VwGH 15.06.1976, 1228/75
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | WaffG 1967 §12 Abs1 |
RS 1 | Ausführungen zur Frage, wann die Annahme gerechtfertigt sei, daß eine Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könne. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0512/54 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Dr. Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Mag. Dr. Kail, über die Beschwerde des JW in S, vertreten durch Dkfm. Dr. Kurt Sailer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St-36/75, betreffend Verhängung eines Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verbot dem Beschwerdeführer mit einem auf die §§ 56 ff AVG 1950 gestützten Bescheid vom gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121 (WaffG), den Besitz von Waffen und Munition und trug ihm auf, die von ihr ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. …. vom gemäß § 12 Abs. 3 lit. b leg. cit. unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Gleichzeitig sprach die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aus, daß eine allfällige Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 WaffG keine aufschiebende Wirkung habe und daß mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen und die waffenrechtliche Urkunde als entzogen gelten. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß der gegenständlichen Erlassung eines Waffenverbotes die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Obernberg a. I. vom , Zl. U 311/74, zugrunde gelegen sei, mit der der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 36 Abs. 1 WaffG zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- verurteilt und gemäß § 39 Abs. 1 WaffG der Verfall der Waffe ausgesprochen worden sei. Die Behörde hätte einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Durch die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos St. Martin im Innkreis und durch die Einvernahme der Zeugen sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer während eines Kartenspieles bei einer Auseinandersetzung seinen Spielpartnern mehrmals mit dem Erschießen gedroht habe. Als diese nicht mehr hätten weiterspielen wollen und den Beschwerdeführer verließen, sei ihnen der Beschwerdeführer mit seinem PKW nachgefahren und habe sie neuerlich mit dem Erschießen bedroht, nachdem ihm mißlungen sei, sie zum Weiterspielen zu überreden. Dabei habe der Beschwerdeführer offensichtlich seinen Drohungen durch die griffbereit neben ihm im PKW liegende Waffe Nachdruck verleihen wollen. Schließlich sei der Beschwerdeführer noch mit seinem PKW gegen seine Spielpartner losgefahren, sodaß diese nur durch einen Sprung in den Straßengraben einer Verletzung entgangen seien. Auf Grund dieses Verhaltens erscheine daher die im § 6 WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht mehr gegeben. Außerdem wäre dadurch auch die Annahme gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer durch die mißbräuchliche und leichtfertige Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Im Interesse des öffentlichen Wohles sei daher das Waffenverbot zu erlassen. Der Verfall der Waffen sei im Gesetz entsprechend verankert.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen darauf hinwies, daß keine Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer könnte die öffentliche Sicherheit gefährden. Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis habe die ursprünglich gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige wegen gefährlicher Drohung eingestellt und das Bezirksgericht Obernberg habe ihn lediglich wegen des Formaldeliktes nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- verurteilt. Das Kartenspiel habe unter erheblicher Alkoholeinwirkung sämtlicher Beteiligten stattgefunden und die Spielpartner hätten seine Unmutsäußerung, er werde sie erschießen, nicht ernst genommen. Völlig unbegründet sei die Feststellung der Behörde, der Beschwerdeführer habe offensichtlich seinen Drohungen durch die griffbereit neben ihm im PKW liegende Waffe Nachdruck verleihen wollen. Niemand habe behauptet, daß der Beschwerdeführer die Pistole auch nur berührt habe. Diese Waffe sei schon längere Zeit im PKW gelegen. Als Landesproduktenhändler habe der Beschwerdeführer häufig große Geldbeträge bei sich und die Tatsache, daß die Pistole im Auto gelegen sei, habe mit der Auseinandersetzung mit den Spielpartnern überhaupt nichts zu tun gehabt. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer mit seinem PKW gegen die Spielpartner losgefahren sei, sei nicht als erwiesen angenommen worden. Die Staatsanwaltschaft habe auch diesbezüglich keinen Grund zum Einschreiten gefunden. Im übrigen hätte wohl ein derartiger Vorgang mit dem Waffengesetz überhaupt nichts zu tun. „Landläufig gesagt, müßte man den ganzen Vorfall als eine durch den Alkohol begründete Kartenspielauseinandersetzung bezeichnen.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten habe: „Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, in der geltenden Fassung, wird Ihnen der Besitz von Waffen und Munition verboten.“ In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß der Beschwerdeführer im Zuge eines Kartenspieles, das am gegen 22.00 Uhr im Gasthaus W in S begonnen und anschließend bis 7.00 Uhr des nächsten Tages in der Wohnung des Beschwerdeführers fortgesetzt worden sei, an seine Spielpartner D. und R. insgesamt etwa S 10.000,-- verloren habe. Der Handelsschüler W. habe hiebei die schriftlichen Aufzeichnungen geführt. Schon während des Spieles habe der Beschwerdeführer, wie den übereinstimmenden Angaben der drei genannten Personen zu entnehmen sei, gedroht, seine Spielpartner zu erschießen. Diese hätten diese Drohung so ernst genommen, daß sie die im ersten Stock des Hauses verwahrten Jagdwaffen des Beschwerdeführers versteckten. Trotz des dringenden Verlangens des Beschwerdeführers, das Spiel fortzusetzen, hätten die Spielpartner ihn verlassen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ihnen in seinem PKW nachgefahren und habe sie wieder mit dem Erschießen bedroht. Neben sich habe der Beschwerdeführer im Wagen eine geladene Pistole mit vollem Magazin liegen gehabt. W. habe den Beschwerdeführer durch ein Gespräch abgelenkt und dabei die Waffe aus dem Fahrzeug gerissen. Hierauf seien die drei genannten Personen weitergegangen, doch habe sich W. in der Folge von den übrigen getrennt. Kurz danach sei der Beschwerdeführer seinen Spielpartnern D. und R. mit dem PKW mit derartiger Geschwindigkeit nachgefahren, daß diese befürchtet hätten, der Beschwerdeführer werde sie überfahren, weshalb sie in den Straßengraben gesprungen seien. Die belangte Behörde führte weiter aus, daß dieser Sachverhalt auch vom Beschwerdeführer im wesentlichen nicht bestritten werde, in Frage stelle der Beschwerdeführer lediglich die von der Behörde daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen. Das wegen dieses Vorfalles gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen Verbrechens der gefährlichen Drohung sei eingestellt worden. Da die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers lediglich zum Besitz, nicht aber zum Führen einer Faustfeuerwaffe berechtigt habe, sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Waffengesetzes rechtskräftig gerichtlich bestraft worden. Allein die Tatsache, daß der Beschwerdeführer - folge man seinen Angaben in der Berufung - die Waffe in seinem Kraftfahrzeug verwahrt habe, würde genügen, dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verläßlichkeit abzusprechen und darauf einen Entzug der Waffenbesitzkarte zu gründen. Die belangte Behörde habe sich aber vor allem mit der Frage zu beschäftigen, ob durch den festgestellten Vorfall, wie die Erstbehörde vermeint, Tatsachen aufgeworfen worden seien, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Dazu sei nicht nötig, daß bereits eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen stattgefunden habe, eine solche sollte ja durch diese behördliche Maßnahme verhütet werden. Die belangte Behörde könne sich, vor allem auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer mit seinem PKW derart aggressiv auf seine Spielpartner losgefahren sei, weshalb diese in den Straßengraben hätten springen müssen, nicht des Eindruckes erwehren, daß der Beschwerdeführer nur durch das beherzte Entreißen der neben ihm im PKW liegenden Faustfeuerwaffe an deren unüberlegten Anwendung gehindert worden sei. Daß dem Beschwerdeführer derartiges zuzutrauen sei, müßten auch seine Spielpartner erkannt haben, weil sie sich sonst nicht veranlaßt gesehen hätten, die Gewehre des Beschwerdeführers vorsichtshalber zu verstecken. Mag sein, daß alle diese mehrmaligen Drohungen mit dem Erschießen strafrechtlich noch nicht erfaßbar seien, die belangte Behörde traue bei Zusammenfassung aller Begleitumstände dem Beschwerdeführer jedenfalls zu, daß er im Affekt nicht nur eine Faustfeuerwaffe, sondern überhaupt eine Waffe im waffenrechtlichen Sinn, gegen Menschen richten und diese dadurch zumindest in ihrer körperlichen Sicherheit gefährden könnte, falls er beispielsweise wieder einmal von einer ähnlichen Spielleidenschaft ergriffen werde. Das würde aber eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen; diese zu verhüten, sei die Behörde sogar verpflichtet, den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid enthalte nach den Beschwerdeausführungen keine einzige Feststellung. Die Begründung des Bescheides sei gewissermaßen in Briefform und in direkter Anrede an den Beschwerdeführer abgefaßt. Daher könne man nicht ersehen, welcher Sachverhalt im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommen werde. Der belangten Behörde habe als Beweisgrundlage nur der Strafakt des Bezirksgerichtes Obernberg, Zl U 311/74, zur Verfügung gestanden. In diesem Verfahren habe sich das Gericht aber nur mit der Frage des § 36 WaffG beschäftigt. Hätte die belangte Behörde über das Tatbild des § 36 WaffG hinausgehen wollen, hätte sie ein eigenes Beweisverfahren abführen müssen. Daher konzentriere sich die Rechtsfrage darauf, ob eine Verurteilung nach § 36 WaffG an sich ausreiche, jemanden im Sinne des § 12 WaffG als eine Person zu qualifizieren, die nach ihrem Verhalten die Annahme rechtfertige, daß sie durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Im folgenden befaßt sich die Beschwerde in weitwendiger Form mit dem Begriff der Verläßlichkeit im Sinne des § 6 WaffG und stellt einen Vergleich mit den Voraussetzungen, die die Behörde zu einem Vorgehen nach § 12 WaffG rechtfertigen würden, an. Der Beschwerdeführer vermeint schließlich, daß auf Grund des einzigen ihm anlastbaren Umstandes, daß er, ohne im Besitz eines Waffenpasses zu sein, in seinem PKW eine Pistole liegen hatte, nicht angenommen werden könne, daß er durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Seine Unmutsäußerungen während des Kartenspieles, die noch dazu im alkoholisierten Zustand erfolgt seien, seien tatbildmäßig nicht zu erfassen. Wie ernst die Spielkameraden die Äußerung genommen hätten, ersehe man wohl daraus, daß sie mit dem Beschwerdeführer weitergespielt hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal reagiert, als W. die Pistole aus dem Auto an sich genommen habe, obwohl W. dazu weder berechtigt gewesen sei, noch ein Grund dazu bestanden habe. Daraus ersehe man, daß die vorangegangenen Unmutsäußerungen nicht ernst gemeint gewesen seien. Aus all dem ergäbe sich, daß der Bescheid rechtlich nicht fundiert sei.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die dem angefochtenen Bescheid entnehmbaren Feststellungen ohne Beweisverfahren und ohne Stützung auf ein strafgerichtliches Urteil getroffen worden seien. Im übrigen habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde zum Beweis dafür, daß er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, darauf verwiesen, daß er in den Jahren 1956 bis 1971 ununterbrochen auf Grund einer Jagdkarte und eines Waffenpasses Jagdwaffen geführt habe, ohne jemals beanstandet worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe sich der Beschwerdeführer auf eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis berufen. In der Unterlassung dieser Anfrage durch die belangte Behörde, aber auch darin, daß der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht gehört worden und kein wie immer geartetes Beweisverfahren abgeführt worden sei, läge eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ohne entsprechendes Verfahren hätte die belangte Behörde nicht den Schluß ziehen dürfen, daß der Beschwerdeführer im Affekt eine Waffe gegen Menschen richten und diese zumindest gefährden könnte. Das Verfahren sei schließlich auf jeden Fall schon deshalb mangelhaft geblieben, weil das Vorleben des Beschwerdeführers, vor allem im Zusammenhang mit dem Führen von Waffen, gar nicht geprüft worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Behörde erster Instanz hat wohl in der Begründung des Bescheides unter anderem erwähnt, daß auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers die im § 6 WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht mehr gegeben sei. Das gegen den Beschwerdeführer unter anderem ausgesprochene Waffenverbot hat sie jedoch ausschließlich auf § 12 Abs. 1 WaffG gestützt. Mit dem auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erlassenen nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch nur mehr das gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ausgesprochene Waffenverbot enthält. Die belangte Behörde hat zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, daß die Tatsache der Verwahrung der Waffe durch den Beschwerdeführer in seinem Kraftfahrzeug, ohne im Besitz eines Waffenpasses zu sein, genügen würde, dem Beschwerdeführer die Verläßlichkeit abzusprechen, hat aber unmißverständlich in der folgenden Begründung zum Ausdruck gebracht, daß im Beschwerdefall diese Frage nicht von entscheidender Bedeutung sei. Aus diesem Grunde gehen alle sich auf die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers beziehenden Beschwerdeausführungen ins Leere und bedürfen keiner weiteren Erörterung.
Dem Beschwerdeführer kann nicht beigepflichtet werden, daß der angefochtene Bescheid keine erkennbare Tatsachenfeststellung enthält. Die §§ 58 und 60 AVG 1950 bestimmen nur, daß Bescheide zu begründen sind und diese Begründung klar und übersichtlich sein muß, doch enthält das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 keinerlei Vorschrift, in welcher Form dies zu geschehen hat. Die von der belangten Behörde gewählte Form der Bescheidbegründung in der direkten Anrede bietet im Beschwerdefall deshalb zu keiner Beanstandung Anlaß, weil aus ihr klar erkennbar ist, auf welche Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde die Beurteilung der Rechtsfrage gestützt hat. Es ist auch nicht richtig, wie die Beschwerde ausführt, daß die Behörde außer der Einsichtnahme in den Strafakt des Bezirksgerichtes Obernberg überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt hat und dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden sei. Von der Behörde erster Instanz wurden FR., KD. und WW. als Zeugen und der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer auch mit Schriftsatz vom Gebrauch gemacht hat. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift dem von der Behörde erster Instanz auf Grund des Ermittlungsverfahrens festgestellten Tatbestand hinsichtlich des Vorfalles in der Nacht vom 15. auf den in seiner Äußerung zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entgegengetreten ist, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, das Ermittlungsverfahren etwa zu wiederholen, weshalb auch eine nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers entbehrlich war. Aber auch darin, daß die belangte Behörde dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis darüber, daß der Beschwerdeführer, obwohl er von 1956 bis 1971 ununterbrochen auf Grund einer Jagdkarte und eines Waffenpasses Jagdwaffen geführt habe, niemals beanstandet worden sei, keine Folge gegeben hat, kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erblickt werden. Die belangte Behörde hat gemäß § 12 Abs. 1 WaffG über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot allein auf Grund seines Verhaltens in der Nacht vom 15. auf den ausgesprochen. Sie hat kein darüber hinausgehendes Verhalten oder in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände als Grund für die Erlassung dieses Waffenverbotes herangezogen, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht dadurch beschwert erachten kann, wenn die belangte Behörde nicht sein Vorleben, seinen bisherigen guten Leumund, seine Unbescholtenheit und dergleichen mehr, berücksichtigt hat. Auch das beste Vorleben einer Partei darf die Behörde nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen, wenn in einem dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahren festgestellte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit in Zukunft gefährden könnte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hatte, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Aber auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Bestimmung dient, wie der Verwaltungsgerichtshof z. B. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1711/68, ausgeführt hat und auf dessen Ausführungen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird, offensichtlich der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen stattgefunden hat. Geht man von dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, so ist der von ihr gezogene Schluß, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes im Falle des Beschwerdeführers zutreffen, durchaus gerechtfertigt. Angesichts der Tatsache, daß der Beschwerdeführer zu wiederholten Malen in der Nacht vom 15. auf den , als er beim Kartenspiel verlor, seinen Spielpartnern mit dem Erschießen gedroht hat, wobei er sogar eine geladene Pistole in seinem PKW offen neben sich liegen hatte und, nachdem sich die Bedrohten weigerten, das Spiel fortzusetzen, mit seinem PKW auf sie so zufuhr, daß diese Personen in den Straßengraben springen mußten, ist die Annahme der Behörde durchaus begründet, daß dem Beschwerdeführer im Affekt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kommt dabei weder dem Umstand eine Bedeutung zu, daß sowohl der Beschwerdeführer als auch die anderen Kartenspieler bei dem Vorfall vom 15./ alkoholisiert waren, noch daß sich der Beschwerdeführer von WW. ohne Gegenwehr die im PKW liegende Pistole wegnehmen hat lassen. Ebenso unmaßgebend für die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Person im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG ist es, ob die bedrohte Person die Drohung tatsächlich ernst genommen hat. Bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG kann es keinen Unterschied machen, ob der Beschwerdeführer etwa nur in alkoholisiertem Zustand durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden Minute, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Beschwerdeführer wieder einmal in einer ähnlichen Situation befinden könnte. Ob WW. die Pistole leicht an sich bringen konnte oder nicht, ändert auch nichts an der Tatsache, daß für den Beschwerdeführer, wenn er seine Mitspieler nur zum Weiterspielen bewegen wollte, kein ersichtlicher Grund dafür vorlag, sie mit dem Erschießen zu bedrohen und dabei eine geladene Pistole neben sich im PKW offen liegen zu haben. Dazu kommt noch, daß auch das folgende Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das drohende Zufahren des Beschwerdeführers mit seinem PKW auf die Mitspieler, durch nichts gerechtfertigt war und auf eine aggressive und unkontrollierte Einstellung des Beschwerdeführers schließen läßt. Somit erhellt aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, daß seine Mitspieler durch den Beschwerdeführer tatsächlich bedroht waren. Das Bewußtsein, bedroht zu sein, ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Sicherheit gefährden könnte, ebenso unbedeutend wie der Umstand, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von der Waffe Gebrauch gemacht hat.
War der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß nicht rechtswidrig, so war sie auf Grund des Gesetzesbefehles des § 12 Abs. 1 WaffG verpflichtet, das Waffenverbot zu verhängen.
Die Beachwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.
Wien,
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Norm | WaffG 1967 §12 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001228.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-54321