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VwGH 18.12.1961, 1224/59

VwGH 18.12.1961, 1224/59

Rechtssätze


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Norm
BewG 1955 §28;
RS 1
Die Tatsache, daß ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, beweist zwar nicht in jedem Falle, daß seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, doch stellt sie einen wesentlichen Hinweis auf die Bedeutung des Gebäudes dar. Steht ein Gebäude nicht unter Denkmalschutz, dann obliegt es der Partei, darzutun, aus welchen Gründen sie der Meinung ist, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Norm
BewG 1955 §77 Abs2;
RS 2
Patronatslasten stehen nicht in einem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu bewertenden Grundstück, daß sie schon bei der Ermittlung des Einheitswertes zu berücksichtigen wären. Sie können vielmehr allenfalls erst bei der Bewertung des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abgezogen werden.

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E , 1224/59 #2;
Norm
BAO §98;
RS 3
Die Ergebnisse der Bodenschätzung werden iSd derzeit noch bestehenden Vorschriften über die Bodenschätzung durch "Offenlegung" bekanntgemacht; diese Offenlegung gilt als Zustellung.

*

E , 1224/59 #3;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001224.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-54310