VwGH 23.04.1963, 1225/61
VwGH 23.04.1963, 1225/61
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Durch die Verpflichtung einer Musikergruppe, bei bestimmten Feiern eines Betriebes für eine bestimmte Zeit gegen eine Pauschalvergütung oder gegen Stundensätze zu musizieren, begründet kein Dienstverhältnis zu diesem Betriebe; das bezogene Entgelt zählt somit nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. * E , 1225/61 #1 VwSlg 2847 F/1963 |
Norm | |
RS 2 | Aus der abgabenrechtlichen Vereinfachungsvorschrift des § 64 EStG 1953 läßt sich für die Frage, ob im Einzelfall ein Dienstverhältnis vorliege oder nicht, nichts gewinnen. * E , 1225/61 #2 VwSlg 2847 F/1963 |
Norm | |
RS 3 | Wird eine Musikergruppe verpflichtet, bei Betriebsfeieern in einer bestimmten Besetzung gegen Pauschalvergütung oder gegen Stundensätze zu musizieren, dann schulden diese Musiker nicht ihre Arbeitskraft, sondern eine Leistung, und von den Vergütungen an die Musiker ist somit nicht Lohnsteuer einzubehalten. * E , 1225/61 #3 * SW: Dienstvertrag oder Werkvertrag; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 2847/F |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961001225.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-54313