken. Diese Quellen seien schon jetzt an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit angelangt. Eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit dieser Quellen stelle daher eine eminente Gefährdung der Interessen und Rechte der Stadt Salzburg dar. Der zu diesem Vorbringen befragte Amtssachverständige äußerte sich dahin gehend, dass eine nachweisbare Beeinträchtigung der Hellbrunner Quellen durch die Trinkwasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei sehr unwahrscheinlich sei. Im Widerstreit der beiden Wassernutzungen müsse der Trinkwasserversorgung der Vorrang gegeben werden.

Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide vom erteilte das Amt der Salzburger Landesregierung der mitbeteiligten Partei schließlich gemäß den §§ 99 Abs. 1 Pkt. c und d, 10 bis 14, 21 Abs. 1, 34, 55 Abs. 3, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (kurz: WRG 1959) unter gleichzeitiger Abweisung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendung die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung. In der beigefügten Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach dem amtstechnischen Gutachten eine Beeinträchtigung der Hellbrunner Quellen nicht eintreten werde.

Gegen diesen Bescheid ergriff die nunmehrige Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vor allem geltend machte, dass sie die Notwendigkeit einer Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Aniif zwar nicht verkenne, aber darauf hinweisen müsse, dass mit einer Gefährdung der Hellbrunner Quellen und damit des Schlosses Hellbrunn zu rechnen sei. Im Gemeindegebiete von Anif gebe es noch andere Plätze, an denen die benötigte Wassermenge gewonnen werden könne, ohne dass sich dies für die Hellbrunner Quellen nachteilig auswirken würde. Auch müsse damit gerechnet werden, dass später um eine Vergrößerung der Wasserentnahme angesucht werde.

Auf Grund dieser Berufung holte das Amt der Salzburger Landesregierung eine weitere Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, die im wesentlichen folgendes besagt:

Bereits in dem in der wasserrechtlichen Verhandlung vom erstatteten Gutachten sei ein hydrologischer Zusammenhang zwischen der begehrten Wasserentnahme und den Hellbrunner Quellen als unwahrscheinlich bezeichnet worden. Bestehe er dennoch, so müsse festgestellt werden, a) dass die Wasserkünste von Hellbrunn wegen des steigenden Besucherstromes in den letzten Jahren fast restlos auf elektrischen Antrieb umgestellt worden seien und auch die beiden letzten Wasserräder würden vermutlich bald umgestellt werden, wodurch die Wasserkünste von der Höhenlage der Quellaustritte unabhängig seien, b) dass das Schloss Hellbrunn von Teichen und dem Quellabfluss umgeben sei und eine pilotengefährdende Spiegelabsenkung der Teiche und des Quellabflusses sich mit geringen Kosten durch entsprechende Handhabung und Dichtung vorhandener Stauanlagen verhindern lasse,

c) dass ein vollständiges Ausbleiben der Hellbrunner Quellen durch das Anifer Wasserwerk undenkbar sei sowie dass die Schüttung dieser Quellen ein Vielfaches der möglichen Entnahmemenge des Anifer Wasserwerkes betrage und es nicht richtig sei, dass die Hellbrunner Quellen schon jetzt voll ausgenützt seien, da eine Wiederverwendung des von den Wasserkünsten und den Teichen abfließenden Wassers jederzeit mit belanglosen Kosten möglich sei. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr anheim gestellt, sich hiezu binnen zwei Wochen zu äußern. Eine solche Äußerung ist indes innerhalb der vorgesehenen Frist nicht eingelangt. Das Amt der Salzburger Landesregierung legte sodann die Berufung mit den Verhandlungsakten der belangten Behörde vor, die mit dem heute auf seine Rechtmäßigkeit überprüften Bescheide vom der Berufung unter besonderem Hinweis auf die gutächtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Vorinstanz einen Erfolg versagte.

Die gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unbegründet:

Die Beschwerdeführerin behauptet, in dem ihr aus § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 erfließenden Recht auf ungeschmälerte Nutzung der Hellbrunner Quellen und des dort befindlichen Grundwassers verletzt zu sein. Zumindest könnte eine solche Verletzung auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen werden, da dieser eine nachweisbare Beeinflussung der Quellen nur als sehr unwahrscheinlich, aber nicht als ausgeschlossen bezeichnet habe. Das gleiche gelte auch für die Gefährdung des Schlosses Hellbrunn bei absinkendem Grundwasserspiegel. Dazu ist zu sagen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 der gleichen Gesetzesstelle sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8) Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Zu den im § 5 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnissen zählt auch die Befugnis zur Nutzung des Grundwassers.

Wie im Sachverhalt dargestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei wegen Gefährdung ihrer Nutzungsbefugnisse an den Hellbrunner Quellen und an den Grundwasservorkommen im Bereiche des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Schosses Hellbrunn Einwendung erhoben. Diese Einwendung hat die Behörde der ersten Rechtsstufe mit Rücksicht auf das bei der wasserrechtlichen Verhandlung abgegebene Gutachten des Amtssachverständigen als unbegründet abgewiesen. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen bestritten. Diese Berufung hat das Amt der Salzburger Landesregierung zum Anlass genommen, ein neuerliches Gutachten ihres Sachverständigen einzuholen. Es ist richtig, dass die im Verfahren erhobenen Beweise eine Gefährdung des Rechtes der Beschwerdeführerin nicht gänzlich ausschließen, sondern dass der Sachverständige eine Gefährdung nur als nicht wahrscheinlich bezeichnet hat. In einem solchen Falle kann aber die Behörde auf Grund des Wortlautes des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht mit einer Versagung des begehrten Wasserrechtes vorgehen, weil Voraussetzung der Versagung der exakte Nachweis der Beeinträchtigung fremder Rechte ist. Dass dies der Sinn des Gesetzes ist, ergibt sich auch aus den Bestimmungen des § 26 WRG 1959, die nur dann sinnvoll sind, wenn bei der Errichtung eines Wasserbaues Schäden eintreten können, an die bei der Bewilligung nicht gedacht wurde. Dazu kommt, dass die von den Behörden eingeholten Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Von diesen Möglichkeiten hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keinen Gebrauch gemacht. Sie kann daher dem Verwaltungsgerichtshof das abgewickelte Verwaltungsverfahren nicht als mangelhaft rügen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht ausreichend mitgewirkt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5007/A).

Die Beschwerdeführerin bringt aber auch vor, dass durch die geplante Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Anif das Hellbrunner Schloss, ein Denkmal von geschichtlicher, kultureller und künstlerischer Bedeutung, gefährdet werde. Der Bescheid verstoße daher gegen § 105 lit. f WRG 1959. Verletzt erscheine auch § 108 Abs. 3 WRG 1959, weil dem Verfahren die zur Wahrung der Denkmalpflege berufene Stelle nicht beigezogen worden sei. Mit diesem Vorbringen vermag jedoch die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Bei den im § 105 WRG 1959 angeführten Interessen, deren Verletzung die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unzulässig erscheinen lässt, handelt es sich um öffentliche Interessen, deren Wahrung ausschließlich den Wasserrechtsbehörden obliegt. Eine Verletzung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle und daher auch der Bestimmung des § 108 Abs. 3 WRG 1959 über die Verpflichtung zur Beiziehung der zur Wahrung der Denkmalpflege berufenen Stelle, kann daher die Beschwerdeführerin mit Erfolg nicht geltend machen.

Die Beschwerde erweist sich aus all dem als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden musste.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf § 47 Abs. 2 lit. b und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

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Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §108 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001229.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-54323